§ 458.
Der Richter ist berechtigt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. Im Übrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40106021
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