OGH 1Ob3/72; 8Ob119/80; 8Ob508/81; 6Ob572/89; 3Ob221/02z; 4Ob143/09x; 1Ob47/22a; 4Ob115/24a; 4Ob191/24b (RS0009048)

OGH1Ob3/72; 8Ob119/80; 8Ob508/81; 6Ob572/89; 3Ob221/02z; 4Ob143/09x; 1Ob47/22a; 4Ob115/24a; 4Ob191/24b24.6.2025

Rechtssatz

Notwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus. Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen, wenn auch allenfalls schuldlosen oder straffreien Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. Diese Selbsthilfe kann uU, wenn sie die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat und behördliche Hilfe zu spät käme, auch angriffsweise ausgeübt werden. Notwehr ist auch gg einen selbst provozierten Angriff nicht ausgeschlossen.

Normen

ABGB §19
ABGB §1295 Ia4
StGB §3 B10

1 Ob 3/72OGH19.01.1972

Veröff: EvBl 1972/219 S 433

8 Ob 119/80OGH30.10.1980

nur: Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Vertreidigung gehaltene Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. (T1); Veröff: ZVR 1981/233 S 300

8 Ob 508/81OGH26.03.1981

Vgl

6 Ob 572/89OGH29.06.1989
3 Ob 221/02zOGH26.02.2003

Auch; nur: Unter Notwehr versteht man die Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. (T2)

4 Ob 143/09xOGH20.04.2010

Auch

1 Ob 47/22aOGH20.04.2022

Vgl; nur T1

4 Ob 115/24aOGH11.04.2025

vgl

4 Ob 191/24bOGH24.06.2025

Beisatz: Ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut gegeben, so gebührt dem durch die Notwehrhandlung des Angegriffenen beeinträchtigten Angreifer kein Schadenersatz. (T3)<br/>Beisatz: Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten jedoch zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist. (T4)<br/>Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19720119_OGH0002_0010OB00003_7200000_003

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