69. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Verwendung der Mittel der Gesundheitsreformfonds (GRFG-VO)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Gesundheitsreformfonds (Gesundheitsreformfonds-Gesetz – GRFG), BGBl. I Nr. 104/2025, wird verordnet:
Organisatorische Rahmenbedingungen
§ 1. (1) Die Überweisungen der Fondsmittel vor Zielerreichung gemäß § 3 Abs. 2 GRFG erfolgen bis 15. April des jeweiligen Jahres. Die jeweiligen Restbeträge sind einer Rücklage in den Fonds zuzuführen.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die Erreichung der in der Anlage 1 festgelegten Zielvorgaben anhand der dort definierten Messgrößen im Geschäftsbericht des jeweiligen Jahres nachzuweisen. Ist ein Nachweis im Geschäftsbericht mangels Vorliegens der erforderlichen Unterlagen bis dahin nicht möglich, kann ein Nachweis für die Zielerreichung längstens bis 30. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres erfolgen.
(3) Die Zielerreichung wird von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz spätestens bis 31. Oktober des Folgejahres mittels Verordnung festgestellt. Wird eine Zielvorgabe mit dem vor Zielerreichung zu überweisenden Betrag erreicht, steht der jeweilige Restbetrag dem Träger der Krankenversicherung im Rahmen der ordentlichen Gebarung zur Verfügung. Die zu überweisenden Restbeträge für das jeweilige Jahr sind gesammelt nach der Feststellung der Zielerreichung aus der Rücklage der Fonds in die ordentliche Gebarung der Träger der Krankenversicherung zu übertragen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Beirat vorab über die Zielerreichung zu informieren.
(4) Wird eine Zielvorgabe nicht erreicht, ist der jeweilige Restbetrag in die Folgejahre vorzutragen und steht für die Mittelverwendung in den Folgejahren zur Verfügung.
Verteilung und Verwendung der Mittel der Fonds
§ 2. (1) Die konkreten Zielvorgaben und die je Zielvorgabe und Träger der Krankenversicherung für die Jahre 2026 und 2027 pro Jahr insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel legt die Anlage 1 zu dieser Verordnung fest.
(2) Anlage 1 zu dieser Verordnung definiert in Spalte 1 Zielvorgaben für die Themenkreise „Versorgung“, „Vorsorge“ sowie „Kundenservice und Digitalisierung“ und in Spalte 2 die zu erreichenden Messgrößen je Zielvorgabe. Darüber hinaus sind in der jeweiligen Zeile die dafür für das jeweilige Jahr insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel je Träger der Krankenversicherung aufgeschlüsselt.
Schlussbestimmung
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2026 in Kraft.
Anlage 1
Schumann
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