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BGBl I 64/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

64. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
64. (NR: GP XXVIII IA 414/A AB 216 S. 44 . BR: AB 11702 S. 982 .)

64. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 6 lautet:

(6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie in Österreich unselbständig oder selbständig erwerbstätig oder nachweislich bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt. Vom Zusatzerfordernis der Erwerbstätigkeit und der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice ausgenommen sind Personen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres und ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres, Personen, deren Kind erheblich behindert (§ 8 Abs. 5) ist, sowie Personen, bei denen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgt.“

2. In § 9 wird der Klammerausdruck „(§§ 9a bis 9d)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 9a bis 9c)“ ersetzt.

3. § 46a Abs. 2 Z 3 lautet:

3. mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eine automatisierte Datenübermittlung betreffend die Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind bzw. waren und in späterer Folge, ob eine neue Vormerkung vorliegt oder eine Vormerkung beendet wurde, einzurichten. Vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sind folgende Daten an das Finanzamt Österreich automatisiert zu übermitteln:

  1. a) die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Steuern und Abgaben“ (vbPK-SA gemäß § 9 E-GovG) der Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind bzw. waren, übergangsweise bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern der Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind bzw. waren,
  2. b) Beginndatum der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice,
  3. c) Enddatum der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice.

Ändern sich in weiterer Folge die an das Finanzamt Österreich übermittelten Daten, sind vom Dachverband der Sozialversicherungsträger unaufgefordert die aktualisierten Daten an das Finanzamt Österreich zu übermitteln. Der Beginn und die Durchführung des Änderungsdienstes erfolgt nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten. Vormerkungen beim Arbeitsmarktservice, die vor dem 1. November 2025 oder zum Zeitpunkt der Meldung vor mehr als zehn Jahren endeten, sind nicht zu übermitteln.“

4. In § 55 Abs. 57 wird die Wortfolge „, spätestens jedoch mit 31. Oktober 2025,“ ersetzt durch die Wortfolge „, spätestens jedoch mit 30. Juni 2026,“.

5. Dem § 55 wird folgender Abs. 70 angefügt:

(70) § 3 Abs. 6, § 9, § 46a Abs. 2 Z 3 sowie § 55 Abs. 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird in lit. d der Punkt durch die Wortfolge „ und die unselbständig oder selbständig erwerbstätig oder nachweislich beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Vom Zusatzerfordernis der Erwerbstätigkeit und der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice ausgenommen sind Personen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres und ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres, Personen, deren Kind erheblich behindert (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) ist, sowie Personen, bei denen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgt.“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „ein Anspruch gemäß Abs. l“ durch die Wortfolge „ein Anspruch gemäß Abs. l oder la“ ersetzt.

3. In § 50 Abs. 30 wird die Wortfolge „, spätestens jedoch mit 31. Oktober 2025,“ ersetzt durch die Wortfolge „, spätestens jedoch mit 30. Juni 2026,“.

4. Dem § 50 wird folgender Abs. 48 angefügt:

(48) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d, § 6 Abs. 2 und § 50 Abs. 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d ist auf Bezugszeiträume ab dem 1. November 2025 anzuwenden.

Van der Bellen

Babler

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