LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1001/002-2023

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1001/002-202310.7.2024

BauO NÖ 2014 §14 Z1
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1001.002.2023

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von A (vormals B) und C, beide vertreten durch Rechtsanwalt D, ***, ***, vom 23. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 7. Dezember 2022, Zl. ***, mit dem einer Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vom 3. Dezember 2021, GZ. ***, betreffend nachträglicher Bewilligung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes, keine Folge gegeben wurde, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.1.

Im Rahmen einer am 31. Mai 2006 vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** veranlassten Begehung auf dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** KG *** (Anschrift *** in ***) wurde festgestellt, dass, das mit Bescheid gemäß § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976 vom 3. Dezember 1998 festgestellte Sommerhaus im Grünland abgerissen und durch ein neues, größeres Gebäude ersetzt worden ist. Des Weiteren ist östlich des Sommerhauses, an der Grenze zum Wald ein Schuppen im Ausmaß von ca. 4,50m x 2,00m mit einem Pultdach errichtet worden.

1.1.2.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7. Dezember 2020, GZ: ***, wurde Frau A (vormals B) und Herrn C (in der Folge: Beschwerdeführer) der Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides nachfolgende Bauwerke im Grünland mit der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft zu entfernen sowie die Bauwerke inkl. Fundament und Bodenplatte abzutragen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen:

Bauwerk Nr. 1 Wohnhaus

Wohnhaus (Nordgrundgrenze): Ausmaß 8,70 m x 4,90m + 4,50 m x 3,00 m (zweigeschossig in Holzriegelkonstruktion)

Holzterrasse (Südseite): Ausmaß 11,00 m x 4,50 m + 3,00 m x 5,00m

Pergola: Ausmaß ca. 4,50 m x 4,50 m

Bauwerkshöhe: ca. 2,00 m bis 2,80 m, Firsthöhe 4,90 m, mit Satteldach, eigedeckt mit Blech.

Bauwerk Nr. 2 Werkstatt + Schuppen

Werkstatt + Schuppen: An der Nordseite mit einem Abstand von 2,00 m zum Wohnhaus. Ausmaß 5,80 m x 2,20 m + 4,00 m x 5,00 m. Eingeschossig in Holzriegelkonstruktion

Bauwerkshöhe: ca. 2,50 m bis 2,60 m, Pultdach, eingedeckt mit Dachfolie

Bauwerk Nr. 3 Schuppen, Nassraum, WC, gedeckter Zugang, Vorraum (direkt an das Wohnhaus angebaut)

Schuppen, Nassraum und WC: an der Nordseite an das Wohnhaus angebaut. Ausmaß 8,80 m x 1,90 m + 0,95 m x 0,5 m

Gedeckter Zugang und Vorraum: an der Ostseite an das Wohnhaus angebaut. Ausmaß 1,90 m x

7,90 m

Bauwerkshöhe: ca. 2,00m bis 2,40m, Pultdacht, eigedeckt mit Dachfolie

Bauwerk Nr. 4 Baumhaus (Sauna)

Baumhaus: ca. in der Mitte des Grundstücks rund um einen Baumstamm auf Steher. Ausmaß 2,00 m x 2,00 m. Eingeschossig in Holzriegelkonstruktion.

Bauwerkshöhe ca. 2,10m, Pultdach mit Dachfolie

Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bis zum Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (vgl. das Erkenntnis vom 30. Mai 2022, Zl. LVwG-AV-116/001-2022) bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

1.1.3.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 suchten die Beschwerdeführer um nachträgliche Bewilligung der bereits auf dem Grundstück Nr. Nr. *** KG *** (Anschrift *** in ***) bestehenden Objekte an und legten diesem – neben Einreichplänen - ein Betriebskonzept "Landwirtschaftsbetrieb" von E vom 16. Mai 2021 bei.

In dem dazu gemäß § 19 NÖ ROG 1976 eingeholten agrartechnische Gutachten des ASV vom 15. Oktober 2021 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es sich bei der anzubauenden „Wilden Karde“ um keine anerkannte Heilpflanze handle. Dass hierbei überhaupt ein vermarktungsfähiges Produkt vorliege und die Ausgaben übersteigende Gewinne erzielt werden können, sei reine Spekulation.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021, GZ ***, wies das Stadtamt der Stadtgemeinde *** den Antrag auf Baubewilligung gemäß § 20 NÖ BO 2014 ohne Durchführung einer Verhandlung wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan ab.

1.1.4.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 das Rechtsmittel der Berufung und führten begründend im Wesentlichen aus, dass sie zur landwirtschaftlichen Nutzung ein Betriebskonzept vorgelegt und anhand dessen die konkrete (planvolle und auf Gewinn gerichtete) Bewirtschaftung dargelegt hätten. Im heurigen Jahr seien ca. € 3.500 eingenommen worden, bei Ausgaben von ca. € 1000; dies obwohl die „Wilde Karde“ eine zweijährige Pflanze sei und der gesamt heurige Umsatz aus Pflanzen gewonnen wurde, die aus dem Jahr 2020 stammten. Bereits jetzt finde eine erfolgreiche Bewirtschaftung statt und konnten Tinkturen hergestellt werden. Im nächsten Jahr (2022) könne die zweijährige Pflanze gut geerntet werden und Tinkturen im Wert von etwa € 12.000 bis € 15000 hergestellt werden. Die auf den Fotos bereits zu sehende aktuelle Bewirtschaftung werde sich noch erheblich steigern. Im Ergebnis bestehe aus den angeführten Gründen und unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung jedenfalls ein landwirtschaftlicher Betrieb iSd § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014. Das nachträglich zu bewilligende Wirtschaftsgebäude sei direkt auf den Anbau der „Wilden Karde“ gerichtet und dafür notwendig. Für das Gebäude stünden auch keine geeigneten Standorte im gewidmeten Bauland zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 28. September 2022 wurde von den Beschwerdeführern ein aktualisiertes Betriebskonzept übermittelt, in dem nunmehr neben der Wilden Karde auch Löwenzahn und vor allem CBD-Hanf angebaut werden soll.

Mit Schreiben vom 2. September 2022 erstattete die dem Verfahren beigezogene ASV für Agrartechnik F eine agrartechnische Stellungnahme, in denen ausgeführt wird, dass sich die Angaben im aktualisierten Betriebskonzept, in der Stellungnahme sowie in Bezug auf den Einreichplan, teilweise selbst widersprächen bzw. die Angaben zur bereits praktizierten landwirtschaftlichen Nutzung der Pachtflächen nicht verifiziert werden hätten können. Die angegebene Flächenausstattung, als wichtige Kennzahl für einen landwirtschaftlichen Betrieb, sei auch in Hinblick auf die Festlegungen im Grundbuch, nicht nachvollziehbar belegt. Die Pachtflächen, die den Großteil der angegebenen Betriebsflächen ausmachen, seien nicht langfristig gesichert. Es hätte nicht nachgewiesen werden können, dass über die explizit festgelegte Grasnutzung laut Benützungsvertrag hinaus, auch eine für die angegebenen Kulturen erforderliche ackerbauliche Nutzung erlaubt wäre. Aus den vorgelegten Unterlagen könne eine planvolle und nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit nicht abgeleitet werden. Zusätzlich seien die eingereichten Bauwerke in Hinblick auf Lage und Ausgestaltung für eine landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet und nicht zweckmäßig. Vielmehr deute das gesamte Erscheinungsbild, die planliche Darstellung und auch die Bezeichnung „Wohngebäude“ bzw. „Einfamilienhaus“, welche sich im vorgelegten Energieausweis finde, auf eine Nutzung als Wohnhaus hin.

In einer weiteren agrartechnischen Stellungnahme vom 13. November 2022 wurde von der beigezogenen ASV im Wesentlichen dargelegt, dass zunächst zu klären sei, ob das eingereichte Projekt der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (im Sinne einer Urproduktion) oder einem Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung dient und erst bejahendenfalls, ob dieses seiner Größe nach für die projektierte Nutzung erforderlich ist. Eine Prüfung des erzielbaren Bewirtschaftungserfolges sei vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zum reinen Hobby notwendig, nicht aber, wenn schon aus der Betriebsgröße hervorgeht, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Folgende Gründe könnten aus agrarfachlicher Sicht angeführt werden, die gegen die planvolle, nachhaltige und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes angeführt werden:

 Innerhalb kürzester Zeit sei das mit dem Bauansuchen vorgelegte Betriebskonzept abermals geändert worden. So soll nun beim Kardenanbau neben dem Verkauf der getrockneten Wurzeln aus einem geringen Teil der Ernte auch wieder Tinktur hergestellt werden. Die Samenproduktion und der Verkauf von Kardenblüten für die Floristik sei nicht mehr geplant.

 Die Antragsteller besitzen laut Betriebskonzept nur das Grundstück Nr. *** KG *** im Eigentum, welches als Garten ausgewiesen sei. Die Nutzung der als Betriebsflächen bezeichneten Pachtflächen, werde im abgeänderten Betriebskonzept September 2022 nur mehr als optional angeführt. Der Nutzungsvertrag sei weiterhin jederzeit kündbar und die Flächen daher für den Betrieb nicht langfristig gesichert.

 Die Produktion der geplanten Spezialkulturen (Anbaufläche 860 m²) auf einer kleinen beengten Gartenparzelle sei aufwendig und handarbeitsintensiv. Auch die Art wie die Trocknung der Pflanzenteile laut vorgelegten Fotos erfolge, z.B. bei Karde und Löwenzahn durch händisches Auflegen auf Stellagen oder bei den Hanfpflanzen zur CBD-Blütenproduktion durch Aufhängen der gesamten Pflanzen im Arbeitsraum anschließend an die offene Küche und im kleinen Geräteschuppen. Dies sei unprofessionell und sehr aufwendig.

 Im Betriebskonzept würden zu den verschiedenen Spezialkulturen Einkommensberechnungen angestellt, die auch einen Gewinn ausweisen. Allerdings werde die Produktion von verschiedenen Ernteprodukten in Kleinmengen und mit sehr hohem manuellem Aufwand beschrieben. Dafür sei eine Vielfalt von Vermarktungsschienen notwendig, was auch sehr zeitaufwendig ist. Dieser Aufwand sei im Betriebskonzept nicht ausreichend berücksichtigt.

 Auch wenn sich aus dem Betriebskonzept Einnahmen ergäben, die die Ausgaben übersteigen, fehlten betriebliche Merkmale, sodass die dargestellte Tätigkeit aus agrarfachlicher Sicht keine unter dem Gesichtspunkt einer strengen Beurteilung zu subsumierende planvolle landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

 Die Angaben zur Raumnutzung der Gebäude sei teilweise wieder abgeändert worden, offenbar um die im Gutachten geforderte Zweckmäßigkeit zu begründen. Dennoch könnten die in den Einreichunterlagen dargestellten Gebäude aufgrund ihrer Ausgestaltung hinsichtlich Bauweise, Ausmaß, Erscheinungsbild und Lage nicht als landwirtschaftliche Zweckbauten qualifiziert werden und seien daher für die beschriebene Tätigkeit nicht erforderlich.

Es liege aus agrarfachlicher Sicht kein landwirtschaftliches Nebengewerbe vor.

1.1.5.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 7. Dezember 2022, ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass mit Schreiben des Stadtamtes vom 23. März 2022 beim Gebietsbauamt *** um ergänzende amtssachverständige Stellungnahme in Hinblick auf das Berufungsvorbringen ersucht worden sei. Im agrartechnischen Gutachten der Amtssachverständigen G sei im Wesentlichen ergänzend ausgeführt worden, dass die Herstellung und der Verkauf von Tinkturen nicht mehr der Urproduktion zuzuordnen sind. Des Weiteren sei nicht von einem Nebengewerbe auszugehen, da die Einnahmen aus dem Tinkturverkauf nicht geringfügig im Vergleich zu möglichen Einnahmen aus einem etwaigen landwirtschaftlichen Betrieb seien. Der Betrieb wäre daher in seiner Gesamtheit als Gewerbe zu sehen. Gebäude, die im Rahmen eines gewerblichen Betriebes genutzt werden, würden aus agrartechnischer Sicht nicht mit der Widmungsart Grünland - Land- und Forstwirtschaft im Einklang stehen und könnten daher auch nicht erforderlich sein. Abschließend wurde die Schlüssigkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Betriebskonzeptes, die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie Erforderlichkeit der eingerichteten Gebäude in Frage gestellt: Die angeführten Flächenausmaße im Nutzungsvertrag und im Betriebskonzept seien zwar ident, jedoch sei laut IMAP diese Fläche nicht zur Gänze landwirtschaftlich nutzbar, da sie teilweise im Kataster als Wald ausgewiesen seien. Im Nutzungsvertrag sei als Zweck „Grasnutzung“ angeführt. Es wäre zu hinterfragen, ob der Anbau der Wilden Karde auch damit zu subsumieren sei. Weiters seien die Flächen - außer die „Gartenfläche" beim Gebäude - lediglich zur Nutzung überlassen und der Vertrag könne jederzeit gekündigt werden. Dies stehe einer planvollen und nachhaltigen Betriebsführung entgegen. Beim gegenständlichen Gebäude handle es sich nach der Ausgestaltung sowie dem Erscheinungsbild nicht um ein typisches Zweckgebäude für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Des Weiteren sei die maschinelle Bewirtschaftung ausgelagert und daher sei fraglich, warum für einzelne Handgeräte Geräteschuppen in diesem Umfang erforderlich sind. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass das Vorliegen einer solchen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung streng anhand eines wenigstens auf einen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichteten Betriebskonzeptes zu prüfen sei. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehöre, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt und nicht Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenerwerb vorliegt, hänge einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser könne vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) „Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Der Betrieb habe sich laut Betriebskonzept zur Produktion von getrockneten Kardenprodukten, getrockneten Löwenzahnprodukten und Hanf-Blüten spezialisiert. Das Bauvorhaben diene dazu, die pflanzliche Produktion zu sortieren, zu reinigen und waschen, zu trocknen, zu verpacken und zu bündeln und für die Vermarktung feuchtigkeits-geschützt zwischenzulagern. Außerdem werde ausgeführt, dass der vorgesehene Bau den ortsüblichen und betriebstypischen Ausführungen und Ansprüchen entspreche und im geringstmöglichen Ausmaß Flächen im Grünland beanspruche. Die eingereichten Bauwerke seien in Hinblick auf Lage und Ausgestaltung für eine landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet und nicht zweckmäßig. Vielmehr deuteten das gesamte Erscheinungsbild, die planliche Darstellung und auch die Bezeichnung „Wohngebäude" bzw. „Einfamilienhaus", welche sich im vorgelegten Energieausweis findet, auf eine Nutzung als Wohnhaus hin. Auch das mit Schreiben vom 28. September 2022 vorgelegte, geänderte Betriebskonzept ändere an dieser agrarfachlichen Einschätzung nichts. Die projektierten Bauwerke könnten aus agrarfachlicher Sicht nicht als erforderlich im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG angesehen werden. Es liege aus agrarfachlicher Sicht kein landwirtschaftliches Nebengewerbe vor. Eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Bestimmungen des NÖ ROG ist daher zu verneinen. Das gegenständliche Bauvorhaben erweise sich nach § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 mangels nachweislicher Erforderlichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Abs. 2 Z. la samt nachhaltiger Bewirtschaftung somit als nicht zulässig.

1.2. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass mit den aktualisierten Betriebskonzepten dargelegt worden sei, dass die Pflanzenproduktion mittlerweile auf die Gewinnung von qualitativ hochwertigen Wurzeln aus der Wilden Karde ausgelegt ist und dem Anbau von CBD-Hanf sowie Löwenzahn ausgeweitet wurde. Aus der Saldenliste November 2022 sei ein jährlicher Gewinn der Landwirte B und C von (zum damaligen Zeitpunkt) € 12.298,51 ersichtlich. Die entspreche (exkl. Dezember) ziemlich genau dem geplanten jährlichen Gewinn laut Betriebskonzept von € 13.080. Somit sei aber einerseits eindeutig, dass eine landwirtschaftliche Urproduktion (und keine bzw. allenfalls eine nur ganz geringfügige Weiterverarbeitung/Nebengewerbe) vorliegt. Zeiteinteilung und Arbeitsweise seien vielmehr betriebliche und betriebsökonomische Entscheidungen, welche den Beschwerdeführern freigestellt sind. Die Baumaßnahmen im Grünland hätten sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des projektierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Allein entscheidend sei vielmehr die Frage, ob das Gebäude (in seiner Größe, Ausgestaltung und Lage) notwendig für die landwirtschaftliche Nutzung ist. Statt die Erforderlichkeit der einzelnen Gebäudeteile nach deren Zweckverwendung bzw. deren sachlichem und funktionellem Zusammenhang mit der Landwirtschaft zu prüfen, habe sich die Behörde bzw. die Amtssachverständige hier ganz auf ästhetische Details versteift und den landwirtschaftlichen Charakter des Gebäudes bzw. dessen Erforderlichkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur aus diesem Grund verneint.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.3.1.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 2023 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einreichplänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrats) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese Akten und in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Lokalaugenscheins und einer mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024.

1.3.2.

Im Zuge des Lokalaugenscheines wurden vom Verhandlungsleiter Lichtbilder angefertigt, die in der Folge zum elektronischen Akt genommen wurden. Im Zuge der Begehung konnte festgestellt werden, dass sich im südwestlichen Teil der Liegenschaft vier Beete (3x im Ausmaß von 4m x 2m und 1x im Ausmaß von 3m x 2m) sowie zwei größere längliche Tische befinden. Auf den Beeten werde laut Aussage des Beschwerdeführers C Hanf angebaut. Auf einem Beet war erkennbar, dass neben Hanfpflanzen auch Löwenzahn schütter wächst. Auf den Tischen wurden Hanf-Setzlinge in Töpfen gezogen. Entlang der nordwestlichen Grundgrenze wächst Wilde Karde. In dem in den Einreichunterlagen als „Hauptgebäude“ bezeichneten Objekt befindet sich im Außenbereich ein Zimmer mit einer Badewanne, welches zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines offenkundig zum Waschen und Trocknen der Kardenpflanzen verwendet wurde. Dabei waren einige Pflanzen auf einem Seil zum Trocknen aufgehängt, während andere Pflanzen auf einer Sitzbank zum Trocknen hingelegt wurden. Auch befanden sich Pflanzen in der Wanne. Weiters befindet sich im Hauptgebäude ein Gang, in dem sich Schuhe und Kleidung abgestellt sind und der offenkundig als Garderobe benutzt wird. Vom Hauptraum gelangt man in ein weiteres Badezimmer, welches eine Badewanne, ein WC und ein Waschbecken aufweist. Im Hauptraum selbst befindet sich ein Tisch mit Sesseln. Vom Hauptraum gelangt man auf eine Holzterrasse bzw. in die offene Küche. Über eine kleine Treppe mit vier Stufen gelangt man in einen weiteren Raum, der zum Zeitpunkt der Begehung zum Teil der Trocknung von Johanniskraut und Wilder Karde diente. Dabei sind zum einen Seile durch den Raum gespannt und zum anderen wurden Pflanzenteile auf dem Boden auf einem Tuch zur Trocknung aufgelegt. Vom Hauptraum gelangt man über eine abwärtsführende Treppe in einen weiteren Raum, der aufgrund seiner Ausstattung offenkundig zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Hauptraum selbst befindet sich neben dem Ausgang zur Holzterrasse ein Regal, auf dem in drei Etagen Produkte (Hanfblüten sowie Tees und Extrakte sowie Tinkturen) feilgeboten werden. Beim Nebengebäude konnte festgestellt werden, dass der in den Einreichunterlagen als „Geräteschuppen“ bezeichnete Raum dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben auch als Büro dient. In diesem Raum befinden sich mehrere Tische, sowie ein Bürodrehsessel. Dieser Raum verfügt über eine Stromversorgung. Auch werden Kleingeräte gelagert. Der zweite, längliche Raum, der ebenfalls als Geräteschuppen bezeichnet wird, wird offenkundig zur Lagerung diverser Gerätschaften und Leitern genutzt. Weiters sind in diesem Raum Regale errichtet.

Im Rahmen der im Anschluss durchgeführten mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer C mit, dass er derzeit noch den Beruf des Hafners ausübe, aber längerfristig sein Engagement reduzieren wolle. Er sei auf der Stellenwiese gemeldet mit einem Hauptwohnsitz, verfüge aber auch über eine Schlafgelegenheit im Atelier in ***. Die Pachtflächen würden momentan nicht genutzt, da sie nicht optimal geeignet seien. Dies deshalb, da der Aufwand in keiner Relation zum Ertrag stünde, den er bei den Flächen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erzielen könne. So hätten Wildschweine die Pachtflächen teilweise verwüstet und dabei die gepflanzte Wilde Karde zerstört. Dreiviertel der Einnahmen des Jahre 2022 und 2023 resultierten aus dem Anbau bzw. dem Verkauf von Hanfblüten. Der Hanf werde einmal im Jahr im Herbst geerntet. Dabei werden dann die Pflanzen getrocknet (eine Woche bis 10 Tage) und danach die Blüten abgeschnitten. Die Blüten selbst liegen dann noch einmal 4-5 Tage zur Trocknung und dann werden diese verpackt und in unterschiedlichen Gebindegrößen verkauft. Derzeit werde das Hauptgebäude nicht dauerhaft bewohnt. Über Befragen der ASV für Agrartechnik gab der Beschwerdeführer an, dass die in den vorgelegten Einnahmen- Ausgabenrechnungen angeführten Einnahmen ausschließlich aus der Landwirtschaft stammten (Rechnungen für den Verkauf der Hanfblüten und der Wurzeln der Wilden Karde bzw. Tinkturen und Extrakte). Über Befragen des Verhandlungsleiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass in Hinkunft verstärkt auf den Hanf gesetzt werde, da dort zum einen die Erträgnisse höher sind. Zum anderen falle der Verkauf der Tinkturen der Wilden Karde nicht zur Gänze unter landwirtschaftliche Urproduktion. Vom Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass ein Raum zur Trocknung jedenfalls notwendig sei. Bei der Wilden Karde müssten die Wurzeln 1-2 Tage eingeweicht werden, damit sie in der Folge dann gewaschen, gebürstet und getrocknet werden könnten. Die beste Ernte habe bisher zwischen 10 und 20 kg ausgemacht. Das Büro benötige er für seine administrativen Tätigkeiten und zum Rauchen. Auch benötige er Platz zum Lagern der Geräte. Besonders große Geräte brauche er für die Hanfernte nicht. Allerdings können auch im Geräteschuppen die Pflanzen getrocknet werden. Seit 2018 sei er bereits Landwirt. Damals habe er drei Schafe gehabt. Von der Tierhaltung hätten sie Abstand genommen und ab 2020/2021 der Pflanzung der Wilden Karde bzw. der Hanfpflanzen zugewandt. Bereits 2006 sei er auch schon Landwirt gewesen. Die Beschwerdeführerin A gab an, dass sie ebenfalls auf der Stellenwiese einen Hauptwohnsitz gemeldet habe. Der Hauptberuf sei die Tätigkeit als Pädagogin in einem Waldkindergarten in ***. Derzeit wohne sie bei den Kindern in ***. Sie und die Kinder würden bei Bedarf helfen (Ernte, Trocknung und Verpackung). Über Befragen des Verhandlungsleiters, ob angesichts der erzielten Einnahmen, der Größe der bewirtschafteten Felder (bzw. des Nutzungskonzeptes) und des gesamten äußeren Erscheinungsbildes ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, gab die ASV für Agrartechnik folgende agrarfachliche Stellungnahme ab:

„Aufgrund des heute durchgeführten Lokalaugenscheines und der bisher im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Betriebskonzept, ergänzende Stellungnahmen) wird folgendes ausgeführt:

Aus agrarfachlicher Sicht handelt es sich bei der im Betriebskonzept dargestellten Tätigkeit und den heute festgestellten bewirtschafteten Flächen um eine kleinflächige auf Handarbeit basierende Pflanzenproduktion. Es werden auf dem Grundstück Nr. *** KG *** die im Betriebskonzept angeführten Pflanzen, Hanf und Wilde Karde in dem im Befund beschriebenen Beeten gezogen. Für die Produktion der angeführten Tees, Tinkturen als auch zur hauptsächlichen Produktion der CBD Hanfblüten werden aufgrund der Kleinflächigkeit und überwiegender Handarbeit keine in einer Landwirtschaft üblichen Maschinen und Geräte benötigt. Kleingeräte sind jedoch vorhanden. Die in der Stellungnahme vom 28.09.2022 vorgelegten Rechnungen bzw. Eingänge am Konto belegen Einnahmen in erklecklichem Ausmaß. Dennoch ist auch agrarfachlicher Sicht die Nutzung des Grundstückes Nr. *** welches als hauptsächliche Produktionsfläche angegeben wurde vom Charakter her eine Gartennutzung wobei dieser Garten einem Naturgarten eher entspricht als einer landwirtschaftlichen Produktionsfläche. Laut Angaben der Beschwerdeführer werden auch Wildpflanzen die sich in diesem Garten angesiedelt haben zur Teeproduktion genutzt, aber auch auf Wildsammlung zurückgegriffen.

Aus agrarfachlicher Sicht entspricht die Tätigkeit vom Charakter her keiner landwirtschaftlichen Betriebsführung, auch wenn Einnahmen lukriert werden.“

Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass bereits in mehreren Schriftsätzen (zuletzt in der Beschwerde) die Beiziehung eines weiteren ASV für Landwirtschaft begehrt worden war, da die nunmehr beigezogene ASV ja schon in der Unterinstanz mitgewirkt habe. Die Beantragung eines neuen ASV bzw. unabhängigen gerichtlichen beeideten Sachverständigen werde aufrechterhalten.

1.4. Feststellungen:

1.4.1. Grundsätzliche Feststellungen zum Grundstück:

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks ***, ***, Grundstücks Nr. *** (EZ ***) KG ***. Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Katastralgemeinde ***, ist für das gegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft verordnet:

 

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

 

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Flächenwidmungsplan, Abfrage vom 12. April.2022)

 

Auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, sind die folgenden Objekte errichtet:

Bauwerk Nr. 1 (Wohnhaus, nunmehr als Hauptgebäude tituliert) im Ausmaß von 8,70 m x 4,90 m + 4,50 m x 3,00 m, welches zweigeschossig in Holzriegelkonstruktion errichtet worden ist und über ein mit Blech eingedecktes Satteldach mit einer Firsthöhe von 4,90 m verfügt. Südseitig ist eine Holzterrasse im Ausmaß von11,00 m x 4,50 m + 3,00 m x 5,00 m errichtet. Die Pergola weist ein Ausmaß von ca. 4,50 m x 4,50 m auf.

Bauwerk Nr. 2 (Werkstatt + Schuppen, nunmehr jeweils al Nebengebäude tituliert) mit einem Abstand von 2,00 m zum Wohnhaus im Ausmaß von 5,80 m x 2,20 m bzw. von 4,00 m x 5,00 m, das eingeschossig in Holzriegelkonstruktion errichtet worden ist und eine Höhe von bis zu 2,60 m aufweist. Die Pultdächer sind mit Dachfolie gedeckt.

Bauwerk Nr. 3 (Schuppen, Nassraum, WC, gedeckter Zugang, Vorraum, nunmehr in den Einreichunterlagen als Teil des Hauptgebäudes tituliert), welches direkt an das Wohnhaus angebaut ist, im Ausmaß von Ausmaß 8,80 m x 1,90 m und 0,95 m x 0,5 m (Schuppen, Nassraum und WC) bzw. im Ausmaß von 1,90 m x 7,90 m (gedeckter Zugang), welches eingeschossig in Holzriegelkonstruktion errichtet worden ist und eine Höhe von bis zu 2,40 m aufweist und dessen Pultdach mit Dachfolie eingedeckt ist.

1.4.2. Feststellungen zum Betrieb und zu den Betriebskonzepten:

Beide Beschwerdeführer beantragten ursprünglich die baubehördliche Bewilligung für die auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** bereits befindlichen, oben näher beschriebenen Objekte für die beabsichtigte Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Bei der im Betriebskonzept dargestellten Tätigkeit und den im Rahmen des Lokalaugenscheines festgestellten bewirtschafteten Flächen handelt es sich um eine kleinflächige auf Handarbeit basierende Pflanzenproduktion. Es werden auf dem Grundstück Nr. *** KG *** die im Betriebskonzept angeführten Pflanzen, Hanf und Wilde Karde in dem 4 Beeten mit einer Fläche von 30 m² sowie auf Tischen in Töpfen Setzlinge gezogen. Für die Produktion der angeführten Tees, Tinkturen als auch zur hauptsächlichen Produktion der CBD Hanfblüten werden aufgrund der Kleinflächigkeit und überwiegender Handarbeit keine in einer Landwirtschaft üblichen Maschinen und Geräte benötigt. Kleingeräte sind jedoch vorhanden. Laut Angaben der Beschwerdeführer werden auch Wildpflanzen die sich in diesem Garten angesiedelt haben zur Teeproduktion genutzt, aber auch auf Wildsammlung zurückgegriffen.

Die in der Stellungnahme vom 28. September 2022 vorgelegten Rechnungen bzw. Eingänge am Konto belegen Einnahmen in erklecklichem Ausmaß.

Aus agrarfachlicher Sicht entspricht die Nutzung des Grundstückes Nr. *** KG ***, welches als hauptsächliche Produktionsfläche angegeben ist, vom Charakter her einer Gartennutzung. Dabei entspricht dieser Garten einem Naturgarten eher als einer landwirtschaftlichen Produktionsfläche.

Aus agrarfachlicher Sicht entspricht die Tätigkeit vom Charakter her keiner landwirtschaftlichen Betriebsführung, auch wenn Einnahmen lukriert werden.

1.5. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist überwiegend als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich vorwiegend aus dem offenen Grundbuch, den vorgelegten Verwaltungsakten, und aus dem am 3. Juli 2024 durchgeführten Lokalaugenschein und der im Anschluss durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie den gutachterlichen Stellungnahmen der dem Verfahren beigezogenen ASV für Agrartechnik.

Während der durch die Beschwerdeführer beauftragte private Sachverständige in seinen Betriebskonzepten zum Ergebnis kommt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, kommt die durch das erkennende Gericht beigezogene ASV F zum Schluss, dass in der Gesamtzusammenschau – trotz hoher Einnahmen – ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorliegt. Vielmehr ist die Tätigkeit vom Charakter her mit einer Gartennutzung vergleichbar. Diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zumal in den mehrfach variierten Betriebskonzepten nicht darauf eingegangen wurde, dass letztlich nur die Fläche des im Eigentum stehenden Grundstückes zum Anbau genutzt wird. Dem Umstand, dass die geplante Tätigkeit eher mit einer (privaten) Gartennutzung vergleichbar ist, wurde überhaupt nicht entgegengetreten.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 31/2021:

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1.

Neu- und Zubauten von Gebäuden; …

  

Vorprüfung

§ 20. (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1.

 

die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, ….

7.

Sonst eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. 3/2015, … oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

  

entgegensteht.

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

2.4. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idF LGBl. 97/2020:

Grünland

§ 20. (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:

- Zubauten und bauliche Abänderungen

- die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude

- die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. …

2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 88/2023

Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

§ 54. Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.

3. Würdigung:

3.1.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 2015/05/0021, VwGH Ra 2015/05/0060 und VwGH Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Soweit aber eine Antragsänderung „das Wesen (den Charakter)“ der Sache betrifft, ist sie als Stellung eines neuen Antrags und somit als ein „aliud“ (vgl. VwSlg 14.346 A/1995) unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 42 zu § 13, sowie VwGH 93/04/0079 und VwGH 98/05/0215).

Im vorliegenden Fall beabsichtigen der Beschwerdeführer mit ihrer „Änderung“ zum verfahrenseinleitenden Antrag nunmehr verstärkt den Hanfanbau, sodass der ursprünglich projektierte Anbau der Wilden Karde in den Hintergrund tritt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts verlässt diese Änderung im Bereich des Betriebskonzeptes nicht die Grenzen des § 13 Abs. 8 AVG, da noch von einer Wesensgleichheit der beiden Bauvorhaben gesprochen werden kann.

3.1.2.

Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem anhand der Einreichpläne, der Baubeschreibung und im hier vorliegenden Fall auch anhand des Betriebskonzeptes die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flächenwidmung, festzustellen ist. Dies gilt auch für Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung. Gegenstand des Verfahrens ist die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes (vgl. VwGH 2012/05/0019). Dieses muss all jene Informationen enthalten bzw. sind all jene Unterlagen vorzulegen, die der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob eine Konsensfähigkeit des Projekts vorliegt bzw. ob das Bauvorhaben mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes übereinstimmt.

Auf Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen - wie im hier vorliegenden Fall - ist nach § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 die Errichtung und Abänderung von Bauwerken nur für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zulässig. Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

3.1.3.

Unter dem Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 97/05/0282 mwV, wonach der Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Sozialversicherungsrecht der Bauern nicht mit dem raumordnungsrechtlichen Begriff einer solchen Tätigkeit korreliert;) nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen.

Der VwGH hat daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt (vgl. VwGH Zl. 2007/05/0247, mwH). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung schließen lässt, das heißt vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) Hobby, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen. Dies bedeutet, dass es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber bedarf, ob einerseits ein landwirtschaftlicher bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für eine Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 erforderlich ist und in Fällen des § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzepts hingewiesen. (vgl. VwGH 2008/05/0193).

Da die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen ist, muss daher im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden. Das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung ist streng anhand dieses Betriebskonzepts zu prüfen. Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend enthalten, dass von einem Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Demgemäß hat das Betriebskonzept auch eine konkrete finanzielle Bewertung der geplanten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten Die Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes durch den Bauwerber ist unerlässlich (vgl. VwGH 2013/05/0224).

Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung nach diesem zu bejahen ist, muss in weiterer Folge auch geprüft werden, ob das Bauwerk im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist (vgl. VwGH 2009/05/0079). Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt.

3.1.4.

Dem beigezogenen Sachverständigen kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, zu prüfen, ob die vom Bauwerber so konkretisierten Angaben richtig sind (vgl. VwGH 97/05/0282). Aus dem Vorliegen einer Betriebsnummer oder der Anmeldung bei der Sozialversicherung nach dem BSVG kann allein noch nicht vom Vorliegen eines und somit auf eine planvolle und nachhaltige bzw. betriebswirtschaftlich ausgerichtete, zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Betriebsführung geschlossen werden.

Vom ROG 2014 wird - wie schon in der Vorgängerbestimmung des ROG 1976 - zusätzlich zum Erfordernis der auf Erwerb von Einnahmen gerichtete Tätigkeit die nachhaltige Bewirtschaftung verlangt (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Anm. 24). Keineswegs will der Gesetzgeber nun eine hobbymäßige Ausübung genügen lassen, was schon mit dem Begriff "Bewirtschaftung" unvereinbar erschiene (vgl. VwGH 2003/05/0012). Demnach haben die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde zutreffend zunächst die Frage geprüft, ob die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt (vgl. VwGH 81/05/0104 und VwGH 2008/05/0238).

Anhand der vorliegenden Eckdaten ist die vom erkennenden Gericht Sachverständige nicht unschlüssigerweise zum Ergebnis gelangt, dass – trotz erzielter höherer Einnahmen – in der Zusammenschau dennoch kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Vielmehr liegt eine Tätigkeit vor, die vom Charakter her mit einer privaten Gartennutzung vergleichbar ist.

3.1.5.

Das VwGVG 2014 enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den VwG. Gemäß § 17 VwGVG 2014 kommen somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen (vgl. VwGH Ra 2015/06/0024, mwH). Zudem hat das VwG auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG im Grunde des § 17 VwGVG 2014 jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von ihm zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (vgl. VwGH Ro 2014/03/0066, mwH). Damit kommt notwendigerweise die in § 52 Abs. 1 AVG aufgetragene Verpflichtung, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, auch für das VwG zum Tragen, wobei ein VwG stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird. Der VwGH hat schon ausgesprochen, dass im Lichte des § 17 VwGVG 2014 die dafür einschlägige Rechtsprechung zum AVG (grundsätzlich) übertragen werden kann (vgl. VwGH Ra 2015/12/0039, mwH).

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beiziehung von Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörden durch ein VwG für sich allein nicht gegen Art. 6 MRK vertößt, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Amtssachverständige bereits in einem früheren Verfahrensstadium von den Verwaltungsbehörden beigezogen worden war (vgl. VfSlg 19902/2014 und VwGH Ra 2024/09/0013). Vor diesem Hintergrund war das erkennende Gericht nicht gehalten, wie von den Beschwerdeführern ohne nähere Begründung gewünscht, eine andere ASV beizuziehen.

3.1.6.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

 

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