OGH 14Os120/95; 12Os180/95 (RS0098369)

OGH14Os120/95; 12Os180/954.6.2025

Rechtssatz

War der Angeklagte im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung umfassend geständig und wird auch in der Beschwerde die Notwendigkeit einer besonderen Vorbereitung der Verteidigung nicht dargetan, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Verkürzung der Vorbereitungsfrist auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.

Normen

StPO §221 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs3

14 Os 120/95OGH14.09.1995
12 Os 180/95OGH18.01.1996

Vgl auch

13 Os 35/25hOGH04.06.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_0140OS00120_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)