Rechtssatz
Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.
Kindeswohlgefährdung
6 Ob 8/19y | OGH | 25.04.2019 |
Beisatz: Hier: Gemeinsame Obsorge; Doppelresidenzmodell; geplante Übersiedelung der Mutter nach Deutschland - keine vorsorgliche Änderung der hauptsächlichen Betreuung der Kinder. (T1) |
3 Ob 13/21i | OGH | 24.03.2021 |
Beisatz: Der Wunsch des Vaters, in Karenz zu gehen und während dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, ist kein ausreichender Grund für eine Änderung der getroffenen Obsorgeregelung. (T3) |
5 Ob 3/23m | OGH | 31.01.2023 |
Beisatz: Hier: Die Verschlechterung bzw den Wegfall der Kommunikationsbasis zwischen den Eltern im Zusammenhang mit der unverändert oder sogar verstärkt zutage getretenen mangelnden Bindungstoleranz des Vaters und deren Auswirkungen auf beide Töchter als maßgebliche Änderung der Verhältnisse zu werten, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. (T4) |
4 Ob 175/22x | OGH | 20.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Abweisung des Antrags auf (neuerlichen) Wechsel der Obsorge auf einen anderen Kinder- und Jugendhilfeträger. Die Minderjährigen befinden sich seit fünf Jahren im Sprengel des obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträgers. (T5) |
2 Ob 44/25x | OGH | 25.03.2025 |
Beisatz: Hier: vertretbare Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch den Schuleintritt der Kinder und die dadurch bedingte Änderung an die Anforderungen der Betreuung der Minderjährigen. (T6)<br/>Beisatz: Ob bei einer gebotenen Gesamtschau die Änderung der Verhältnisse wesentlich im Sinn des § 180 Abs 3 ABGB ist, ist typischerweise eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20180126_OGH0002_0080OB00152_17M0000_003
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