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BGBl I 104/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

104. Bundesgesetz: Gesundheitsreformfonds-Gesetz sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes
104. (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57 . BR: AB 11751 S. 985 .)

104. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert sowie ein Gesundheitsreformfonds-Gesetz erlassen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 6

Bundesgesetz über Gesundheitsreformfonds (Gesundheitsreformfonds-Gesetz – GRFG)

  

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2025, wird wie folgt geändert:

Nach § 817 wird folgender § 818 samt Überschrift angefügt:

„Reduktion der Überweisungsbeträge nach § 73 Abs. 2“

§ 818. (1) Abweichend von § 73 Abs. 2 erster Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:

  1. 1. 2026 360,6 Mio. €;
  2. 2. 2027 375 Mio. €;
  3. 3. 2028 390,7 Mio. €;
  4. 4. 2029 406,5 Mio. €;
  5. 5. 2030 423,6 Mio. €.

(2) Abweichend von § 73 Abs. 2 zweiter Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:

  1. 1. 2026 5,3 Mio. €;
  2. 2. 2027 5,5 Mio. €;
  3. 3. 2028 5,7 Mio. €;
  4. 4. 2029 5,9 Mio. €;
  5. 5. 2030 6,2 Mio. €.

(3) Abweichend von § 73 Abs. 2 dritter Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:

  1. 1. 2026 19,2 Mio. €;
  2. 2. 2027 19,6 Mio. €;
  3. 3. 2028 20,1 Mio. €;
  4. 4. 2029 20,7 Mio. €;
  5. 5. 2030 21,7 Mio. €.“

(4) Die Pensionsversicherungsanstalt überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:

  1. 1. 2026 365,9 Mio. €;
  2. 2. 2027 380,5 Mio. €;
  3. 3. 2028 396,4 Mio. €;
  4. 4. 2029 412,4 Mio. €;
  5. 5. 2030 429,8 Mio. €.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:

Nach § 421 wird folgender § 422 samt Überschrift angefügt:

„Reduktion der Überweisungsbeträge nach § 29 Abs. 2

§ 422. Abweichend von § 29 Abs. 2 sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:

  1. 1. 2026 47,7 Mio. €;
  2. 2. 2027 49,9 Mio. €;
  3. 3. 2028 52,1 Mio. €;
  4. 4. 2029 53,4 Mio. €;
  5. 5. 2030 55,6 Mio. €.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:

Nach § 416 wird folgender § 417 samt Überschrift angefügt:

„Reduktion der Überweisungsbeträge nach § 26 Abs. 2

§ 417. Abweichend von § 26 Abs. 2 sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:

  1. 1. 2026 64,7 Mio. €;
  2. 2. 2027 67,2 Mio. €;
  3. 3. 2028 69,3 Mio. €;
  4. 4. 2029 70,8 Mio. €;
  5. 5. 2030 73,5 Mio. €.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

Nach § 294 wird folgender § 295 samt Überschrift angefügt:

„Überweisung zur Schaffung eines Gesundheitsreformfonds

§ 295. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Pensionsversicherung überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:

  1. 1. 2026 19,2 Mio. €;
  2. 2. 2027 19,6 Mio. €;
  3. 3. 2028 20,1 Mio. €;
  4. 4. 2029 20,7 Mio. €;
  5. 5. 2030 21,7 Mio. €.“

Artikel 5

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

Nach § 59 wird folgender § 60 samt Überschrift angefügt:

„Überweisung zur Schaffung eines Gesundheitsreformfonds

§ 60. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als Träger der Pensionsversicherung überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:

  1. 1. 2026 112,4 Mio. €;
  2. 2. 2027 117,1 Mio. €;
  3. 3. 2028 121,4 Mio. €;
  4. 4. 2029 124,2 Mio. €;
  5. 5. 2030 129,1 Mio. €.“

Artikel 6

Bundesgesetz über Gesundheitsreformfonds (Gesundheitsreformfonds-Gesetz – GRFG)

Errichtung und Aufgaben des Gesundheitsreformfonds

§ 1. Bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist jeweils ein Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen der Träger der Krankenversicherung, die insbesondere der Sicherstellung und Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der niedergelassenen Gesundheitsversorgung, der quantitativen und qualitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung des niedergelassenen Bereichs einschließlich telemedizinischer Leistungen, der Optimierung der Patientenströme- und -wege nach dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ zur Versorgung der Bevölkerung am „Best Point of Service“, der Sicherstellung eines ausreichenden niedergelassenen Leistungsangebots auch zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden, der Stärkung altersspezifischer Gesundheitsvorsorge und Prävention, der Förderung psychischer Gesundheit sowie von Digitalisierung und Effizienzsteigerungen innerhalb der Krankenversicherungsträger dienen, zu errichten. Die Mittel des Fonds können auch für Maßnahmen im Einklang mit der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, verwendet werden. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des jeweiligen Trägers der Krankenversicherung zu verwalten.

Mittel des Gesundheitsreformfonds

§ 2. Der Bund überweist aus den nach § 818 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, § 295 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, und § 60 Selbstständigen- Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, an ihn überwiesenen Beträgen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres insgesamt folgende Beträge an die Gesundheitsreformfonds:

  1. 1. 2026 497,5 Mio. €;
  2. 2. 2027 517,2 Mio. €;
  3. 3. 2028 537,9 Mio. €;
  4. 4. 2029 557,3 Mio. €;
  5. 5. 2030 580,6 Mio. €.

(2) Die vom Bund gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge teilen sich in folgendem Verhältnis auf die Fonds auf:

  1. 1. Österreichische Gesundheitskasse 72,959%
  2. 2. Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen 22,236%
  3. 3. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 4,805%.

Verwendung der Mittel

§ 3. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt durch Verordnung bis 31. März 2026 die Mittelverwendung in den Jahren 2026 und 2027 und jeweils bis 31. Oktober der Jahre 2027 bis 2029 die Mittelverwendung im Folgejahr fest. Die Verordnung hat je Träger der Krankenversicherung die konkreten Zielvorgaben nach § 1 sowie die je Zielvorgabe zu verwendenden Mittel zu regeln. In der Verordnung kann festgelegt werden, welche Maßnahmen zur Zielerreichung zu setzen sind.

(2) Im Jahr 2026 sind 90% und im Jahr 2027 sind 80% der je Zielvorgabe zur Verfügung stehenden Mittel bereits vor der Zielerreichung durch den jeweiligen Fonds auszuzahlen. In den Jahren 2028 bis 2030 ist die Höhe der vor Zielerreichung auszuzahlenden Mittel in der jeweiligen Verordnung nach Abs. 1 festzulegen. Sofern in der jeweiligen Verordnung keine Festlegung erfolgt, sind 80% der Mittel auszuzahlen. Der jeweilige Restbetrag ist erst nach Erreichung der Zielvorgaben auszuzahlen. Nähere Bestimmungen dazu sowie sonstige organisatorische Rahmenbedingungen sind in der Verordnung nach Abs. 1 zu regeln.

(3) In den Fonds verbliebene Mittel, die bis zum 31. Dezember 2030 nicht verbraucht wurden, fließen an den jeweiligen Träger der Krankenversicherung.

Beirat

§ 4. (1) Zur Vorbereitung der Verordnung nach § 3 Abs. 1 wird ein Beirat eingerichtet. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung bestellte Mitglieder, darunter zwei Expert/innen mit hervorragender fachlicher Qualifikation im Bereich des Gesundheits- und Sozialversicherungswesens, an. Der Beirat gibt bis 28. Februar 2026 eine Empfehlung über die Mittelverwendung in den Jahren 2026 und 2027 sowie jeweils bis 30. September der Jahre 2027 bis 2029 eine Empfehlung über die Mittelverwendung und auf Basis einer Evaluierung der bisherigen Zielerreichung über die Höhe der vor Zielerreichung auszuzahlenden Mittel im Folgejahr ab. Vor Abgabe der Empfehlung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über deren Inhalte zu informieren.

(2) Beschlüsse des Beirats bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit besteht bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Zu den Beratungen des Beirats sind Expert/innen der Träger der Krankenversicherung beizuziehen. Das Nähere, insbesondere über die Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung der Expert/innen der Träger der Krankenversicherung sowie die Information an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen.

Rechnungslegung und Transparenz

§ 5. (1) Die Krankenversicherungsträger haben zum Abschluss eines jeden Jahres bis 31. März des Folgejahres einen Rechnungsabschluss über die Gebarung des jeweiligen Gesundheitsreformfonds zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres besteht, und einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Geschäftsbericht hat Angaben über den Grad der Erreichung der Zielvorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 3 Abs. 1 zu enthalten.

(2) Die Träger der Krankenversicherungsträger haben eine Evaluierung der Verwendung der Mittel des jeweiligen Fonds in den Jahren 2026 bis 2027 vorzunehmen. Die Evaluierung ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 30. September 2028 vorzulegen.

(3) Die Empfehlung des Beirats nach § 4 Abs. 1, die Rechnungsabschlüsse und die Geschäftsberichte nach Abs. 1 und die Evaluierung nach Abs. 2 sind jeweils binnen eines Monats nach der Vorlage an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Der Beirat nach § 4 ist binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten einzurichten.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Van der Bellen

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