OGH 10Os73/85; 15Os101/24b (RS0096077)

OGH10Os73/85; 15Os101/24b9.10.2024

Rechtssatz

Bei einer Anschlußerklärung als Privatbeteiligter kommt es (gleichermaßen wie bei einer ausdrücklichen Ermächtigung) ausschließlich darauf an, auf welches Tatgeschehen (als historisches Ereignis) sich die Strafverfolgung erstreckt, und keineswegs auf deren rechtliche Zielrichtung. Der Wirksamkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses als Ermächtigung steht daher nicht entgegen, daß das Strafverfahren wegen der urteilsgegenständlichen Tat damals in Richtung einer anderen strafbaren Handlung (als eines Ermächtigungsdelikts) geführt wurde.

Normen

StPO §2 Abs5

10 Os 73/85OGH10.09.1985

Veröff: EvBl 1986/72 S 246

15 Os 101/24bOGH09.10.2024

vgl; Beisatz: Hier: Die Verfolgungsermächtigung bezog sich ausschließlich auf das Tatgeschehen eines bestimmten Tages, nicht aber auf an anderen Tagen begangene Taten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0100OS00073_8500000_001

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