58. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Klimabonus-Abwicklungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Klimabonusgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird verordnet:
Die Klimabonus-Abwicklungsverordnung, BGBl. II Nr. 229/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt die Wendung „sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 6 KliBG“.
2. In § 2 entfällt die Wendung „der Schlichtungsstelle (§ 11) sowie“.
3. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Geltendmachung von Ansprüchen
§ 7a. Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausbezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.“
4. § 11 samt Überschrift entfällt.
5. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) §§ 1 und 2 sowie § 7a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2026 treten mit xx.xx.2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 11 samt Überschrift außer Kraft.“
Totschnig
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