OGH 7Ob54/25d

OGH7Ob54/25d21.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Karl‑Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I* AG, *, vertreten durch Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2025, GZ 4 R 155/24b‑38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00054.25D.0521.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Klägerin zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[2] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es für einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertG das Vertragsverhältnis überdauernde (vgl RS0109283, RS0117925) Vorteile durch vom Handelsvertreter zugeführte Neukunden, die zu einer Wertsteigerung des Unternehmens führen (RS0062649).

[3] 1.2. Das Berufungsgericht hat auf Basis dieser Rechtsprechung ohne Korrekturbedarf erkannt, dass nach den Feststellungen, wonach von den von der Klägerin der Beklagten zugeführten Kunden keinerlei Folgegeschäfte abgeschlossen wurden und auch solche nicht zu erwarten sind, die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 2 HVertG für den von der Klägerin begehrten Ausgleichsanspruch nicht erfüllt ist.

[4] 1.3. Aus der Argumentation in ihrer Revision, wonach auf Basis des Art 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch den Vorteil abgelten soll, den der Unternehmer nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der Tätigkeit (hier) der Klägerin weiterhin habe, ist für die Klägerin aufgrund der dazu getroffenen Feststellungen nichts gewonnen, erfüllt sie doch diese – vom Berufungsgericht ohnehin seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte – Voraussetzung gerade nicht.

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