OGH 11Os57/25d

OGH11Os57/25d1.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2025 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ebner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. * G* und andere Angeklagtewegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 1/17z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00057.25D.0701.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2020, GZ 15 Hv 1/17z‑4916, wurde – soweit hier von Bedeutung – Mag. G* des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

[2] Dagegen ergriff er Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof, in welcher er unter anderem Ausgeschlossenheit der an dieser Entscheidung als Vorsitzende des Schöffengerichts beteiligten Richterin (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) geltend machte.

[3] Mit Urteil vom 25. März 2025, AZ 14 Os 61/23m, hob der Oberste Gerichtshof einen Teil des den Antragsteller betreffenden Schuldspruchs sowie den Strafausspruch auf, verwarf seine Nichtigkeitsbeschwerde – darunter die Besetzungsrüge – im Übrigen und nahm in Ansehung der dem Genannten weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen eine Strafneubemessung vor.

Rechtliche Beurteilung

[4] In seinem – nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützten und mit einer Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbundenen – Erneuerungsantrag strebt der Erneuerungswerber der Sache nach eine Überprüfung dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf die Besetzungsrüge mit der Begründung an, die zu deren Erfolglosigkeit führende Rechtsansicht fände in der Judikatur des EGMR keine Deckung und schränke sein Recht auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Gericht nach Art 6 Abs 1 MRK ein.

[5] Für Erneuerungsanträge im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO gelten die gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art 34 und 35 MRK sinngemäß (RIS‑Justiz RS0122737).

[6] Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde die behauptete Mitwirkung einer ausgeschlossenen Richterin an der den Antragsteller betreffenden Entscheidung geprüft und verneint (14 Os 61/23m [Rz 52 ff]).

[7] Solcherart liegt eine entschiedene Sache im Sinn des Art 35 Abs 2 lit b MRK vor. Die darüber ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs als oberste Instanz in (hier:) Strafsachen (Art 92 Abs 1 B‑VG) kann – ohne vorherige Anrufung des EGMR – nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein (vgl RIS‑Justiz RS0130261, RS0122737 [insb T11, T23, T39]).

[8] Der Antrag war daher zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).

[9] Demgemäß hat die Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung (im Sinn einer Hemmung des Strafvollzugs) auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0125705).

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