European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00057.25D.0701.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2020, GZ 15 Hv 1/17z‑4916, wurde – soweit hier von Bedeutung – Mag. G* des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
[2] Dagegen ergriff er Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof, in welcher er unter anderem Ausgeschlossenheit der an dieser Entscheidung als Vorsitzende des Schöffengerichts beteiligten Richterin (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) geltend machte.
[3] Mit Urteil vom 25. März 2025, AZ 14 Os 61/23m, hob der Oberste Gerichtshof einen Teil des den Antragsteller betreffenden Schuldspruchs sowie den Strafausspruch auf, verwarf seine Nichtigkeitsbeschwerde – darunter die Besetzungsrüge – im Übrigen und nahm in Ansehung der dem Genannten weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen eine Strafneubemessung vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] In seinem – nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützten und mit einer Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbundenen – Erneuerungsantrag strebt der Erneuerungswerber der Sache nach eine Überprüfung dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf die Besetzungsrüge mit der Begründung an, die zu deren Erfolglosigkeit führende Rechtsansicht fände in der Judikatur des EGMR keine Deckung und schränke sein Recht auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Gericht nach Art 6 Abs 1 MRK ein.
[5] Für Erneuerungsanträge im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO gelten die gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art 34 und 35 MRK sinngemäß (RIS‑Justiz RS0122737).
[6] Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde die behauptete Mitwirkung einer ausgeschlossenen Richterin an der den Antragsteller betreffenden Entscheidung geprüft und verneint (14 Os 61/23m [Rz 52 ff]).
[7] Solcherart liegt eine entschiedene Sache im Sinn des Art 35 Abs 2 lit b MRK vor. Die darüber ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs als oberste Instanz in (hier:) Strafsachen (Art 92 Abs 1 B‑VG) kann – ohne vorherige Anrufung des EGMR – nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein (vgl RIS‑Justiz RS0130261, RS0122737 [insb T11, T23, T39]).
[8] Der Antrag war daher zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).
[9] Demgemäß hat die Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung (im Sinn einer Hemmung des Strafvollzugs) auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0125705).
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