42. Bundesgesetz, mit dem das Informationsordnungsgesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Informationsordnungsgesetzes
Das Informationsordnungsgesetz – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigten Interesse der Parteien“ durch die Wortfolge „zwingenden integrations- oder außenpolitischen Interessen, Interessen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Vorbereitung einer Entscheidung, der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ ersetzt.
2. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes
Das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG, BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtungen“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker
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