Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Gerald F***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Gerald F***** wurde (A/I/1) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG sowie (A/II) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin (A/I) in einer großen Menge durch Verkauf und unentgeltliches Überlassen in Verkehr gesetzt bzw dazu beigetragen, indem er (1) in der Zeit von Jänner 1995 bis 12.Mai 1995 (a) 9,8 Gramm (brutto) an Unbekannte und (b) im März 1995 0,5 Gramm (brutto) an den Mitangeklagten Alfred L***** verkaufte; (II/1) von Jänner 1995 bis 12.Mai 1995 erworben und besessen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5 a, "9" und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerald F***** geht fehl.
Zu der zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund geltend gemachten Verletzung der in § 221 Abs 1 StPO normierten Vorbereitungsfrist von drei Tagen trifft es zwar zu, daß Gerald F***** die Ladung zu der für 1. September 1995 anberaumten Hauptverhandlung erst am 29.August 1995 zukam, weil das Erstgericht ungeachtet der zwischenzeitigen (auch bei der Vorhaftanrechnung im angefochtenen Urteil unberücksichtigt gebliebenen) Inhaftierung dieses Angeklagten in einem Parallelverfahren die Ladungen zu den für zunächst 16.August 1995, sodann für 1.September 1995 anberaumten Hauptverhandlungen an die aktenkundige Wohnanschrift abgefertigt hatte. Da der Angeklagte F***** jedoch einerseits in der Hauptverhandlung - mengenmäßig über den Umfang des hier verfahrensgegenständlichen Anklagevorwurfs nach § 12 Abs 1 SGG hinaus - geständig war (341, 343), andererseits der von ihm (am 13.Juli 1995 gewählte - 121) Verteidiger, nachdem er bereits der Hauptverhandlung am 16.August 1995 beigewohnt und die Verständigung von der letzten Hauptverhandlung schon am 25.August 1995 (sohin unter eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten einwandfrei gewährleistenden Begleitumständen) erhalten hatte, schließlich eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nach Lage des Falles auch sonst nicht einsichtig ist und weder in der Hauptverhandlung noch mit dem Beschwerdevorbringen konkretisiert wurde, erweist es sich als unzweifelhaft erkennbar, daß die relevierte Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).
Der weitere (zur Verfahrensrüge nach Z 4 wiederholte) Einwand, die hier zu A/I/1 erfaßten Tathandlungen seien gleichzeitig Gegenstand der gegen den Beschwerdeführer zu AZ 28 c Vr 6.548/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien anhängigen Voruntersuchung, weshalb in der Hauptverhandlung die entsprechende Aktenbeischaffung zur Vermeidung einer doppelten Ahndung ein- und derselben Tat beantragt worden sei, kann - abgesehen davon, daß er im Hauptverhandlungsprotokoll, zu dessen Inhalt kein Berichtigungsantrag gestellt wurde, keine Deckung findet - schon deshalb auf sich beruhen, weil der nunmehr bekämpfte Schuldspruch eine nachträgliche neuerliche Verurteilung wegen derselben Tat (im Umfang ihrer Erörterung in der Hauptverhandlung) in einem Parallelverfahren hindert, während eine gesonderte offene Voruntersuchung dem hier bekämpften Schuldspruch weder materiell- noch formellrechtlich beachtlich entgegensteht. Daß eine allfällige partiell unvollständige Protokollierung der Hauptverhandlung zwar Anlaß zu einem - vorliegend unterlassenen - Antrag auf Protokollsberichtigung bieten, für sich allein aber ebensowenig eine Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO rechtfertigen kann, wie weiters vermißte Verfahrensinitiativen der Staatsanwaltschaft in Richtung eines Maßnahmenvollzuges nach § 22 StGB, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Was im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vorgebracht wird, betrifft durchwegs keine im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes für den hier bekämpften Schuldspruchkomplex entscheidende Tatsache. Dies gilt für die Frage, ob der Mitangeklagte Alfred L***** erst (wie in den Urteilsgründen ausgeführt) ab Februar 1995 oder (laut eigenen Angaben) bereits seit 1993 "heroinsüchtig" war, nicht anders als für jene Beschwerdeeinwände, mit denen - insoweit nicht zum Vorteil des Angeklagten F***** - durchaus im Sinne der Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchkomplexes der Beweiswert der die Dimension und die Modalitäten seiner Suchtgiftkontakte zu Gerald F***** beschönigenden Verantwortung des Mitangeklagten L***** zu problematisieren versucht wird.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag insgesamt - abgesehen davon, daß damit ein den Angeklagten F***** über den bekämpften Schuldspruch hinaus belastendes Tatsachensubstrat angestrebt und die Nichtigkeitsbeschwerde daher auch in diesem Punkt nicht zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers ausgeführt wird - keine Bedenken gegen die Richtigkeit der hier entscheidenden tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die neuerliche Wiederholung des Einwandes, über den hier urteilsgegenständlichen Anklagevorwurf sei unzulässigerweise gesondert vom "Hauptakt" 28 c Vr 6.548/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien entschieden worden, erweist sich zu keinem der Anwendungsfälle der insoweit geltend gemachten "Z 9" des § 281 Abs 1 StPO als prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Rechtsrüge.
Nicht anders verhält es sich schließlich mit der - durchwegs auf bloße Berufungsgründe abstellenden - Reklamation (Z 11), bei der Strafbemessung seien die persönliche Isolation des Angeklagten nach seiner Haftentlassung, das Ableben seiner Großmutter, das Fehlen "ordentlicher" Erziehungseinflüsse, seine Suchtgiftabhängigkeit als entscheidender Tatimpuls sowie sein reumütiges Geständnis vernachlässigt worden, demgegenüber vermeintlich nicht einschlägige Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen zweier Delikte zu Unrecht als erschwerend berücksichtigt worden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die weiteren (sowohl vom Angeklagten Gerald F***** als auch - zum Nachteil des Angeklagten Alfred L***** von der Staatsanwaltschaft) erhobenen Rechtsmittel (Berufungen, Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluß gemäß § 494 a Abs 7 StPO) wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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