Rechtssatz
Ein Umgehungsgeschäft liegt dann vor, wenn die Parteien die von einer Norm angeordneten Rechtsfolgen dadurch vermeiden, dass sie ein Rechtsgeschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht von dieser Norm betroffen wird, das jedoch den gleichen Zweck erfüllt wie das verbotene Geschäft (hier: § 30 UWG, "Konkursverkauf II").
5 Ob 672/79 | OGH | 11.12.1979 |
Auch; Beisatz: "Konkursverkauf I" (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1976,97 |
7 Ob 550/83 | OGH | 05.05.1983 |
Auch |
2 Ob 89/13x | OGH | 28.03.2014 |
Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0040OB00324_7600000_002
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