Rechtssatz
Dem Geschäftsherrn sind durch die Neuzuführung von Kunden Vorteile dann erwachsen, wenn eine Wertsteigerung seines Unternehmens durch die Chance, den neuen Kundenstand zu nützen, eingetreten ist.
6 Ob 644/90 | OGH | 11.10.1990 |
Veröff: SZ 63/175 = EvBl 1991/76 S 348 = RdW 1991,77 = ecolex 1991,82 = WBl 1991,67 (Jabornegg) |
9 Ob 2065/96h | OGH | 17.12.1997 |
Auch; Beisatz: Bloße Möglichkeit, den Kundenstamm zu nutzen. (T1) |
8 ObA 299/01f | OGH | 28.03.2002 |
Auch; Beisatz: Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des "Zuführens" von Kunden ist die Mitursächlichkeit des Verhaltens des Handelsvertreters ausreichend. (T2) <br/>Beisatz: Hier: Allein das Offenhalten und Betreiben der Tankstelle stellt ein Zuführen neuer Kunden im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 HVertrG dar. (T3) |
7 Ob 122/06a | OGH | 30.08.2006 |
Beisatz: Hier: Tankstellenshop. (T4)<br/>Beisatz: Die Anonymität der Kunden steht dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen. (T5) |
9 ObA 36/11a | OGH | 29.08.2011 |
Beisatz: Die Abgeltung des für den Geschäftsherrn erzielten Vorteils nach § 24 HVertrG ist nicht mit dem eigenen „Gewinn“ des Handelsvertreters unter Abzug von dessen eigenen Betriebsmittel zu beschränken. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19850916_OGH0002_0010OB00659_8500000_002
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