57. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Registrierung von Zuchtbetrieben, die mit bedrohten Tierarten international kommerziell handeln (Artenhandelsregistrierungsverordnung – ArtHRV)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Z 1 des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung bestimmt Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 für den Handel mit aufgrund ihrer Listung in Anhang I des Übereinkommens im Sinne von § 2 Z 8 für von der Ausrottung bedroht erklärten Tierarten, die zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union und des Übereinkommens notwendig sind. Sie gilt für Zuchtbetriebe, die Exemplare von Tierarten im Sinne von § 2 Z 9 zum Zweck der kommerziellen Ausfuhr aus der Europäischen Union in Gefangenschaft züchten.
(2) Diese Verordnung gilt für Zuchtbetriebe, die ihren Sitz im Sinne von § 10 des IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022, im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1. „Zuchtbetrieb“: ein Unternehmen im Sinne von § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 (GBlÖ Nr. 86/1939), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024, das Exemplare von Tierarten im Sinne von Z 9 zum Zweck des internationalen, kommerziellen Handels im Sinne von Z 4 züchten. Der Betrieb, der Eigentümer oder die Eigentümerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, sowie die Einrichtungen für die Unterbringung müssen genau identifiziert sein.
- 2. „Zuchtstock“: im Sinne von Art. 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006: alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet wurden oder werden und in einer Weise erworben wurden, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist.
- 3. „Handel“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe u der Verordnung (EG) Nr. 338/97: die Einfuhr in die Europäische Union, einschließlich des Einbringens aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten, in der Europäischen Union, einschließlich eines Mitgliedstaates.
- 4. „kommerzieller Handel“: das Handeln als Unternehmer im Sinne von § 1 UGB zu einem Zweck, deren nicht-kommerzieller Charakter nicht eindeutig überwiegt, im Sinne von Art. 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Davon umfasst ist jede Form des Verkaufs. Im Sinne von Art. 2 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind vom Begriff „Verkauf“ der Verkauf, das Vermieten, das Verpachten, der Tausch oder der Austausch umfasst.
- 5. „Art“: eine Art, Unterart, oder Teilpopulation einer Art oder Unterart im Sinne von Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
- 6. „Exemplar“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 338/97: jedes lebende oder tote Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse einer in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren dieser Arten sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse handelt, von dem zumindest ein „Elternteil“ einer der Arten des Anhangs I des Übereinkommens angehört.
- 7. „Population“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 338/97: eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen.
- 8. „Übereinkommen“: das Washingtoner Artenschutzübereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 188/1982, in der Fassung der Entscheidung auf der 19. Vertragsstaatenkonferenz (CoP19), Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023, S. 1.
- 9. „von der Ausrottung bedrohte Tierarten“: jene Tierarten, die in Anhang I des Übereinkommens angeführt sind.
Registrierung von Zuchtbetrieben
§ 3. (1) Die Registrierung als Zuchtbetrieb kann bei der gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständigen Behörde schriftlich mit dem Formular der Anlage 1 beantragt werden. Dem Antrag sind die in Anlage 2 geforderten Nachweise anzuhängen.
(2) Mit Antragstellung nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin zur Kenntnis, dass alle Antragsunterlagen, die gemäß Anlage 1 und 2 vorgelegt werden müssen, inklusive personenbezogener Daten, an die wissenschaftliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009, an das Sekretariat des Übereinkommens und an die Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt werden, sowie, dass seine oder ihre Daten im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens veröffentlicht werden.
(3) Eine Registrierung kann ausschließlich für Zuchtbetriebe beantragt werden, die in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare im Sinne von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 züchten.
(4) Die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde hat den Antrag an die gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige wissenschaftliche Behörde weiterzuleiten und diese mit der Erstellung eines Gutachtens
- 1. über die Bewertung
- a) der Herkunft des Zuchtstocks
- b) der Eignung zur Züchtung mindestens einer zweiten Generation,
- c) der ökologischen Risiken und
- d) der Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags in Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art sowie
- 2. mit der Beantwortung von anderen fachlich zu beurteilenden Fragen
zu beauftragen.
(5) Auch nach erfolgter Registrierung durch das Sekretariat im Sinne von § 4 Abs. 3 können die Behörde gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 und die wissenschaftliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetz 2009 Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, ist die Vollzugsbehörde berechtigt, die Registrierung von Amts wegen mit Bescheid zu entziehen, diese Änderungen an das Sekretariat des Übereinkommens zu melden und die Streichung des Betriebes aus dem Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens zu beantragen.
Zeitpunkt der Registrierung
§ 4. (1) Über die nationale Registrierung entscheidet die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde mit Bescheid auf Grundlage des gemäß § 3 Abs. 4 erstellten Gutachtens.
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des stattgebenden Bescheides über die nationale Registrierung wird der Registrierungsantrag an das Sekretariat des Übereinkommens weitergeleitet. Trotz national stattgebenden Bescheides besteht kein Anspruch auf internationale Registrierung durch das Sekretariat des Übereinkommens.
(3) Die Registrierung tritt erst mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der internationalen Registrierung im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Genehmigungen mit Herkunftscode D im Sinne von Anhang IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 gestellt werden.
Kennzeichnung
§ 5. Registrierte Zuchtbetriebe haben den gesamten Zuchtstock und sämtliche im Handel befindliche Exemplare entsprechend der Arten-Kennzeichnungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 300/2013, und entsprechend Kapitel XVI der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kennzeichnen.
Verweisungen
§ 6. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023 S. 1, anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/130 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen, ABl. Nr. L 2025/130 vom 29.01.2025 S. 1, anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
Antragsformular
1. Daten des Zuchtbetriebs
1. Name des Eigentümers oder der Eigentümerin des Zuchtbetriebs Name of owner | |
2. Name des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin des Zuchtbetriebs Name of manager | |
3. Name des Zuchtbetriebs Name of captive-breeding operation | |
4. Gründungsdatum Date of establishment | |
4. Straße und Hausnummer Street and number | |
5. Postleitzahl Postcode | |
6. Stadt City | |
7. Bundesland Province | |
8. Land Country | |
9. Telefonnummer Telephone number | |
10. E-Mail | |
11. Webseite Website | |
2. Gezüchtete Arten
Angabe der zur Registrierung vorgeschlagenen Tierarten des Anhangs I des Übereinkommens (falls möglich auf Deutsch und Englisch)
Wissenschaftliche Bezeichnung Scientific name | Deutsche Bezeichnung German common name | Englische Bezeichnung English common name |
3. Elterlicher Zuchtstock
Angabe von Anzahl und Alter der männlichen und weiblichen Tiere, aus denen sich der elterliche Zuchtstock zusammensetzt (falls möglich auf Deutsch und Englisch)
Wissenschaftliche Bezeichnung der Art Species‘ scientific name | Deutsche Bezeichnung Common name | Identifikationsnummer des Exemplars (Bescheinigung, Marke, Transponder, Ring, etc.) Identification number | Geschlecht Sex | Alter Age |
Gesamtzahl(en): Total number(s): | ||||
4. Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs
Diesem Antragsformular sind Kopien der Nachweise anzuhängen, dass der Zuchtstock in Übereinstimmung mit Bestimmungen des Übereinkommens, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 865/2006 sowie des Artenhandelsgesetzes 2009 erworben wurden. Welche Art von Beweisen als Nachweise dienen können ist in Anlage 2 präzisiert.
5. Sonstiger Bestand
Angabe des derzeitigen Bestandes (Anzahl der Tiere, die zusätzlich zum oben angeführten elterlichen Zuchtstock gehalten werden, mit Angabe von Geschlecht und Alter)
Wissenschaftliche Bezeichnung der Art (nur die für die Registrierung vorgeschlagenen Arten auflisten) Species‘ scientific name | Deutsche Bezeichnung Common name | Identifikationsnummer des Exemplars (Bescheinigung, Marke, Transponder, Ring, etc.) Identification number | Geschlecht Sex | Alter Age |
Gesamtzahl(en): Total number(s): | ||||
6. Mortalitätsrate
Angaben zur Mortalitätsrate, wenn möglich aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht sowie Ausschluss von Tierseuchen.
Jahr Year | Mortalitätsrate (%) Mortality rate (%) | Todesursache Cause of death | Alter oder Altersgruppe Age or age group | Geschlecht Sex |
7. Reproduktion
Diesem Antragsformular sind Kopien folgender Nachweise anzuhängen, dass der Betrieb mindestens zwei Generationen der Art gezüchtet hat oder, dass die angewandten Haltungsmethoden mit jenen identisch oder vergleichbar sind, die in anderen Betrieben Nachkommen der zweiten Generation hervorgebracht haben. Welche Art von Beweisen als Nachweise dienen können ist in Anlage 2 präzisiert.
Deutsch | Englisch | |
Beschreibung der angewandten Zuchtmethode (falls möglich auf Deutsch und Englisch) Description of the breeding method used | ||
8. Jährliche Produktion
Angaben der vergangenen, derzeitigen und zu erwartenden jährlichen hervorgebrachten Nachkommen mit Angaben zur Anzahl der weiblichen Tiere, die jedes Jahr Nachwuchs produzieren, und zu ungewöhnlichen Schwankungen bei der Anzahl von Nachkommen pro Jahr (einschließlich einer Erklärung der wahrscheinlichen Ursache)
Jahr Year | Anzahl der Jungen (einschließlich der zu erwartenden jährlichen Produktion) Number of offspring | Anzahl der weiblichen Tiere, die Nachwuchs produzieren Number of females producing offspring | Erläuterungen bei ungewöhnlichen Schwankungen (Deutsch) | Erläuterungen bei ungewöhnlichen Schwankungen (Englisch) Explanation for unusual fluctuations |
9. Bedarf an zusätzlichen Exemplaren
Deutsch | Englisch | |
Vorlage einer Bewertung des voraussichtlichen Bedarfs an zusätzlichen Exemplaren unter Angabe von der Herkunft, um den Zuchtstock und den genetischen Pool der in Gefangenschaft lebenden Population zu vergrößern und so schädliche Inzucht zu vermeiden (falls möglich auf Deutsch und Englisch) Provide an assessment of the anticipated need for, and source of, additional specimens to augment the breeding stock to increase the genetic pool of the captive population in order to avoid any deleterious inbreeding | ||
10. Art der beantragten Produkte
Angabe der Art der beantragten Produkte (z B lebende Exemplare, Häute, Felle, andere Körperteile usw.) (falls möglich auf Deutsch und Englisch)
Indicate the type of the applied product (e.g. live specimens, skins, hides, other body parts, etc.)
Deutsch | Englisch |
11. Kennzeichnungsmethoden
Detaillierte Beschreibung der Kennzeichnungsmethoden (z B Transponder, Ringe, Marken, usw.) für Zuchttiere und deren Nachkommen sowie für die Arten von Produkten (z B Häute, Fleisch, lebende Tiere, usw.), die beantragt werden (falls möglich auf Deutsch und Englisch)
Describe in detail the marking methods used for the breeding stock and offspring and for the types of specimens that are applied for
Kennzeichnungsmethoden (Deutsch) | Kennzeichnungsmethoden (Englisch) Marking methods | |
Zuchtstock Breeding stock | ||
Nachkommen Offspring | ||
Beantragte Produkte (eine Zeile pro Produktart) Applied specimen | ||
12. Beschreibung der Einrichtungen zur Unterbringung
Beschreibung der Einrichtung zur Unterbringung des vorhandenen und zu erwartenden Zuchtbestandes einschließlich der zur Verhinderung von Entweichung oder Diebstahl ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen. Detaillierte Angaben zur Anzahl und Größe der Zucht- und Anzuchtgehege, Becken, Teiche, der Kapazität zum Ausbrüten von Eiern, der Produktion von oder der Versorgung mit Futtermitteln, der Verfügbarkeit von tierärztlichen Diensten und der Buchführung (falls möglich auf Deutsch und Englisch)
Deutsch | Englisch | |
Einrichtungen zur Unterbringung des aktuellen und zu erwartenden Zuchtbestandes Facilities to house the current and expected captive stock | ||
Sicherheitsmaßnahmen Security measures | ||
Anzahl und Größe der Zucht- und Aufzuchtgehege, Becken oder Teiche Number and size of breeding and rearing enclosures, tanks and ponds | ||
Kapazität zum Ausbrüten von Eiern (sofern zutreffend) Egg incubation capacity | ||
Produktion von der Versorgung mit Futtermitteln Food production or supply | ||
Verfügbarkeit von tierärztlichen Diensten Availability of veterinary services | ||
Aufzeichnungen Record-keeping | ||
13. Beschreibung der Erhaltungsstrategien
(falls möglich auf Deutsch und Englisch)
Deutsch | Englisch | |
Beschreibung der Strategien oder Aktivitäten, die der Zuchtbetrieb einsetzt, um zur Erhaltung der Wildpopulation(en) der Art beitragen (falls möglich auf Deutsch und Englisch) Describe the strategies used or activities conducted by the breeding operation to contribute tothe conservation of wild population(s) of the species | ||
14. Beschreibung der Behandlung der Tiere
(falls möglich auf Deutsch und Englisch)
Deutsch | Englisch | |
Beschreibung, wie ein Betrieb in allen Phasen geführt wird, um sicherzustellen, dass die Tiere auf eine humane (nicht grausame) Weise behandelt werden (falls möglich auf Deutsch und Englisch) Describe how the operation is carried out at all stages to ensure that animals are treated in a humane (non-cruel) manner | ||
Anlage 2
Mit dem Antrag vorzulegende Nachweise
- 1. Herkunft des Zuchtstocks: Der Herkunftsnachweis ist grundsätzlich durch CITES-Bescheinigungen im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder CITES-Genehmigungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachzuweisen. Nur im Falle eines Erwerbs vor der Listung in Anhang I des Übereinkommens können insbesondere auch folgende Nachweise erbracht werden:
- a) Kaufverträge,
- b) Schenkungsverträge,
- c) Einantwortungsbeschlüsse oder
- d) Erledigungen des Zollamts Österreich,
- 2. Eignung des Zuchtstocks und der Haltungsweise, mindestens eine zweite Generation hervorzubringen,
- 3. Bewertung der ökologischen Risiken bei exotischen Arten,
- 4. Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags im Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art und
- 5. alle Erledigungen, Bewilligungen und Meldungen, die die Exemplare des verfahrensgegenständlichen Zuchtstocks betreffen, die auf Grundlage des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 oder, die auf Grundlage der auf Basis des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind und
- 6. Nachweis des Tierseuchenausschlusses bei erhöhter Mortalitätsrate, wenn gemäß der Verordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/216 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 betreffend gelistete Wassertierseuchen und die Liste der Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 2024/216 vom 12.01.2024 S. 1, für die Tierart relevant.
Totschnig
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