109. Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Nebenleistungsverordnung und die PD-Nebenleistungsverordnung geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Nebenleistungsverordnung |
Artikel 2 | Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung |
Artikel 1
Änderung der Nebenleistungsverordnung
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler wie folgt geändert:
1. Im Titel entfallen die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ sowie der der Wortfolge unmittelbar vorstehende Beistrich.
2. § 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung unterstellten Schulen sind Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung tritt.“
3. In § 11 Abs. 10 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung
Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die PD-Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 448/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 258/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler wie folgt verordnet:
1. Im Titel entfallen die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ sowie der der Wortfolge unmittelbar vorstehende Beistrich.
2. § 3 Abs. 6 lautet:
„(6) Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung unterstellten Schulen sind Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung tritt.“
3. In § 12 Abs. 4 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
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