LVwG Niederösterreich LVwG-AV-116/001-2022

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-116/001-202230.5.2022

BauO NÖ 2014 §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.116.001.2022

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. November 2021, Zl. ***, mit dem einer Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vom 7. Dezember 2020, GZ. ***, betreffend Abbruchbescheid-Grünland keine Folge gegeben wurde, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit 5 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.1.

Für den 12. Dezember 1974 wurde von der Stadtgemeinde *** eine mündliche Verhandlung auf dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** KG *** (Anschrift *** in ***) wegen eines ohne Baubewilligung errichteten Wochenendhauses (Sommerhaus) in Holzbauweise anberaumt:

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

 

 

Am 20. Jänner 1975 wurde dem damaligen Eigentümer mittels Bescheid der Auftrag erteilt bis zum 17. März 1975 um Baubewilligung für das Wochenendhaus anzusuchen. Am 25. Juni 1975 langt bei der Stadtgemeinde *** ein Ansuchen um Baugenehmigung ein. Nach einer am 27. Juni 1975 durchgeführten Bauverhandlung durch die Stadtgemeinde *** endet die Aktenlage.

1.1.2.

Am 15. Dezember 1994 wurde im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung festgehalten, dass laut Aktenlage für das bestehende Objekt im Ausmaß von 4 m x 8 m bzw. 4 m x 2,50 m keine Baubewilligung vorliege:

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

 

 

Mit Bescheid des Stadtamtes *** vom 17. Jänner 1995, GZ: ***, wurde den damaligen Eigentümern der Abbruch des Bauwerkes Nr. *** innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Letztlich wurde die Beschwerde gegen den abweislichen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23. April 1996, GZ: ***, vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen.

1.1.3.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 3. Dezember 1998 GZ: ***, wurde festgestellt, dass für das auf der Liegenschaft ***, ***, Gst. *** in EZ *** bestehende Gebäude mit dem Baubeginn 1974, welches als Sommerhaus verwendet wird, gemäß § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976 die Anordnung des Abbruches entfalle.

1.1.4.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 28. Juni 2000 wurde den Eigentümern der Auftrag erteilt, auf gegenständlichem Grundstück eine Blechhütte mit dem Ausmaß von ca. 2,80m x 2,80m und eine Holzhütte mit einem Ausmaß von 1,10m x 1,10m, die westlich des Sommerhauses an der Grenze zum Wald, im Grünland mit der Widmung, Landwirtschaft im Landschaftsschutzgebiet *** errichtet wurde, innerhalb der Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Schließlich wurde die Vorstellung gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28. März 2001 mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. Mai 2001 als unbegründet abgewiesen.

1.1.5.

Mit Schreiben vom 2. August 2005 wurde von den Beschwerdeführern bei der Stadtgemeinde *** eine Bauanzeige über bauliche Änderungen und Anbringung einer zusätzlichen Wärmedämmung erstattet, welche von der Stadtgemeinde *** zur Kenntnis genommen wurde:

 

 

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

 

 

Bei einer am 31. Mai 2006 vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** veranlassten Begehung wurde festgestellt, dass, das mit Bescheid gemäß § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976 vom 3. Dezember 1998 festgestellte Sommerhaus im Grünland abgerissen und durch ein neues, größeres Gebäude ersetzt worden war. Des Weiteren sei östlich des Sommerhauses, an der Grenze zum Wald ein Schuppen im Ausmaß von ca. 4,50m x 2,00m mit einem Pultdach errichtet worden:

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

 

 

Da weder für das Sommerhaus noch für den Schuppen eine baubehördliche Bewilligung vorgelegen sei, wurde den aktuellen Grundstückeigentümern Frau A und Herrn B (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 20. Juni 2006, GZ: ***, die Fortführung der begonnenen baulichen Herstellungen untersagt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Schließlich wurde die Vorstellung gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. Oktober 2006 mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25. Februar 2009 als unbegründet abgewiesen.

1.1.6.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7. Dezember 2020, GZ: ***, wurde den Beschwerdeführern der Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides nachfolgende Bauwerke im Grünland mit der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft zu entfernen sowie die Bauwerke inkl. Fundament und Bodenplatte abzutragen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen:

Bauwerk Nr. 1 Wohnhaus

Wohnhaus (Nordgrundgrenze): Ausmaß 8,70 m x 4,90m + 4,50 m x 3,00 m (zweigeschossig in Holzriegelkonstruktion)

Holzterrasse (Südseite): Ausmaß 11,00 m x 4,50 m + 3,00 m x 5,00m

Pergola : Ausmaß ca. 4,50 m x 4,50 m

Bauwerkshöhe: ca. 2,00 m bis 2,80 m, Firsthöhe 4,90 m, mit Satteldach, eigedeckt mit Blech.

Bauwerk Nr. 2 Werkstatt + Schuppen

Werkstatt + Schuppen: An der Nordseite mit einem Abstand von 2,00 m zum Wohnhaus. Ausmaß 5,80 m x 2,20 m + 4,00 m x 5,00 m. Eingeschossig in Holzriegelkonstruktion

Bauwerkshöhe: ca. 2,50m bis 2,60m, Pultdach, eingedeckt mit Dachfolie

 

Bauwerk Nr. 3 Schuppen, Nassraum, WC, gedeckter Zugang, Vorraum (direkt an das Wohnhaus angebaut)

Schuppen, Nassraum und WC: an der Nordseite an das Wohnhaus angebaut. Ausmaß 8,80 m x 1,90 m + 0,95 m x 0,5 m

Gedeckter Zugang und Vorraum: an der Ostseite an das Wohnhaus angebaut. Ausmaß 1,90 m x 7,90 m

Bauwerkshöhe: ca. 2,00m bis 2,40m, Pultdacht, eigedeckt mit Dachfolie

Bauwerk Nr. 4 Baumhaus (Sauna)

Baumhaus: ca. in der Mitte des Grundstücks rund um einen Baumstamm auf Steher. Ausmaß 2,00 m x 2,00 m. Eingeschossig in Holzriegelkonstruktion.

Bauwerkshöhe ca. 2,10m, Pultdach mit Dachfolie

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bauwerke nicht als Geb im Flächenwidmungsplan ausgewiesen seien und auch nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung für das Grünland Land und Forstwirtschaft dienten. Demnach habe die Behörde gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 den Abbruch der gegenständlichen Bauwerke 1 – 4 mangels baubehördliche Bewilligung anzuordnen gehabt.

1.1.7.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um eine landwirtschaftliche Nutzung handle, wie auch dem Amte seit den bisherigen Amtshandlungen vor mehr als 10 Jahren bekannt sei. Die Betriebsnummer laute ***. Des Weiteren werde man entsprechende Gutachten und Bestandspläne beibringen, welche auch bereits bei D in Auftrag gegeben worden seien. Auch sei die gesetzliche Frist von 6 Monaten zur Erfüllung der Maßnahmen zu kurz. Zudem sei seit 2007 die gesamte Familie im verfahrensgegenständlichen Gebäude hauptgemeldet.

1.1.8.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 wurde von den Beschwerdeführern der Antrag gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 zur Bewilligung von landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden bei der Stadtgemeinde *** gestellt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 3. Dezember 2021 wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Über die dagegen durch die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer wurde noch nicht entschieden.

1.1.9.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. November 2021, GZ: ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7. Dezember 2020, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten 4 Bauwerke als Bauwerke iSd NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen seien. Im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages seien keine baubehördlichen Bewilligungen für diese Bauwerke vorgelegen.

1.2. Zum Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf das bisherige Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass der belangten Behörde die Instandsetzung nachweislich mit der Bauanzeige am 2. August 2005 zu Kenntnis gebracht worden sei. Weiteres habe man im Bescheid vom 20. Juni 2006 fälschlicherweise festgestellt, dass das Haus keine Affinität, also Wesensgleichheit, mit dem im Feststellungsbescheid dargestellten Plan aufweise. Die Grundfläche des Hauses entspreche nämlich dem Plan der Bauanzeige. Auch die Dachform sei genau dieselbe wie zuvor. Die geringfügig veränderte Dachform ergebe sich aus dem Vollwärmeschutz und der dazugehörigen Hinterlüftung. Nach dem Teileinsturz des Hauses habe man beschlossen, schnellstmöglich den 20 cm bauangezeigten Vollwärmeschutz in eine neue Gebäudehülle umzuwandeln. Nach der Begehung durch E am 31. Mai 2006, sei es zu einer Baueinstellung am 20. Juni 2006 gekommen. Da es die Beschwerdeführer für notwendig erachteten, habe man eine Landwirtschaft angemeldet. Nachdem sie bei E abermals vorgesprochen haben, habe man sich dafür entschieden, die Landwirtschaft wieder abzumelden und einmal in das Haus einzuziehen um abzuwarten, was passiere. 11 Jahre später, im Jahr 2018, sei den Beschwerdeführern die Vollstreckung des Abbruchbescheides aus dem Jahr 1995 zugesandt worden. Aufgrund dessen hätten sie den Feststellungsbescheid vom 3. Dezember 1998 an das Bauamt übermittelt. Dazu habe das Bauamt gemeint, dass die Sache hiermit wieder erledigt sei. Am 23. Juni 2020 sei es dann durch eine Anzeige eines Nachbarn zu einer neuerlichen Begehung gekommen. Mit dem Abbruchbescheid vom 7. Dezember 2020 sei der Auftrag an die Beschwerdeführer erfolgt, alle Bauwerke 1 - 4 inklusive Fundament und Bodenplatte abzubrechen und diese nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen. Da der Flächenwidmungsplan ländliches Gebiet ausweise, habe man einen landwirtschaftlichen Betrieb eingerichtet und um nachträgliche Bewilligung angesucht. Diesem Ansuchen seien Unterlagen über die Kalkulation der Produktion, Kosten und Erlöse, über das gewählte Betriebskonzept sowie neue Einreichpläne angeschlossen worden.

1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

1.3.1.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 legte die Stadtgemeinde *** die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.3.2.

Im Rahmen der vom erkennenden Gericht für den 7. März 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde zu Beginn vom Beschwerdeführervertreter ein Lichtbild vorgelegt, auf dem jenes Gebäude abgebildet ist, für das der Feststellungsbescheid vom 3. Dezember 1998 ergangen war. Das Haus sei vollkommen mangelhaft gewesen. Man habe versucht, dieses umzubauen. Auch sei eine Isolierung mittels Strohballen versucht worden. Letztlich habe aber alles nichts geholfen. Im Zuge der Umbaumaßnahmen sei man draufgekommen, dass der Bodenbereich (Isolierung) mit Schimmel befallen gewesen sei:

 

 

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

(Quelle: vorgelegte Fotos der Beschwerdeführer)

 

 

Der planmäßige Grundriss für dieses Gebäude aus dem Jahr 1998 sei nicht richtig, zumal der Planer nie vor Ort gewesen wäre. Wegen der Baufälligkeit des Gebäudes sei ein Einsturz zu befürchten gewesen, sodass man sich zu einem Neubau entschlossen habe. Für dieses Verfahren gebe es nur eine Bauanzeige, jedoch keine Baubewilligung. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde betont, dass das Objekt Nr. 4 (Baumhaus) bereits beseitigt worden sei. Im Weiteren führten die Beschwerdeführer aus, dass das Bauvorhaben in den Ausmaßen errichtet worden sei, wie es sich in den Plandarstellungen aus dem Jahre 1998 darstelle. Dabei sei die noch vorhandene alte Bausubstanz mit Holzriegelbauweise umgebaut worden und erst später entfernt worden. Hierzu wurde vom beigezogenen ASV für Bautechnik F ausgeführt, dass die Bauanzeige aus 2005 im Verhältnis zum Bestandsplan aus 1998 lediglich geplante Maßnahmen im Bereich der Öffnungen vorsehen. Auch stimme der Schnittplan nicht mit dem Grundriss überein. Der Plan aus 2005 könne für die Beurteilung nicht herangezogen werden, da beispielsweise im Schnitt die Wärmedämmung von 12 cm dargestellt sei, während diese Wärmedämmung gänzlich im Grundriss fehle. Darüber hinaus weise der Plan aus 1998 eine Breite von 7,50 m auf, während im Grundriss aus 2005 eine Breite von 7,90 m aufweise.

1.4. Feststellungen:

1.4.1.

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks ***, ***, Grundstücks Nr. *** (EZ ***) KG ***. Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Katastralgemeinde ***, ist für das gegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft verordnet:

 

 

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Flächenwidmungsplan, Abfrage vom 12. April.2022)

 

 

Bei einer am 12. Dezember 1974 durchgeführten Verhandlung wurde durch das Stadtbauamt der Gemeinde *** festgestellt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück *** (EZ ***), ***, ein Wochenendhaus, in Holzbauweise, ohne Baubewilligung, errichtet worden war.

Am 3. Dezember 1998 wurde auf Antrag des damaligen Grundeigentümers ein Feststellungsbescheid durch die Stadtgemeinde ** erlassen. Dieser gestattete die Nutzung des Wochenendhauses. Dieser Feststellungsbescheid stellte jedoch keine baubehördliche Genehmigung dar.

Im Jänner 2005 wurde das Wochenendhaus umgebaut und eine Wärmedämmung der Fassade mit Strohballen herbeigeführt. Weiters wurde ein Schuppen ohne baubehördliche Bewilligung errichtet. Darüber brachten die Beschwerdeführer am 2. August 2005 eine Bauanzeige bei der Stadtgemeinde *** ein, die zur Kenntnis genommen wurde.

Im Rahmen einer Begehung am 31. Mai 2006 wurde festgestellt, dass das (alte) Wochenendhaus abgerissen und durch ein neues und größeres Bauwerk ersetzt worden ist:

 

 

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

 

 

1.4.2.

Auf dem Grundstück Gst. ***, EZ ***, sind die folgenden Objekte errichtet:

Bauwerk Nr. 1 (Wohnhaus) im Ausmaß von 8,70 m x 4,90 m + 4,50 m x 3,00 m, welches zweigeschossig in Holzriegelkonstruktion errichtet worden ist und über ein mit Blech eingedecktes Satteldach mit einer Firsthöhe von 4,90 m verfügt. Südseitig ist eine Holzterrasse im Ausmaß von11,00 m x 4,50 m + 3,00 m x 5,00 m errichtet. Die Pergola weist ein Ausmaß von ca. 4,50 m x 4,50 m auf.

Bauwerk Nr. 2 (Werkstatt + Schuppen) mit einem Abstand von 2,00 m zum Wohnhaus im Ausmaß von 5,80 m x 2,20 m bzw. von 4,00 m x 5,00 m, das eingeschossig in Holzriegelkonstruktion errichtet worden ist und eine Höhe von bis zu 2,60 m aufweist. Die Pultdächer sind mit Dachfolie gedeckt.

Bauwerk Nr. 3 (Schuppen, Nassraum, WC, gedeckter Zugang, Vorraum), welches direkt an das Wohnhaus angebaut ist, im Ausmaß von Ausmaß 8,80 m x 1,90 m und 0,95 m x 0,5 m (Schuppen, Nassraum und WC) bzw. im Ausmaß von 1,90 m x 7,90 m (gedeckter Zugang), welches eingeschossig in Holzriegelkonstruktion errichtet worden ist und eine Höhe von bis zu 2,40 m aufweist und dessen Pultdach mit Dachfolie eingedeckt ist.

Das Bauwerk Nr. 4 (Baumhaus) ist zwischenzeitig entfernt worden.

Für die Bauwerke Nr. 1 bis Nr. 4 liegen keine gültigen Baubewilligungen vor. Zur fachgerechten Herstellung dieser Bauwerke ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.

1.5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Flächenwidmungsplan der Katastralgemeinde ***, sowie aus dem in der durchgeführten mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführer Vorgebrachtem und den Ausführungen des vom erkennenden Gericht beigezogenen ASV für Bautechnik.

Konkret ergeben sich die Eigentumsverhältnisse aus dem offenen Grundbuch.

Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, zu ihrer Lage sowie zum Flächenwidmungsplan ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen und auch unbestritten gebliebenen Aktenunterlagen sowie der Einsichtnahme in den gegenständlichen Flächenwidmungsplan.

Die Feststellung, dass der Plan aus 2005 nicht für eine Beurteilung herangezogen werden kann, weil die Bauanzeigen aus 2005 im Verhältnis zum Bestandsplan aus 1998 lediglich geplante Maßnahmen im Bereich der Öffnungen vorsehen und dass der Schnittplan nicht mit dem Grundriss übereinstimmt, gründen auf den plausiblen Äußerungen des beigezogenen ASV.

Gemäß § 14 Z 1. NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 14 Z 1. NÖ Bauordnung 2014) bedarf es für das Wohnhaus samt allen Nebengebäuden einer baubehördlichen Bewilligung. Diese liegen nicht vor und finden sich auch nicht in den Akten der mitbeteiligten Gemeinden.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 25a (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 53/2018:

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten

§ 14 Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

§ 70 Übergangsbestimmungen, LGBl. Nr. 32/2021

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.

2.4. NÖ Bauordnung 1996 idF. LGBl. 8200-14:

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden

2.5. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idF LGBl. Nr. 97/2020:

§ 20 Grünland

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:

- Zubauten und bauliche Abänderungen

- die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude

- die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

2.6. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 58/2018:

§ 59 (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

3.Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück laut Flächenwidmungsplan der KG *** um Grünland Land- und Forstwirtschaft handelt. Das im Jahre 1974 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erbaute Wochenendhaus im Ausmaß von 4 m x 8 m bzw. 4 m x 2,50 m verfügt über keine baubehördliche Bewilligung und über keine Widmung als im Grünland erhaltenswertes Gebäude.

Erst mit nachträglich erlassenen Feststellungsbescheid der Stadtgemeinde *** vom 3. Dezember 1998 konnte ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden, indem dem damaligen Grundstückseigentümer die Benützung des Bauwerks erteilt wurde. Der gegenständliche Feststellungsbescheid berechtigte die Grundstückeigentümer darüber hinaus nur zur Benützung des Bauwerkes. Eine Baubewilligung wurde jedoch aufgrund des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan nicht erteilt.

Das gegenständliche Wohnhaus samt Nebengebäude sind iSd § 4 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 4 NÖ Bauordnung 2014) als Gebäude zu werten, da zur Herstellung solcher Gebäude wesentliche bautechnische Kenntnisse - insbesondere hinsichtlich der Statik - nötig sind, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH 2003/05/0043). Da die gegenständlichen Gebäude über zwei Wände und ein Dach verfügen, von Menschen betreten werden können und dem Schutz von Sachen und Personen dient, bedarf die Errichtung solcher Gebäude somit grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 14 Z 1. NÖ Bauordnung 2014). Diese liegen – insoweit unbestritten - nicht vor und finden sich auch nicht in den Akten der mitbeteiligten Gemeinde.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Grundfläche des Wohngebäudes samt Nebengebäuden der Bauanzeige vom 2. Mai 2005 entspreche, ist entgegen zu halten werden, dass durch den Abbruch des (alten) Wochenendhauses auch der zur Benützung desselben berechtigende Feststellungsbescheid erloschen ist.

Somit handelt es sich bei allen gegenständlichen Gebäuden um konsenslos errichtete Gebäude.

3.1.2.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in einer Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Abbruchauftrag erlassen werden darf. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass entsprechend § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 die Baubehörde – anders als nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 – sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf, wenn keine Baubewilligung (oder eine Anzeige) vorliegt; eine Überprüfung, ob für das konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, ist nicht vorzunehmen. (vgl. VwGH Ra 2015/05/0045).

Es liegt im vorliegenden Fall auch kein Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ Bauordnung 2014 vor, sondern stellt das tatsächlich ausgeführte Wohngebäude samt Nebengebäuden im Vergleich zu dem im Jahr 1998 festgestellten Bescheid ein „aliud“ dar, für die keine Baubewilligungen vorliegen und für welche gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung aufgrund nicht Vorliegens einer Baubewilligung sohin der Abbruch aufzutragen ist.

Da somit für das gegenständliche Wohnhaus samt Nebengebäuden aufgrund der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft keine Baubewilligungen möglich sind, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht (ausschließlich) auf die gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung.

Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für die gegenständlichen Bauwerke und Gebäude gültige Baubewilligungen nicht existieren.

Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für die streitgegenständliche bauliche Anlage eine gültige Baubewilligung nicht besteht und die eingebrachte Bauanzeige nicht relevant ist.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der zwischenzeitig erfolgte Abbruch des Bauwerkes Nr. 4 nichts an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des erlassenen Abbruchauftrages zu ändern vermag.

3.1.3.

Da es sich somit im Ergebnis um konsenslos errichtete Gebäude/Bauwerke im Grünland handelt, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2. - Setzung einer neuen Leistungsfrist:

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 5 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens sowie unter Berücksichtigung der durch die Corona-Krise ausgelösten Umstände zumutbar und angemessen erscheint.

3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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