OGH 13Ns71/07f (RS0122856)

OGH13Ns71/07f28.5.2009

Rechtssatz

Nach § 68 Abs 4 StPO ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist. Die hinsichtlich des erneuerten Verfahrens vorzunehmende teleologische Reduktion dieser Bestimmung iSd § 68 Abs 3 StPO ist hinsichtlich der Erneuerungsentscheidung nicht von Bedeutung, weil das Gesetz in Bezug auf diese die generelle Ausschließung vorbefasster Richter des Obersten Gerichtshofes bezweckt (WK-StPO § 68 Rz 20).

Normen

StPO §43 Abs4 B
StPO §68 Abs3
StPO §68 Abs4

13 Ns 71/07fOGH03.10.2007
12 Os 64/09tOGH28.05.2009

Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20071003_OGH0002_0130NS00071_07F0000_001

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