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BGBl I 42/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Bundesgesetz: Änderung des Informationsordnungsgesetzes sowie des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes
42. (NR: GP XXVIII IA 323/A AB 125 S. 35 . BR: AB 11672 S. 980 .)

42. Bundesgesetz, mit dem das Informationsordnungsgesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Informationsordnungsgesetzes

Das Informationsordnungsgesetz – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigten Interesse der Parteien“ durch die Wortfolge „zwingenden integrations- oder außenpolitischen Interessen, Interessen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Vorbereitung einer Entscheidung, der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ ersetzt.

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes

Das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG, BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtungen“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker

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