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BGBl II 58/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

58. Verordnung: Änderung der Klimabonus-Abwicklungsverordnung

58. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Klimabonus-Abwicklungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Klimabonusgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird verordnet:

Die Klimabonus-Abwicklungsverordnung, BGBl. II Nr. 229/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt die Wendung „sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 6 KliBG“.

2. In § 2 entfällt die Wendung „der Schlichtungsstelle (§ 11) sowie“.

3. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Geltendmachung von Ansprüchen

§ 7a. Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausbezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.“

4. § 11 samt Überschrift entfällt.

5. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) §§ 1 und 2 sowie § 7a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2026 treten mit xx.xx.2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 11 samt Überschrift außer Kraft.“

Totschnig

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