1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV geändert wird
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 2 und 4, 18a, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu § 5 der Ausdruck „, Meldungen und sonstige Unterlagen“ angefügt.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 13a. Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 41 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 41a. Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen in Ausnahmesituationen“
4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 96 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 96a. Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen in Ausnahmesituationen“
5. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-07, 73-12, 73-13, 73-14 und 75-02 die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.“
6. § 5 samt Überschrift lautet:
„Ende der Einreichfrist bei Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen
§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauffolgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in §§ 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6, 33 Abs. 3, 34 Abs. 2 Z 10 und Z 11 und 38 Abs. 3 genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2.“
7. In § 21 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Agrarmarkt Austria sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auf Anfrage nachfolgend angeführte Daten zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind:
- 1. Versicherungsdaten des Betriebsführers gemäß dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025, und
- 2. Bewirtschaftungsdaten des landwirtschaftlichen Betriebs.“
8. § 29 Z 4 und 5 lauten:
- „4. Agroforststreifen als direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2020 bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres neu angelegte Elemente, die mit Gehölzen, jedoch ausgenommen Gehölze der Arten Fertile Paulownia (Paulownia tomentosa), Götterbaum (Ailanthus altissima), Essigbaum (Rhus typhina), Chinesischer Talgbaum (Triadica sebifera), Mesquitebaum (Prosopis juliflora), Seidiger Nadelbusch (Hakea sericea), Kreuzstrauch (Baccharis halimifolia), Sommerflieder (Buddleja davidii), Robinie (Robinia pseudoacacia), Eschenahorn (Acer negundo), Rotesche (Fraxinus pennsylvanica), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Gew. Schneebeere (Symphoricarpos albus), Ölweiden (Elaeagnus), bestockt sind. Agroforststreifen müssen eine durchschnittliche Breite von mindestens 2 m bzw. maximal 10 m aufweisen und mit einer Dichte von mindestens 10 bis maximal 25 Bäumen pro 100 Laufmeter sowie einem maximalen Baumabstand von 15 m bepflanzt sein. Der Agroforststreifen darf keiner Spezialkultur gemäß § 25 Abs. 4 entsprechen. Die Pflanzung von Sträuchern zwischen den Bäumen ist zulässig, sowie
- 5. Mehrnutzenhecken als direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2023 bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres neu angelegte Hecken mit überwiegend Sträuchern und Obstbäumen, welche im Rahmen eines von der fachlich zuständigen Landesdienststelle erstellten Konzeptes angelegt und in einem entsprechenden Layer im Invekos-GIS der AMA schlagbezogen erfasst und bestätigt werden. Mehrnutzenhecken müssen eine durchschnittliche Breite von mindestens 5 m bzw. maximal 20 m aufweisen. Der krautige Bereich hat zumindest 20% zu umfassen.“
9. § 30 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer teilautomatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.“
10. In § 33 Abs. 3 Z 2 wird am Ende der lit. c der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und lit. d entfällt.
11. § 34 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular die Hofstelle des Hauptbetriebs zu verorten sowie innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,“
12. Folgender § 41a samt Überschrift wird eingefügt:
„Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen in Ausnahmesituationen
§ 41a. (1) Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage, physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch eine Auswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder), georeferenzierten Fotos und durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen oder die physischen Kontrollen zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.
(2) Sind die Abhilfemaßnahmen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß anwendbar, kann der Kontrollsatz gemäß § 39 reduziert werden. Vor Eintritt der besonderen Ausnahmesituation zur Vor-Ort-Kontrolle bereits ausgewählte Betriebe müssen in diesen Fällen in dem betroffenen Antragsjahr nicht kontrolliert werden.
(3) Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.“
13. § 44 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird innerhalb der in § 33 Abs. 3 Z 1 genannten Frist eine Korrektur des Mehrfachantrags vorgenommen oder kann die Einhaltung der Förderbedingungen belegt werden, ist die betroffene Fläche als ermittelt bzw. sind die Förderbedingungen als eingehalten anzusehen.“
14. In § 60 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß § 241 Abs. 2“ gestrichen.
15. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Antragsteller sind verpflichtet anzugeben, ob eine derartige Verbindung besteht.“
16. Dem § 68 Abs. 1 Z 2 wird folgender Teilsatz angefügt:
„für die Fördermaßnahmen 73-12, 73-13 und 73-14 Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 500 € (netto);“
17. Dem § 70 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß § 65 Abs. 2 und Abs. 4.“
18. Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit von der AMA dazu Formblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.“
19. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht produktive Investitionen zur Wiederherstellung und Erhaltung von naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen sind von der Behalteverpflichtung ausgenommen.“
20. § 77 Abs. 5 lautet:
„(5) Land- und Forstwirte können die Landwirtschaftskammern bzw. Antragsteller der Fördermaßnahme 77-05 das LAG-Management ihrer LEADER-Region im elektronischen Antragssystem der Agrarmarkt Austria für Projekt- und Sektormaßnahmen (Digitale Förderplattform) bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Schreiben der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle sind weiterhin dem Antragsteller im Wege der Digitalen Förderplattform zur Kenntnis zu bringen.“
21. Dem § 77 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abweichend von Abs. 5 können Land- und Forstwirte, die den letzten Mehrfachantrag unter Heranziehung der Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 gestellt haben oder – falls sie bislang keinen Mehrfachantrag gestellt haben – unter die Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 fallen, die Landwirtschaftskammern schriftlich bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 einzubringen. Die schriftliche Vollmacht ist bei der Agrarmarkt Austria in elektronischer Form vorzulegen. Der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte sind von der Agrarmarkt Austria über das Vorliegen von Schriftstücken der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle mittels elektronischer Nachricht an die im Förderantrag angegebene E-Mailadresse zu informieren.“
22. § 78 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. bei Projektmaßnahmen mit geblocktem Auswahlverfahren ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum letzten veröffentlichten Stichtag;“
23. Dem § 78 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Nicht fristgerecht eingereichte Zahlungsanträge sind nach Versäumnis einer einmaligen von der Bewilligenden Stelle zu setzenden Nachfrist abzulehnen. Für die Frist gemäß Abs. 2 ist die Setzung einer Nachfrist unzulässig.“
24. § 79 Abs. 4 lautet:
„(4) Teilzahlungsanträge für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum sind bis 30. April bzw. 31. Juli und 31. Oktober einzureichen. Personalkosten des ersten Quartals dürfen mit dem zweiten Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Anträge auf Teilzahlungen unter 1 000 € sind nicht zulässig. Überschreitet die Höhe der Förderung für das Jahresarbeitsprogramm 100 000 €, sind jedenfalls Teilzahlungen zu beantragen.“
25. In § 81 Abs. 1 wird nach Z 13 folgende Z 13a eingefügt:
- „13a. gegebenenfalls Angaben zu Indikatoren,“
26. § 81 Abs. 2 lautet:
„(2) Förderanträge, die gemäß § 4 eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, 11, 13, 13a, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Z 10 müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden. Maßnahmenspezifisch können weitere Mindestinhalte festgelegt werden.“
27. § 82 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Abrechnung von Leistungen nach tatsächlichen Kosten sind für diese Leistungen auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautende Rechnungen und der Nachweis über die durch ihn erfolgte Zahlung dieser Rechnungen vorzulegen. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person, wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt.“
28. § 83 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. im Falle inhaltlicher Änderungen zu einer besseren Zielerreichung ohne Kostenerhöhung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.“
29. Der bisherige Text des § 85 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Unwesentliche Änderungen im Sinne von § 83 Abs. 4 können bei den Sektormaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07, und 55-08 spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden.“
30. In § 86 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 54“ durch „§ 60“ ersetzt.
31. § 89 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 58-03, 58-04, 73-02, 73-07 bis 73-15, 73-17, 77-02, 77-03, 77-05, 77-06 und 78-03 kann die Plausibilität der Kosten auf Antrag des Förderwerbers auch erst zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags überprüft werden. Der Förderwerber hat mit dem Förderantrag eine begründete Kostenschätzung für jene Kosten einzureichen, die erst mit dem Zahlungsantrag plausibilisiert werden sollen.“
32. Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt in den Fördermaßnahmen 73-01 und 75-01 übermittelt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Agrarmarkt Austria auf Anfrage die Daten gemäß § 21 Abs. 1a, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Agrarmarkt Austria stellt diese Daten den Bewilligenden Stellen zur Verfügung.“
33. Dem § 93 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Abweichend von Abs. 1 sind Zahlungsanträge, die in der Fördermaßnahme 77-01 für eine Qualitätsregelung von einer bevollmächtigten Trägerorganisation gebündelt eingereicht werden, auf Basis einer Zufallsstichprobe zu kontrollieren.“
34. § 95 Abs. 4 bis 6 lauten:
„(4) Es sind jeweils mindestens 5% der Budgetsumme der Zahlungsanträge (vorrangig Endzahlungsanträge) aller Sektormaßnahmen sowie aller Projektmaßnahmen im Kalenderjahr, ab 2026 im Haushaltsjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen, wobei Zahlungsanträge zu Projekten ohne investive Teile, ausgenommen Projekte der Fördermaßnahme 55-02, oder von Antragstellern, die keine Aufzeichnungen führen müssen, nicht zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der förderfähigen Umstellungsfläche im Rahmen der Fördermaßnahme 58-01 ist einer Vollprüfung zu unterziehen.
(5) Abweichend von Abs. 3 sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen. Meldepflichtige Leistungen, die bereits im Monat der Antragstellung durchgeführt werden sollen, sind gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrags bekannt zu geben.
(6) Es sind jeweils jährlich mindestens 3% solcher Projekte oder Projektteile, welche einer Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung unterzogen werden können, zufällig auszuwählen.“
35. § 96 Abs. 1 lautet:
„(1) Es ist eine Ex-post-Kontrolle bei:
- 1. investiven Projekten zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung gemäß § 72 und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen sowie
- 2. Sachkostenprojekten zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen, die erst nach Projektende erfüllt sein müssen
durchzuführen.“
36. § 96 Abs. 3 lautet:
„(3) Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte aller Sektor- und Projektmaßnahmen mit Auflagen gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.“
37. Nach § 96 wird folgender § 96a samt Überschrift eingefügt:
„Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen in Ausnahmesituationen
§ 96a. (1) Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch sachdienliche Nachweise einschließlich georeferenzierter Fotos, die vom Begünstigten zu erbringen sind und anhand deren die zuständige Stelle zu belastbaren Schlussfolgerungen über die Durchführung des Projekts gelangen kann, zu ersetzen.
(2) Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.“
38. § 98 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß §§ 14, 66 Abs. 1 und 95 Abs. 5 sowie Informationspflichten betreffend Publizität gemäß § 75 darf die Sanktion 3% des Förderbetrages für das gesamte Projekt nicht überschreiten.“
39. § 100 lautet:
„§ 100. Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. 4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.“
40. § 101 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird der Zahlungsantrag für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-02 nicht fristgerecht eingereicht, ist der Förderwerber für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-02 auszuschließen.“
41. § 101 Abs. 4 lautet:
„(4) Verstößt ein Förderwerber eines Projekts der Fördermaßnahme 58-02 im Kalenderjahr der Einreichung des Förderantrags gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat der AMA derartige Verstöße mitzuteilen.“
42. § 102 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 kann einmalig für ein Projekt eine Vorschusszahlung im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € genehmigt werden. Bei Projekten von hohem öffentlichen Interesse kann der Maximalbetrag auf 300 000 € erhöht werden Die Höhe des Vorschusses orientiert sich bei einjährigen oder kürzeren Projekten an den Gesamtkosten und bei mehrjährigen Projekten an den durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten der Projektumsetzung.“
43. § 102 Abs. 5 entfällt.
44. § 102 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Vorschusszahlung kann bis zur Erfassung des ersten Zahlungsantrags beantragt und frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden. “
45. Dem § 102 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Der ausbezahlte Vorschuss ist spätestens mit der Endzahlung gegenzurechnen; gibt es davor Hinweise auf ein drohendes Scheitern des Projekts, ist der Vorschuss aufzulösen.
(8) Für bestehende Vorschüsse, die gemäß Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGB. II Nr. 403/2022 genehmigt wurden, kann eine Erhöhung des aushaftenden Vorschusses bis zum Maximalbetrag in Höhe von 300 000 € genehmigt werden, soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen.“
46. In § 167 Z 1 wird am Ende der lit. c das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der lit. d der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. e angefügt:
- „e) Anschaffung von elektrischen Tauchwasserpumpen für die Rückgewinnung bzw. die Rückführung von Wasser von Produktionsflächen in Bewässerungsteiche.“
47. § 197 lautet:
„§ 197. Gefördert werden
- 1. Kommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen) sowie
- 2. Maßnahmen zur Vorbereitung auf Krisensituationen in Form von „Handbüchern“ (Konzeptionen) für den Krisenfall.“
48. Der bisherige Text des § 198 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; der nunmehrige Abs. 1 lautet:
„(1) Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 1 ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.“
49. Dem § 198 wird folgender Abs. 2 angefügt:
- „(2) Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 2 gilt:
- 1. Das Handbuch muss folgende Mindestinhalte aufweisen:
- a) vordefinierte Organisationsabläufe,
- b) Definitionen der personellen Zuständigkeiten,
- c) Ablaufpläne für regelmäßige Übungen und für den Krisenfall sowie Textbausteine (zB für Medienkommunikation),
- d) Ansprechpartner für Kunden, Lieferanten, Behörden, Medien etc. und
- e) Ausführungen betreffend Ressourcenmanagement, Kommunikationsstrategie, Verantwortlichkeiten, Zeithorizont und Dokumentation des Krisenverlaufes;
- 2. es ist laufend zu aktualisieren und
- 3. der Ablauf der im Handbuch beschriebenen regelmäßigen Übungen ist zu dokumentieren.“
50. Dem § 199 wird folgender Satz angefügt:
„Für Aktivitäten gemäß § 197 Z 2 gilt eine Kostenobergrenze von 15 000 €.“
51. Dem § 206 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die vier Drahtebenen bestehen aus einem Kordon- oder Bindedraht und drei darüber liegenden Heftdrahtpaaren. In Summe sind sieben Drähte erforderlich.“
52. § 227 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Zahlungsantrag ist nach Fertigstellung der beantragten Investition bis spätestens 30. Juni des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die AMA kann eine vor Ablauf der Frist beantragte Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags um maximal fünf Monate genehmigen, wenn der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft.“
53. § 230 Z 2 lit. a lautet:
- „a) im Bereich von Informationsreisen nach und in Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);“
54. § 231 Abs. 1 lautet:
„(1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.“
55. In § 232 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch „Abs. 6“ ersetzt.
56. § 232 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;“
57. Dem § 232 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.“
58. Der bisherige Text des § 234 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen.“
59. § 237 Z 4 lautet:
- „4. Teilnahme an Veranstaltungen zur Förderung des Absatzes auf Drittlandsmärkten wie zB Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten;“
60. § 238 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und für österreichische Weine mit Angabe der Keltertraubensorte gesetzt werden.
(2) Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß § 235 Abs. 1 Z. 1 bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.“
61. § 239 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;“
62. Dem § 239 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.“
63. In § 242 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:
„(7) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 5, § 13a, § 41a und § 96a, § 4 Abs.6, § 5 samt Überschrift, § 21 Abs. 1a, § 33 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 34 Abs. 1 Z 2, § 41a, § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 66 Abs.1, § 68 Abs. 1 Z 2, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 77 Abs. 5 und 6, § 78 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Z 13a und Abs. 2, § 82 Abs. 2, § 83Abs. 1 Z 2, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 7, § 89 Abs. 2 und 4, § 93 Abs. 10, § 95 Abs. 4 bis 6, § 96 Abs. 1 und Abs. 3, § 96a, § 98 Abs. 5, § 100, § 101 Abs. 1 und 4, § 102 Abs. 2 und 6 bis 8, § 206 Abs. 4, § 227Abs. 1, § 230 Z 2 lit. a, § 231 Abs. 1, § 232 Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 9, § 234 Abs. 2, § 237 Z 4, § 238 Abs. 1 und 2, § 239 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 33 Abs. 3 Z 2 lit. d und § 102 Abs. 5 außer Kraft. § 206 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 ist auf Förderanträge anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung der genannten Verordnung eingereicht werden.
(8) Die § 167 Z 1 lit. e, § 197, § 198 und § 199 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(9) § 30 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(10) Die § 29 Abs. 4 und 5, § 79 Abs. 4 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
64. In Anlage 1 wird der Ausdruck „70-20 – Erosionsschutz Obst, Wein und Hopfen“ durch „70-20 – Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ ersetzt.
65. Anlage 2 GLÖZ 7 lautet:
„GLÖZ 7:
Ab dem Antragsjahr 2025 können Landwirte für die Erfüllung dieses Standards zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel wählen.
Anbaudiversifizierung:
- 1. Landwirte, die über 10 und maximal 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens zwei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen darf.
- 2. Landwirte, die über 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens drei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.
Fruchtwechsel:
- 1. Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur sicherzustellen und
- 2. die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.
Davon ausgenommen sind folgende Kulturen: Brachefläche, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.
Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte,
- 1. bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient,
- 2. deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt oder
- 3. die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 wirtschaftende Betriebe sind.
Für Zwecke des GLÖZ 7 ist „Kultur“ eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört, wobei Winterung und Sommerung als eine Kultur gelten.“
Totschnig
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