European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00037.25Z.0523.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
1. * ist von der Entscheidung über den Erneuerungsantrag des Mag. * G* gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. März 2025, AZ 14 Os 61/23m, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *.
2. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der oben angeführten Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 57/25d über den im Spruch genannten Antrag zu entscheiden.
[2] * ist Vorsitzende, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * Mitglied des zuständigen Senats 11.
[3] Die * zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie als Leitende Oberstaatsanwältin der Oberstaatsanwaltschaft W* in diesem Verfahren tätig war.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren Staatsanwalt war. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist solcherart nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens als Rechtsmittelrichter jedenfalls ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0125149, RS0122856 [T1]).
[5] * ist demnach von der Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag ausgeschlossen.
[6] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 dritter Satz StPO).
[7] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * zeigte seine allfällige Ausgeschlossenheit mit dem Vorbringen an, er sei als Untersuchungskommissär im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren AZ 112 Ds 1/18d des Oberlandesgerichts G* gegen den Ehemann der Vorsitzenden des Schöffengerichts betreffend jenen Sachverhalt tätig geworden, auf den sich der Erneuerungsantrag unter dem Aspekt der „Nichtwahrnehmung behaupteter Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des Schöffengerichts als Nichtigkeitsgrund durch den Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde“ stütze.
[8] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (RIS‑Justiz RS0096914, RS0097086 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 ff).
[9] Dies ist angesichts der dargestellten Konstellation nicht der Fall. Es sind auch keine Fragen zu beantworten, die jenen ähneln, mit denen der Richter in derselben Sache bereits befasst war (zum anders gelagerten Fall der Befangenheit bei Mitwirkung im Disziplinarverfahren über die Suspendierung des Angeklagten siehe RIS‑Justiz RS0096914 [T26, T27], RS0128368; zum Ganzen vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 31a). Das angesprochene Disziplinarerkenntnis des Oberlandesgerichts G* wurde im Übrigen mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juli 2019, AZ 2 Ds 4/19i, im Umfang der Anfechtung aufgehoben und vom Obersten Gerichtshof in dieser Sache selbst erkannt. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * war solcherart auch nicht im (Straf-)Verfahren bereits als Richter tätig (§ 43 Abs 4 StPO).
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