67. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über Lenkungsmaßnahmen für flüssige Energieträger (Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl)
Aufgrund § 5, § 7 Abs. 2 sowie der §§ 8 bis 12 des Bundesgesetzes über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung 2012 (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, in Verbindung mit § 5 des Bundesgesetzes über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EnLG 2012 zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen gesetzt.
(2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen ermöglichen.
2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für flüssige Energieträger
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
§ 2. Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von sechs Monaten aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, bis zu 325 000 Tonnen Rohöl der OMV Downstream GmbH für die Produktion von Fertigprodukten zur Versorgung des Mineralölmarktes anzubieten.
§ 3. Der Nachweis vom Abbau der Pflichtnotstandsreserven und die Zuführung von Mengen an die OMV Downstream GmbH gemäß § 2 hat durch die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erfolgen.
Vorschriften zur Verwendung der freigegebenen Pflichtnotstandsreserven
§ 4. Die auf Grundlage der freigegebenen Rohölmengen produzierten Fertigprodukte dürfen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 1 EnLG 2012 nur auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich abgegeben und bezogen werden.
3. Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2026 in Kraft und tritt nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 EnLG 2012, spätestens jedoch nach sechs Monaten ab Inkrafttreten, außer Kraft.
Hattmannsdorfer
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