OGH 10Ob67/06k; 5Ob64/10p; 2Ob22/12t; 2Ob131/12x; 7Ob232/13p; 4Ob229/13z; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 6Ob124/20h; 10Ob19/21y; 5Ob89/23h; 10Ob54/24z; 8Ob115/24f; 4Ob179/24p; 2Ob92/25f; 3Ob77/25g; 4Ob74/25y (RS0122168)

OGH10Ob67/06k; 5Ob64/10p; 2Ob22/12t; 2Ob131/12x; 7Ob232/13p; 4Ob229/13z; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 6Ob124/20h; 10Ob19/21y; 5Ob89/23h; 10Ob54/24z; 8Ob115/24f; 4Ob179/24p; 2Ob92/25f; 3Ob77/25g; 4Ob74/25y16.12.2025

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 3 KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt.

Normen

KSchG §6 Abs3

10 Ob 67/06kOGH05.06.2007
5 Ob 64/10pOGH27.05.2010
2 Ob 22/12tOGH24.01.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/8

2 Ob 131/12xOGH29.08.2013
7 Ob 232/13pOGH29.01.2014

Auch

4 Ob 229/13zOGH17.02.2014

Auch

7 Ob 53/14sOGH18.02.2015
7 Ob 73/15hOGH02.07.2015

Auch

6 Ob 124/20hOGH15.09.2020
10 Ob 19/21yOGH14.12.2021
5 Ob 89/23hOGH04.07.2023

Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T1)

10 Ob 54/24zOGH17.12.2024
8 Ob 115/24fOGH28.03.2025
4 Ob 179/24pOGH11.04.2025
2 Ob 92/25fOGH23.10.2025

Beisatz wie T2

3 Ob 77/25gOGH26.11.2025

Beisatz: Für den informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher ist ausreichend klar, dass eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung eines jeden Kredits zu zahlen ist. (T4)<br/>Beisatz: Mit dem Begriff „Bearbeitungsentgelt“ wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der bei jeder Kreditvergabe entstehende Aufwand der Bank abgegolten, wozu Tätigkeiten wie etwa Bonitätsprüfung, Kalkulation von Zins- und Laufzeitvarianten, Beratung und Dokumentation zählen. (T5)<br/>Beisatz: Wird daher nur eine Bearbeitungsgebühr vereinbart, so kommen – und zwar auch ohne dass die Bearbeitungsgebühr in sich aufgeschlüsselt wird – Überschneidungen mit anderen zusätzlichen Entgeltkategorien von vornherein nicht in Betracht. Werden dagegen mehrere Entgelte vereinbart, so ist entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar nicht jede Einzelleistung gesondert aufzulisten. Es müssen aber Leistungskategorien gebildet werden, damit der Verbraucher verstehen kann, welche Leistung welchem Entgelt zuzuordnen ist, und er die jeweiligen Entgelte nachvollziehen und abgrenzen kann. (T6)<br/>Beisatz: Maßgebend ist, ob der informierte und verständige Durchschnittsverbraucher gemessen am gesamten Vertrag überprüfen kann, welche Leistungen und welcher Aufwand mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden und ob sich diese Leistungen mit jenen anderer Entgelte überschneiden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Beurteilung einer Klausel als transparent die neben aufgeschlüsselten Einmalkosten iHv EUR 5.088,00 eine einmalige Bearbeitungsgebühr iHv EUR 9.450,00 vorsah. Die Frage der gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB wurde dabei nicht geprüft. (T8)

4 Ob 74/25yOGH16.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_0100OB00067_06K0000_001

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