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BGBl II 51/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Verordnung: Änderung der Fruchtsaftverordnung
51. [CELEX-Nr.: 32024L1438 ]

51. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Fruchtsaftverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird – hinsichtlich der §§ 5, 6, 7 und 9 – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

Die Fruchtsaftverordnung, BGBl. II Nr. 83/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 206/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „BGBl. II Nr. 40/2004,“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2026,“ eingefügt; in Z 8 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat“ durch die Wortfolge „Fruchtsaft aus Konzentrat“ ersetzt.

2. Dem § 1 werden folgende Ziffern angefügt:

  1. „13. a) Zuckerreduzierter Fruchtsaft: das Erzeugnis, das aus Fruchtsaft gemäß Z 8 lit. a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen gemäß § 4 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben. Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden.
  2. b) Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat: das Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Konzentrat gemäß Z 8 lit. b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen gemäß § 4 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft gemäß Z 14 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Trinkwasserverordnung-TWV, BGBl. II Nr. 304/2001 in der geltenden Fassung, aufgeführten Anforderungen erfüllt. Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark gewonnen werden.
  3. 14. Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft: das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat) gemäß Z 9 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 % des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen gemäß § 4 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft gemäß Z 13 lit. a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.“

3. Im Einleitungssatz des § 3 wird der Ausdruck „§ 1 Z 8 bis 12“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 8 bis 14“ ersetzt.

4. In § 3 Z 2 wird nach dem Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wort- und Zeichenfolge „jedoch dürfen zur Herstellung der in § 1 Z 8 bis 14 genannten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, ausgenommen bei Fruchtnektar gemäß § 1 Z 12;“ angefügt.

5. In § 3 Z 3 lit. a wird nach der Wortfolge „Fruchtsaft aus Konzentrat“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; nach der Wortfolge „konzentriertem Fruchtsaft“ wird die Wort- und Zeichenfolge „,zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft“ eingefügt.

6. In § 3 Z 3 lit. c wird nach dem Wort „Enderzeugnisse“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Anlage 1 Teil I, 15 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil II und 10 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil III“ eingefügt.

7. In § 3 Z 3 lit. e wird der Ausdruck „§ 1 Z 8 bis 12“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 8 bis 14“ ersetzt.

8. In § 3 Z 3 lit. f wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. g wird angefügt:

  1. „g) bei zuckerreduziertem Fruchtsaft und zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat: Wasser, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.“

9. Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; im Einleitungsteil wird der Ausdruck „§ 1 Z 8 bis 12“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 8 bis 14“ ersetzt.

10. In § 4 Abs. 1 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 wird angefügt:

  1. „13. Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumen für die Klärung.“

11. Dem § 4 wird folgender Abs. 2 angefügt:

(2) Bei den in § 1 Z 13 und 14 definierten Erzeugnissen sind Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker zugelassen, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren, nämlich Membranfiltration und Hefegärung.“

12. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Z 8 bis 12“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 8 bis 14“ ersetzt.

13. In den §§ 5 Abs. 1, 2 und 3, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 2 wird das Wort „Sachbezeichnung“ durch die Wortfolge „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ ersetzt.

14. Im Einleitungssatz des § 7 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 , ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,“ und der Ausdruck „§ 1 Z 8 bis 12“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 8 bis 14“ ersetzt.

15. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Unbeschadet von Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe „aus Konzentrat(en)“ oder „teilweise aus Konzentrat(en“ erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung angebracht sein.“

16. In § 7 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar enthalten,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Wird eine solche Angabe gemacht,“ ersetzt.

17. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Bei den in § 1 Z 8 definierten Erzeugnissen ist die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ zulässig. Diese Angabe muss auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in § 1 Z 8 definierten Erzeugnisse aufscheinen.

(6) Es ist zulässig, die Bezeichnung „Kokosnusswasser“ für das Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Kokosnusssaft“ zu verwenden.“

18. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“

19. §10 wird durch folgende §§ 10 und 11 ersetzt:

§ 10. § 1 Z 6, § 1 Z 8 lit. b, § 1 Z 13 lit. a und lit. b, § 1 Z 14, der Einleitungssatz des § 3, § 3 Z 2, Z 3 lit. a, c, e und g, der Einleitungssatz des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 13 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 und 2, der Einleitungssatz des § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2 und 3, § 7 Abs. 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 10, § 11, Anlage 1 Teil I und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2026 treten mit 14. Juni 2026 in Kraft.

§ 11. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2001/112/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002.
  2. 2. Richtlinie 2009/106/EG der Kommission vom 14. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 212 vom 15.08.2009.
  3. 3. Richtlinie 2012/12/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 115 vom 27.04.2012, berichtigt durch ABl. Nr. L 31 vom 31.01.2012.
  4. 4. Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 2024/1438 vom 24.05.2024.“

20. In Anlage 1 Teil I wird das Wort „Quitten“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Quitten (Cydonia oblonga L.)“ ersetzt.

21. In Anlage 2 wird folgende Zeile zwischen den Zeilen zu „Schwarze Johannisbeere/Ribisel“ und „Weintraube“ eingefügt:

„Kokosnuss (*)

Cocos nucifera L.

4,5“

   

Schumann

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