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§ 458 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

§ 458.

Der Richter ist berechtigt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. Im Übrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40106021

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