European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00054.25D.0521.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Klägerin zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[2] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es für einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertG das Vertragsverhältnis überdauernde (vgl RS0109283, RS0117925) Vorteile durch vom Handelsvertreter zugeführte Neukunden, die zu einer Wertsteigerung des Unternehmens führen (RS0062649).
[3] 1.2. Das Berufungsgericht hat auf Basis dieser Rechtsprechung ohne Korrekturbedarf erkannt, dass nach den Feststellungen, wonach von den von der Klägerin der Beklagten zugeführten Kunden keinerlei Folgegeschäfte abgeschlossen wurden und auch solche nicht zu erwarten sind, die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 2 HVertG für den von der Klägerin begehrten Ausgleichsanspruch nicht erfüllt ist.
[4] 1.3. Aus der Argumentation in ihrer Revision, wonach auf Basis des Art 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch den Vorteil abgelten soll, den der Unternehmer nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der Tätigkeit (hier) der Klägerin weiterhin habe, ist für die Klägerin aufgrund der dazu getroffenen Feststellungen nichts gewonnen, erfüllt sie doch diese – vom Berufungsgericht ohnehin seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte – Voraussetzung gerade nicht.
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