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BGBl II 120/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

120. Verordnung: Änderung der Nebenleistungsverordnung sowie der PD-Nebenleistungsverordnung

120. Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Nebenleistungsverordnung und die PD-Nebenleistungsverordnung geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Nebenleistungsverordnung

Artikel 2

Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung

  

Artikel 1

Änderung der Nebenleistungsverordnung

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 109/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. (1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Lehrpersonen an Praxisschulen.

(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Werteinheiten, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.

(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Lehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.

(4) An Praxisschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Lehrverpflichtung dieser Lehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß herabzusetzen:

  1. 1. bei bis zu 4 Klassen im Ausmaß von 0,909 Werteinheiten,
  2. 2. bei 5 bis 8 Klassen im Ausmaß von 2,727 Werteinheiten,
  3. 3. bei 9 bis 11 Klassen im Ausmaß von 3,636 Werteinheiten,
  4. 4. bei 12 und 13 Klassen im Ausmaß von 5,455 Werteinheiten sowie
  5. 5. bei 14 Klassen im Ausmaß von 9,091 Werteinheiten.

    Abweichend davon, kann eine von der Lehrverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Lehrverpflichtung verwenden.

(5) An Praxisschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen. Die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Werteinheiten richtet sich nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Lehrverpflichtung der betrauten Lehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 0,909 Werteinheit je Klasse herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Lehrverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Lehrpersonen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind sinngemäß auf das Bundes-Blindeninstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Institutsleitung tritt.“

2. In § 11 Abs. 10 entfällt der zweite Satz.

3. Dem § 11 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2026 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7 mit 1. September 2026,
  2. 2. § 1a Abs. 4 mit 1. September 2027.

    § 11 Abs. 10 zweiter Satz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung

Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die PD-Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 448/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 109/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. (1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Lehrpersonen an Praxisschulen.

(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.

(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Vertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.

(4) An Praxisschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Vertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Unterrichtsverpflichtung dieser Vertragslehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß herabzusetzen:

  1. 1. bei bis zu 4 Klassen um 1 Wochenstunde,
  2. 2. bei 5 bis 8 Klassen um 3 Wochenstunden,
  3. 3. bei 9 bis 11 Klassen um 4 Wochenstunden,
  4. 4. bei 12 und 13 Klassen um 6 Wochenstunden sowie
  5. 5. bei 14 Klassen um 10 Wochenstunden.

    Abweichend davon, kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.

(5) An Praxisschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen. Die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Wochenstunden richtet sich nach der mit der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung der betrauten Vertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Vertragslehrpersonen gemäß § 40a Abs. 3 erster Satz VBG zur Verfügung gestellt werden.

(6) Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 4 und 5 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich um die Anzahl an Werteinheiten, die Lehrpersonen für die Wahrnehmung derselben Tätigkeit gemäß § 1a Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung gegeben werden.

(7) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf das Bundes-Blindeninstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Institutsleitung tritt.“

2. In § 12 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

3. In § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2026 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 8 mit 1. September 2026,
  2. 2. § 1a Abs. 4 mit 1. September 2027.

    § 12 Abs. 4 zweiter Satz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

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