68. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Oberflächenbehandlung und die AEV Druck-Foto geändert werden
Auf Grund des § 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie des § 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:
Artikel I
Änderung der AEV Oberflächenbehandlung
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AEV Oberflächenbehandlung), BGBl. II Nr. 44/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 1. (1) Die in der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die einleitende Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen dient:
- 1. Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);
- 2. Beizen;
- 3. Anodisieren;
- 4. Brünieren;
- 5. Feuerverzinken;
- 6. Feuerverzinnen;
- 7. Wärmebehandeln;
- 8. Phosphatieren;
- 9. Herstellen von Leiterplatten;
- 10. Herstellen von Batterien;
- 11. Emaillieren;
- 12. Lackieren;
- 13. Mechanisches Bearbeiten;
- 14. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 13.
(2) Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.“
2. In § 1 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „AAEV“ durch die Wortfolge „der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Tätigkeiten des Abs. 2“ durch die Wortfolge „Tätigkeiten des Abs. 1“ ersetzt.
5. In § 1 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 13“ durch die Wortfolge „Tätigkeiten des Abs. 1 Z 1 bis 13“ ersetzt.
6. § 1 Abs. 5 lautet:
„(5) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
- 1. Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:
- a) Flussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,
- b) Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,
- c) Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);
- 2. Verminderung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass ein jährlicher spezifischer Wasserverbrauch bei folgenden Tätigkeiten erzielt wird:
- a) Fahrzeugbeschichtung
- – 0,5 – 1,3 m³/beschichtetem Personenkraftwagen
- – 1 – 2,5 m³/beschichtetem Lieferwagen
- – 0,7 – 3 m³/beschichtetem Fahrerhaus
- – 1 – 5 m³/beschichtetem Lastkraftwagen
- b) Bandblechbeschichtung für Stahl- oder Aluminiumbänder
- – 0,2 – 1,3 L/m² beschichteter Rolle
- c) Beschichtung von Metallverpackungen
- – 90 – 110 L/1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden);
- a) Fahrzeugbeschichtung
- 3. Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);
- 4. Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten (Badpflegemaßnahmen);
- 5. Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Badzusammensetzung usw.;
- 6. Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Gegenstromkaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Ionentauscher usw.;
- 7. Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
- 8. weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen; Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren Spülwässern;
- 9. soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;
- 10. soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);
- 11. bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien;
- 12. gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
- 13. Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
- 14. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
- 15. bevorzugter Einsatz von spülungsfreien Aufbringungsverfahren, insbesondere bei der Bandblechbeschichtung;
- 16. Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);
- 17. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.
Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.“
7. § 2 lautet:
„§ 2. Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor – Freies Chlor, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) und Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX).“
8. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „an Hand“ durch das Wort „anhand“ ersetzt.
9. In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „Anhang A“ durch „Anlage A“ ersetzt.
10. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Anhanges A“ durch die Wortfolge „der Anlage A“ ersetzt.
11. In § 4 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A gilt“ durch die Wortfolge „Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A“ ersetzt.
12. § 4 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz entfällt.
13. In § 4 Abs. 2 wird Z 3 durch folgende Z 3 und 4 ersetzt:
- „3. Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.
- 4. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.“
14. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:
- „1. Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.“
15. In § 4 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 2 bis 4“ ersetzt.
16. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt; der bisher geltende Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“:
„(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
- 1. bei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC),
- 2. monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Chrom(VI), Chrom-Gesamt, Nickel, Zink, Fluorid,
- 3. bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Z 1 und Z 2 angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Z 1 und Z 2 auf einmal pro Charge reduziert.
Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Z 1 und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.“
17. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Anhanges A“ durch die Wortfolge „der Anlage A“ ersetzt.
18. Dem § 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:
- 1. Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2009 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (ABl. Nr. L 414 vom 9.12.2020 S. 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
- 2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
- a) Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
- b) Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“
19. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
- 1. IE-Richtlinie;
- 2. Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009.“
20. Der Anhang A wird durch folgende Anlage A ersetzt:
„Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Toxizität | ||
Bakterientoxizität GL | 8 | a) |
Fischeitoxizität GF,Ei b) | 4 | a) |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L d) |
pH-Wert | 6,5 – 9,0 | 6,5 – 10,0 |
Anorganische Parameter | ||
Aluminium ber. als Al | 3,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Arsen ber. als As | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Barium ber. als Ba | 5,0 mg/L | 5,0 mg/L |
Blei ber. als Pb | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Cadmium ber. als Cd | 0,1 mg/L e) | 0,1 mg/L e) |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L f) | 0,5 mg/L f) |
Chrom(VI) ber. als Cr | 0,1 mg/L g) | 0,1 mg/L g) |
Cobalt ber. als Co | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L h) | 0,5 mg/L h) |
Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L i) | 0,01 mg/L i) |
Selen ber. als Se | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Silber ber. als Ag | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Zink ber. als Zn | 1,0 mg/L j), k) | 1,0 mg/L j), k) |
Zinn ber. als Sn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Chlor – Freies Chlor ber. als Cl2 l) | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Ammonium ber. als N | 20 mg/L m) | 200 mg/L n) |
Ammoniak ber. als N | 0,5 mg/L | 20 mg/L n) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Cyanid – Gesamt ber. als CN | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L |
Fluorid ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L |
Nitrit ber. als N | 1,5 mg/L o) | 10 mg/L |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfat ber. als SO4 | – | p) |
Sulfid ber. als S | 0,1 mg/L | 1,0 mg/L |
Organische Parameter | ||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C q) | r) | - |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 q) | s) | – |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl | 1,0 mg/L t), u) | 1,0 mg/L t), u) |
Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/L | 100 mg/L v) |
Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/L | 15 mg/L |
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ber. als Cl | 0,1 mg/L w) | 0,1 mg/L w) |
- a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
- b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- d) Bei Abwasser aus dem Anodisieren von ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus dem Beizen von ausschließlich unlegiertem Eisen ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
- e) Bei Abwasser aus dem
- 1. Galvanisieren (§ 1 Abs. 1 Z 1) mit Einsatz von Cadmium ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 g/kg,
- 2. Herstellen cadmiumhältiger Primär- oder Sekundärbatterien (§ 1 Abs. 1 Z 10) ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 1,0 g/kg
zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben. Die produktionsspezifischen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge für Cadmium. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch eine Tätigkeit unter Einsatz von Cadmium durchgeführt, so sind die Anforderungen für Cadmium am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
- f) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Luftfahrzeugbeschichtung und bei der Bandblechbeschichtung eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L einzuhalten.
- g) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Luftfahrzeugbeschichtung und bei der Bandblechbeschichtung eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L einzuhalten.
- h) Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
- i) Die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber sind nur bei Abwasser aus dem Herstellen quecksilberhaltiger Primärbatterien (§ 1 Abs. 1 Z 10) vorzuschreiben. Zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/kg einzuhalten. Diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge an Quecksilber. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch quecksilberhaltige Primärbatterien hergestellt, so sind die Anforderungen für Quecksilber im Abwasserteilstrom aus dieser Herstellung einzuhalten.
- j) Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder dem Feuerverzinken (§ 1 Abs. 1 Z 1 oder 5) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,0 mg/L.
- k) Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,6 mg/L einzuhalten. Bei Einsatz von Substraten, die Zink enthalten oder die mit Zink vorbehandelt sind, ist eine Emissionsbegrenzung von 1 mg/L einzuhalten.
- l) Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.
- m) Bei Abwasser aus dem Galvanisieren (§ 1 Abs. 1 Z 1) gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L.
- n) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
- o) Bei Abwasser aus dem Beizen (§ 1 Abs. 1 Z 2) ist eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/L einzuhalten, wenn beim Beizvorgang stickstoffhaltige Mischsäuren eingesetzt werden und nachfolgend eine Chromatreduktion erfolgt.
- p) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
- q) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für den Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter BSB5 und Summe der anionischen und nichtionischen Tenside.
- r) Für TOC gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
- 1. 33 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 oder 10);
- 2. 50 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (§ 1 Abs. 1 Z 12);
- 3. 67 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 1, 7, 11 oder 14);
- 4. 100 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (§ 1 Abs. 1 Z 9).
- s) Für CSB gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
- 1. 100 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 oder 10);
- 2. 150 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (§ 1 Abs. 1 Z 12);
- 3. 200 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 1, 7, 11 oder 14);
- 4. 300 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (§ 1 Abs. 1 Z 9).
- t) Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 1 oder 13) gilt die Emissionsbegrenzung für AOX auch als eingehalten, wenn
- 1. die eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel, Wasserverdränger und Kühlschmiermittel nachweislich keine halogenorganischen Verbindungen enthalten und
- 2. die in der Produktion und in der Abwasserreinigung eingesetzte Salzsäure nachweislich keine höhere Verunreinigung durch halogenorganische Verbindungen aufweist als es nach ÖNORM EN 939 „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Salzsäure“ August 2016 zulässig ist und
- 3. die in der Abwasserreinigung eingesetzten Aluminium- oder Eisensalze nachweislich keine höhere Belastung mit halogenorganischen Verbindungen aufweisen als 100 Milligramm AOX pro Kilogramm Aluminium oder Eisen im jeweiligen Behandlungsmittel und
- 4. soweit auf Grund der geforderten Produktqualität und des angewandten Produktionsprozesses möglich cyanideinsetzende Technologien durch cyanidfreie Technologien ersetzt werden und
- 5. bei unvermeidbarer Anwendung einer cyanideinsetzenden Technologie die Cyanide durch nicht halogenhaltige oder -abspaltende Chemikalien zerstört werden oder bei Anwendung von halogenhaltigen oder -abspaltenden Chemikalien der Zuwachs des AOX-Gehaltes im Abwasserteilstrom aus der Cyanidoxidation nicht größer ist als 0,5 mg/L.
- u) Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
- v) Bei Abwasser aus dem Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 13) gilt eine Emissionsbegrenzung von 250 mg/L.
- w) Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.“
Artikel II
Änderung der AEV Druck-Foto
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, BGBl. II Nr. 45/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 bis 4 lautet:
„§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient:
- 1. Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Durchdruck oder Flachdruck einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen;
- 2. Bedrucken von Glas, Holz, Kunststoff, Leder, Metall, Pappe oder Papier mittels Hochdruck-, Tiefdruck-, Durchdruck- oder Flachdruckverfahren;
- 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient:
- 1. Herstellen von Fotoausarbeitungen mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie;
- 2. Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Z 1.
(3) Abwässer aus einem Betrieb oder in einer Anlage mit den Tätigkeiten des Abs. 1 Z 1 und 2 sind als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 zu behandeln. Folgende Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Abs. 1 nicht enthalten sein:
- 1. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);
- 2. Arsen oder Quecksilber und deren Verbindungen;
- 3. Farbpigmente, welche die Schwermetalle Blei, Cadmium oder Chrom oder deren Verbindungen enthalten (ausgenommen Blei oder Cadmium oder deren Verbindungen bei keramischem Durchdruck);
- 4. Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe mit chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Substanzen;
- 5. Organische Lösungsmittel aus dem Einsatz als Reinigungsmittel für Feuchttextilwalzen aus dem Flachdruck.
(4) Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 1 AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleich- oder Bleichfixierbädern nicht enthalten sein.“
2. In § 1 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 1 gilt nicht“ durch die Wortfolge „Die Absätze 1 und 3 gelten nicht“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 5 Z 5 wird die Klammer „(Abs. 3 Z 1)“ durch die Klammer „(Abs. 1 Z 1)“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 5 Z 6 wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt.
5. In § 1 Abs. 6 wird die Wortfolge „Abs. 2 gilt nicht“ durch die Wortfolge „Die Absätze 2 und 4 gelten nicht“ ersetzt.
6. In § 1 Abs. 6 Z 4 wird die Bezeichnung „Abs. 4“ durch die Bezeichnung „Abs. 2“ ersetzt.
7. In § 1 Abs. 7 erster Satz wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt.
8. In § 1 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „Tätigkeiten des Abs. 3 und des Abs. 4“ durch die Wortfolge „Tätigkeiten des Abs. 1 und des Abs. 2“ ersetzt.
9. § 1 Abs. 8 Einleitungssatz lautet:
„(8) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:“
10. In § 1 Abs. 8 Z 1 wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt.
11. In § 1 Abs. 8 Z 1 erhalten die geltenden lit. a bis l die Bezeichnungen „c)“ bis „p)“. Folgende lit. a und b werden vorangestellt:
- „a) Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:
- – Flussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,
- – Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,
- – Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);
- b) Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass beim Bedrucken von Metallverpackungen ein jährlicher spezifischer Wasserbrauch von nicht größer als 110 L pro 1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden) erzielt wird;“
12. In § 1 Abs. 8 Z 1 lit. h wird das Wort „Kaskadenspülung“ durch das Wort „Gegenstromkaskadenspülung“ und das Wort „Jonentauscher“ durch das Wort „Ionentauscher“ ersetzt.
13. In § 1 Abs. 8 Z 1 werden lit. o und p durch folgende lit. o bis q ersetzt:
- „o) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
- p) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);
- q) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002);“
14 In § 1 Abs. 8 Z 2 wird die Bezeichnung „Abs. 4“ durch die Bezeichnung „Abs. 2“ ersetzt.
15. In § 1 Abs. 8 Z 2 lit. c wird das Wort „Kaskadenspülung“ durch das Wort „Gegenstromkaskadenspülung“ ersetzt.
16. In § 1 Abs. 8 Z 2 lit. c wird das Wort „Jonentauscher“ durch das Wort „Ionentauscher“ ersetzt.
17. In § 1 Abs. 8 Z 2 lit. g wird das Wort „Jonentauscher“ durch das Wort „Ionentauscher“ ersetzt.
18. In § 1 Abs. 8 Z 2 lit. j wird das Wort „Jonentausch“ durch das Wort „Ionentausch“ ersetzt.
19. In § 1 Abs. 8 Z 2 lit. k wird das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002“ ersetzt.
20. In § 1 Abs. 8 wird nach der lit. k. folgender Satz angefügt:
„Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.“
21. § 2 lautet:
„§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).“
22. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „an Hand“ durch das Wort „anhand“ ersetzt.
23. In § 3 Abs. 2 wird der Verweis „§ 1 Abs. 4 Z 1“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.
24. In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „Anhang B“ durch „Anlage B“ ersetzt.
25. In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „Anhänge A oder B“ durch „Anlagen A oder B“ ersetzt.
26. In § 4 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anhänge A oder B gilt“ durch die Wortfolge „Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B“ ersetzt.
27. In § 4 Abs. 2 wird Z 3 durch folgende Z 3 und 4 ersetzt:
- „3. Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.
- 4. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.“
28. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:
- „1. Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.“
29. In § 4 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „Abs. 2“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 2 bis 4“ ersetzt.
30. In § 4 Abs. 4 Einleitungssatz wird die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 3“ durch die Wortfolge „aus Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1“ ersetzt.
31. In § 4 Abs. 4 Einleitungssatz wird die Wortfolge „des Anhanges A“ durch die Wortfolge „der Anlage A“ ersetzt.
32. In § 4 Abs. 5 Einleitungssatz wird die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 4 Z 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.
33. In § 4 Abs. 5 Einleitungssatz wird die Wortfolge „des Anhanges B“ durch die Wortfolge „der Anlage B“ ersetzt.
34.Nach § 4 Abs. 5 wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt; der bisher geltende Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:
„(6) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
- 1. bei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
- 2. monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Fluorid;
- 3. bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Z 1 und Z 2 angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Z 1 und Z 2 auf einmal pro Charge reduziert.
Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Z 1 und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.“
35. In § 4 Abs. 7 wird die Wortfolge „der Anhänge A oder B“ durch die Wortfolge „der Anlagen A oder B“ ersetzt.
36. Nach § 5 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:
- 1. Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (ABl. Nr. L 414 vom 9.12.2020 S. 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
- 2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
- a) Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
- b) Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“
37. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
„§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
- 1. IE-Richtlinie;
- 2. Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009.“
38. Die Anhänge A und B werden durch folgende Anlagen A und B ersetzt:
„Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
(Grafische Prozesse)
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Toxizität | ||
Bakterientoxizität GL | 8 | a) |
Fischeitoxizität GF,Ei b) | 2 | a) |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
Anorganische Parameter | ||
Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Blei ber. als Pb d) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Cadmium ber. als Cd d) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Chrom – Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Chrom(VI) ber. als Cr | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Cobalt ber. als Co e) | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Silber ber. als Ag | 0,1 mg/L | 0,5 mg/L |
Zink ber. als Zn | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L |
Zinn ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Ammonium ber. als N | 1,0 mg/L | 200 mg/L f) |
Ammoniak ber. als N | 0,1 mg/L | 20 mg/L f) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN g) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Fluorid ber. als F | h) | h) |
Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | 10 mg/L |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfit ber. als SO3 | 1,0 mg/L | 50 mg/L |
Organische Parameter | ||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C i) | 25 mg/L | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 i) | 75 mg/L | – |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl | 1,0 mg/L j) | 1,0 mg/L j) |
Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/L | 15 mg/L |
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ber. als Cl | 0,1 mg/L k) | 0,1 mg/L k) |
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,1 mg/L | 0,5 mg/L |
- a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
- b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- d) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Durchdruck erforderlich.
- e) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich.
- f) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
- g) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Tiefdruck erforderlich.
- h) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 25 mg/L einzuhalten.
- i) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
- j) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
- k) Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
(Fotografische Prozesse)
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Toxizität | ||
Bakterientoxizität GL | 8 | a) |
Fischeitoxizität GF,Ei b) | 2 | a) |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
Anorganische Parameter | ||
Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Cadmium ber. als Cd d) | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Chrom – Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Chrom(VI) ber. als Cr | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L | 0,01 mg/L |
Silber ber. als Ag | e) | e) |
Zinn ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Ammonium ber. als N | 1,0 mg/L | 200 mg/L f) |
Ammoniak ber. als N | 0,1 mg/L | 20 mg/L f) |
Cyanid – Gesamt ber. als CN | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L |
Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | 10 mg/L |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 1,0 mg/L | – |
Sulfit ber. als SO3 | 1,0 mg/L | 50 mg/L |
Organische Parameter | ||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C g) | 25 mg/L | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 g) | 75 mg/L | – |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl h) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
- a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
- b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- d) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen erforderlich.
- e) Für Silber gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
- 1. Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen:
Verarbeitungsmenge für Film- und Fotopapier | Ag – Fracht |
(m² pro Monat) | (mg/m²) |
größer als 3 000 | 30 |
größer als 300 aber nicht größer als 3 000 | 50 |
nicht größer als 300 | 100 |
- 2. Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (§ 1 Abs. 2 Z 2) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
Für die Zuordnung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monates für Film und Fotopapier maßgeblich.
- f) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
- g) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
- h) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.“
Totschnig
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