Normen
ABGB §145b
ABGB §159 idF KindNamRÄG2013
ABGB §176 C
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3
ABGB §181 idF KindNamRÄG 2013
5 Ob 41/11g | OGH | 14.09.2011 |
Bemerkung: So schon 3 Ob 3/11d; siehe auch 4 Ob 8/11x. (T1) |
7 Ob 159/11z | OGH | 12.10.2011 |
Vgl; Beisatz: Es ist zweifellos im Interesse des Kindeswohls, dass das Gericht versucht, den Eltern, im vorliegenden Fall der Mutter, Hilfsmittel zu zeigen, wie die Gesprächsbasis zwischen den Beteiligten wiedererlangt werden kann. Wenn aber die Mutter und die Kinder eine Therapie ablehnen, ist eine Kindeswohlförderung und eine Besserung der Situation nicht zu erwarten und die Weisung unzulässig. (T2)<br/>Beisatz: Eine unzulässige Weisung des Gerichts kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. (T3) |
9 Ob 28/14d | OGH | 27.11.2014 |
Vgl auch; Beisatz: § 159 ABGB (früher § 145b ABGB) dient zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, aber auch jener Personen, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. (T4)<br/> |
1 Ob 37/16x | OGH | 28.04.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Vor einem endgültigen Obsorgeentzug wird daher jedenfalls auch zu prüfen sein, ob einer zukünftigen Gefährdung durch geeignete Auflagen oder Kontrollen (vgl § 107 Abs 3 AußStrG) begegnet werden kann. (T5) |
1 Ob 45/16y | OGH | 21.06.2016 |
Beis wie T5 |
1 Ob 99/16i | OGH | 30.08.2016 |
Vgl auch; nur: § 176 Abs 1 ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen. (T6)<br/>Beis wie T5 |
6 Ob 33/18y | OGH | 28.03.2018 |
Auch; nur: Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach § 145b ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). (T7)<br/>Beisatz: Den Eltern steht es deshalb auch nicht zu, sich vor oder gegenüber dem Kind über den anderen Elternteil in einer herabwürdigenden Weise zu verhalten oder zu äußern. (T8) |
1 Ob 211/20s | OGH | 23.03.2021 |
vgl auch; Beisatz wie T4<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/29 |
5 Ob 145/24w | OGH | 30.01.2025 |
nur T6<br/>Beisatz: Reichen solche unterstützende oder sichernde Maßnahmen nicht aus, so können dem Obsorgeberechtigten bei einer Kindeswohlgefährdung als Beschränkung der Obsorge auch nur einzelne Rechte, etwa die in § 181 Abs 1 ABGB genannten gesetzlich vorgesehenen Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entzogen werden. (T9)<br/>Beisatz: Das Gericht darf durch eine Verfügung nach § 181 ABGB die Obsorge stets nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist (§ 182 ABGB). (T10)<br/>Beisatz: hier: Verhältnis zwischen § 181 Abs 1 ABGB und § 107 Abs 3 AußStrG (vorläufiges Verbot der Ausreise). (T11)<br/>Anm: So bereits 4 Ob 216/19x; 4 Ob 171/21g |
4 Ob 77/25i | OGH | 24.06.2025 |
Dokumentnummer
JJR_20110914_OGH0002_0050OB00041_11G0000_001
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