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BGBl I 41/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 sowie des Kraftfahrliniengesetzes
41. (NR: GP XXVIII RV 90 AB 178 S. 39 . BR: 11653 AB 11660 S. 980.)
41. [CELEX-Nr.: 32022L0738 ]

41. Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Konzessionsinhaber“ jeweils der Ausdruck „oder Unternehmer gemäß § 7 Abs. 1“ eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1a wird der Ausdruck „fünf Jahre“ durch den Ausdruck „zehn Jahre“ ersetzt.

3. Im Einleitungsteil des § 6 Abs. 4 wird nach dem Wort „Dokumente“ die Wortfolge „in elektronischer oder Papierform“ eingefügt.

4. Nach § 6a wird folgender § 6b samt Überschrift eingefügt:

„Pflichten des Unternehmers

§ 6b. Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.“

5. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt.

„(1a) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist den in Abs. 1 bezeichneten Unternehmern auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 gestattet.“

6. In § 7a Abs. 2 wird die Wortfolge „fünf Jahren“ durch die Wortfolge „zehn Jahren“ ersetzt.

7. In § 19 Abs. 1 Z 1 und § 19a Abs. 1 werden die Wortfolgen „Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1“ und „Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1“ durch die Wortfolgen „Kraftfahrzeuge des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt“ und „Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt“ ersetzt.

8. In § 19 Abs. 2 wird der Ausdrück „C1 oder C“ durch den Ausdruck „C1, C1E, C oder CE“ ersetzt.

9. In § 19 Abs. 4 wird der Ausdruck „Richtlinie 2003/59/EG “ jeweils durch den Ausdruck „Richtlinie (EU) 2022/2561 “ ersetzt.

10. Im Einleitungsteil des § 19a Abs. 3 wird der Ausdruck „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch den Ausdruck „Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

11. In § 19a Abs. 3 Z 10 wird der Ausdruck „Richtlinie 2003/59/EG “ durch den Ausdruck „Richtlinie (EU) 2022/2561 “ ersetzt.

12. § 19b Abs. 1 lautet:

„(1) Lenker von Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder, wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2014 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen. Der Nachweis der Weiterbildung einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Weiterbildung für die andere Klasse.“

13. § 19d Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Zum Zweck der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und zur Prüfung der Einhaltung von Art. 11 der Richtlinie (EU) 2022/2561 dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

  1. 1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie
  2. 2. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,

    soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Art. 11 der Richtlinie (EU) 2022/2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.“

14. In § 20 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 1)“.

15. In § 20 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 2)“.

16. § 20 Abs. 5 Z 9 lautet:

  1. „9. die Meldung an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über
    1. a) die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
    2. b) die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
    3. c) die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,
    4. d) die Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eingelangt sein muss, und
    5. e) die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.“

17. § 24 lautet:

§ 24. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“

18. In § 24a Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 7, 8 und 9 werden angefügt:

  1. „7. die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt, wobei die Mietfahrzeuge gesondert einzutragen sind;
  2. 8. die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres in einem Unternehmen beschäftigten Personen;
  3. 9. die Risikoeinstufung des Unternehmens gemäß § 103c des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967.“

19. Nach § 24a Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH bis 28. Februar jeden Kalenderjahres die Anzahl der mit Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in den Güterbeförderungsunternehmen unselbstständig beschäftigten Personen, für welche die Bundesrechenzentrum GmbH die Kennziffern des Unternehmensregisters übermittelt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der Anzahl dieser Personen ist der Dachverband berechtigt, die bei ihm gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Güterkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils bis 31. Jänner jeden Jahres die Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Güterkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.

(3b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH täglich die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die ein Güterkraftverkehrsunternehmen verfügt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der amtlichen Kennzeichen ist die Gemeinschaftseinrichtung berechtigt, die bei ihr gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Güterkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Güterkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.“

20. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2022/2561 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 46, anzuwenden.“

21. Dem § 26 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Bestehende Konzessionen, bei deren Erteilung der Antragsteller von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2025 befreit wurde, bleiben aufrecht.

(12) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2025 ausgestellte Gemeinschaftslizenzen behalten ihr Gültigkeitsdatum.“

22. § 27a lautet:

§ 27a. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35;
  2. 2. Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 82;
  3. 3. Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 46;
  4. 4. Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29;
  5. 5. Richtlinie (EU) 2022/738 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 137 vom 16.05.2022 S. 1.

(2) Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/738 , ABl. Nr. L 137 vom 16.05.2022 S. 1, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.“

23. Dem § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1a § 6 Abs. 4, § 6b samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b Abs. 1, § 19d Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Z 9, § 24a Abs. 3 Z 6, 7, 8 und 9, Abs. 3a und 3b, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 12 und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 24 tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 26 Abs. 11 tritt rückwirkend mit 18. März 2022 in Kraft.“

24. In § 5 Abs. 6, § 7 Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 2 und 5, § 19 Abs. 2 und 5, § 19b Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 21 sowie § 24a Abs. 1 wird der Ausdruck „für Verkehr, Innovation und Technologie“ jeweils durch den Ausdruck „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

25. In § 14 Abs. 1 sowie § 27 werden der Ausdruck „für Verkehr, Innovation und Technologie“ jeweils durch den Ausdruck „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ und der Ausdruck „für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch den Ausdruck „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2a wird der Ausdruck „fünf Jahre“ durch den Ausdruck „zehn Jahre“ ersetzt.

2. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Pflichten des Unternehmers

§ 10a. Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.“

3. In § 11a Abs. 2 wird der Ausdruck „fünf Jahren“ durch den Ausdruck „zehn Jahren“ ersetzt.

4. In § 14a Abs. 2 wird der Ausdrück „Klasse D“ durch den Ausdruck „Klassen D1, D1E, D oder DE“ ersetzt.

5. In § 14a Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Richtlinie 2003/59/EG “ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2022/2561 “ ersetzt.

6. Im Einleitungsteil des § 14b Abs. 3 wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

7. In § 14b Abs. 3 Z 10 wird der Ausdruck „Richtlinie 2003/59/EG “ durch den Ausdruck „Richtlinie (EU) 2022/2561 “ ersetzt.

8. § 14c Abs. 1 lautet:

„(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder – wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist – vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2013 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen.“

9. § 14e Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Zum Zweck der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und zur Prüfung der Einhaltung von Art. 11 der Richtlinie (EU) 2022/2561 dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

  1. 1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie
  2. 2. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,

    soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Art. 11 der Richtlinie 2022/2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.“

10. § 15a lautet:

§ 15a. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“

11. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2022/2561 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 46, anzuwenden.“

12. In § 18a Abs. 3 wird in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 7, 8 und 9 angefügt:

  1. „7. die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt;
  2. 8. die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres in einem Unternehmen beschäftigten Personen;
  3. 9. die Risikoeinstufung des Unternehmens gemäß § 103c des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967.“

13. Nach § 18a Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH bis 28. Februar jeden Kalenderjahres die Anzahl der mit Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in den Personenbeförderungsunternehmen unselbstständig beschäftigten Personen, für welche die Bundesrechenzentrum GmbH die Kennziffern des Unternehmensregisters übermittelt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der Anzahl dieser Personen ist der Dachverband berechtigt, die bei ihm gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils bis 31. Jänner jeden Jahres die Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.

(3b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH täglich die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die ein Personenkraftverkehrsunternehmen verfügt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der amtlichen Kennzeichen ist die Gemeinschaftseinrichtung berechtigt, die bei ihr gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kennziffern im Unternehmensregister (§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz) aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.“

14. Dem § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 5 Abs. 2a, § 10a samt Überschrift, § 11a Abs. 2, § 14a Abs. 2 und 4, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, § 14e Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 4, § 18a Abs. 3 Z 6, 7, 8 und 9, Abs. 3a und 3b und § 22 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 15a tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

15. § 22 Z 2 lautet:

  1. „2. Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 46;“

Artikel 3

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

Das Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 203/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 4a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers verfügen, welche Verkehrsleiterinnen und Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und die Namen der Personen zu erfassen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.“

2. § 4a Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3, 3a, 3b und 3c ersetzt:

„(3) Folgende Daten sind gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

  1. 1. Name und Rechtsform des Unternehmens;
  2. 2. Anschrift der Niederlassung;
  3. 3. Namen der Verkehrsleiter, die anerkanntermaßen die Anforderungen an Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen, oder gegebenenfalls Name einer rechtlichen Vertreterin bzw. eines rechtlichen Vertreters des Unternehmens;
  4. 4. Art der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde und gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
  5. 5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 9 Abs. 2 Z 3 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
  6. 6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wiederhergestellt ist;
  7. 7. die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt;
  8. 8. die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres in einem Unternehmen beschäftigten Personen;
  9. 9. die Risikoeinstufung des Unternehmens gemäß § 103c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967.

(3a) Die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) hat die Kennziffer des Unternehmensregisters (§ 25 Abs. 1 Z 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) für jedes Personenkraftverkehrsunternehmen, bei welchem die Kennziffer des Unternehmensregisters noch nicht im Verkehrsunternehmensregister eingetragen ist, online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3b) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH bis 28. Februar jeden Kalenderjahres die Anzahl der mit Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in den Personenkraftverkehrsunternehmen unselbstständig beschäftigten Personen, für welche die Bundesrechenzentrum GmbH die Kennziffern des Unternehmensregisters übermittelt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der Anzahl dieser Personen ist der Dachverband berechtigt, die bei ihm gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils bis 31. Jänner jeden Jahres die Kennziffern im Unternehmensregister aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.

(3c) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH täglich die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die ein Personenkraftverkehrsunternehmen verfügt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der amtlichen Kennzeichen ist die Gemeinschaftseinrichtung berechtigt, die bei ihr gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kennziffern im Unternehmensregister aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.“

3. In § 42 Abs. 1 Z 3 und 4 wird der Punkt am Ende jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 5 wird angefügt:

  1. „5. die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete.“

4. In § 44a Abs. 3 Z 2 und § 44b Abs. 3 Z 10 wird der Ausdruck „2003/59/EG “ durch den Ausdruck „(EU) 2022/2561“ ersetzt.

5. In § 44c Abs. 1 wird der Ausdruck „Klasse D“ durch den Ausdruck „Klassen D1, D1E, D oder DE“ ersetzt.

6. In § 44e Abs. 4 und 5 wird der Ausdruck „Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG “ jeweils durch den Ausdruck „Art. 11 der Richtlinie (EU) 2022/2561 “ ersetzt.

7. In § 47 Abs. 4 wird die Formulierung „hinsichtlich der Tat dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist,“ gestrichen.

8. In § 47 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, der Lenker als Vertreter des Unternehmens, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung anwesend ist.“

9. § 49 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2022/2561 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 46, anzuwenden.“

10. § 49a Z 2 lautet:

  1. „2. Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 46.“

11. Dem § 51 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die § 4a Abs. 1, 3, 3a, 3b und 3c, § 42 Abs. 1, § 44a Abs. 3 Z 2, § 44b Abs. 3 Z 10, § 44c Abs. 1, § 44e Abs. 4 und 5, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 5 und § 49a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 47 Abs. 7 tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker

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