40. Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im § 149 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(eingetragenen Partnerin)“ die Wortfolge „ , der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
2. Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „eingetragenen PartnerIn“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
3. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird nach dem Wort „Partner/in“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
4. Im § 150 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „erreicht“ die Wortfolge „ , solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat“ eingefügt.
5. Im § 151 Abs. 4 wird nach dem Wort „lebenden“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt.
6. Im § 153 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „lebende“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltende“ eingefügt.
7. Im § 156a Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „eingetragenen Partnerin“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
8. Im § 156a Abs. 5 Z 2 wird nach dem Wort „lebenden“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt.
9. Nach § 419 wird folgender § 420 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025
§ 420. Die §§ 149 Abs. 2 und Abs. 7 dritter Satz, 150 Abs. 1, 151 Abs. 4, 153 Abs. 4 zweiter Satz und § 156a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im § 140 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(eingetragenen Partnerin)“ die Wortfolge „ , der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
2. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird nach der Wortfolge „der eingetragenen PartnerIn“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
3. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird nach dem Wort „Partner/in“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
4. Im § 141 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „erreicht“ die Wortfolge „ , solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat“ eingefügt.
5. Im § 142 Abs. 4 wird nach dem Wort „lebenden“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt.
6. Im § 144 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „lebende“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltende“ eingefügt.
7. Im § 147a Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „eingetragenen Partnerin“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.
8. Im § 147a Abs. 5 Z 2 wird nach dem Wort „lebenden“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt.
9. Nach § 414 wird folgender § 415 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025
§ 415. Die §§ 140 Abs. 2 und Abs. 7 dritter Satz, 141 Abs. 1, 142 Abs. 4, 144 Abs. 4 zweiter Satz und § 147a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker
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