OGH 11Os112/94 (RS0095824)

OGH11Os112/942.4.2025

Rechtssatz

Tatobjekt der beiden Deliktsfälle des § 278a Abs 1 StGB ist die kriminelle Organisation. Diese ist nicht nur durch eine größere Anzahl von Personen, sondern auch durch eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung, durch arbeitsteiliges Vorgehen, durch eine hierarchische Struktur und eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet (1160 BlgNr 18 GP , 2 f). Damit stellt das Gesetz auf tatsächliche Merkmale ab, während der Umstand, ob der Organisation eine rechtliche Struktur zugrunde liegt oder sie sich inländischer oder ausländischer juristischer Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Verbindung bedient, keine Bedeutung zukommt.

Normen

StGB §278a

11 Os 112/94OGH18.10.1994
14 Os 122/96OGH13.08.1996

Vgl auch

14 Os 101/97OGH28.10.1997

nur: Tatobjekt der beiden Deliktsfälle des § 278a Abs 1 StGB ist die kriminelle Organisation. Diese ist nicht nur durch eine größere Anzahl von Personen, sondern auch durch eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung, durch arbeitsteiliges Vorgehen, durch eine hierarchische Struktur und eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet. (T1); Beisatz: Die Primitivität des verwendeten Einbruchswerkzeuges (Äxte, Brechstangen etc) und die Ausführung der einzelnen Straftaten spricht nicht gegen das Bestehen einer kriminellen Organisation. (T2)

11 Os 62/97OGH13.01.1998

nur T1; Beisatz: Eine fehlende beziehungsweise mangelhafte Kenntnis der Identität der Gründer und Anführer der Organisation (der Hersteller des Suchtgiftes und der meisten Lieferanten und Abnehmer desselben), spricht nicht gegen, sondern für das Strukturmerkmal der hierarchischen Gliederung der kriminellen Organisation, für die eine Abschottung der Kommandoebene nach unten beziehungsweise innen (zwecks Erschwerung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit ihrer Mitglieder) geradezu typisch ist. (T3)

12 Os 105/05sOGH17.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Zur Feststellung des Erscheinungsbildes einer Organisation bedarf es keiner Schlussfolgerungen, sondern nur der Wahrnehmung der tatsächlichen Gegebenheiten. (T4)

15 Os 116/08kOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Dem Erfordernis der Unternehmensähnlichkeit einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB wird durch einen hierarchischen Aufbau entsprochen, der eine gewisse Über- und Unterordnung im Verhältnis der Mitglieder zueinander enthält, wobei eine unbedingte Weisungsbefugnis Einzelner ebenso wenig notwendig ist wie eine strikte Weisungsunterworfenheit anderer. (T5)

12 Os 29/25vOGH02.04.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0110OS00112_9400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)