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BGBl I 54/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

54. Bundesgesetz: Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2021, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
54. (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35 . BR: AB 11669 S. 980 .)

54. Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes

Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung“ die Wortfolge „ist durch eine von den Aufgabenbereichen Staatsschutz und Nachrichtendienst organisatorisch getrennte Organisationseinheit der Direktion durchzuführen und“ eingefügt.

2. § 6 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „246 oder 247a“ durch das Zitat „246, 247a oder 247b“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 Z 4 wird das Zitat „nach §§ 124“ durch das Zitat „nach § 50 Abs. 1a Waffengesetz – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, nach § 25 Abs. 1 und 2 Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, nach §§ 103, 124“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3

  1. 1. nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, oder
  2. 2. kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufschieben, wenn mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist.

    Die Gründe für den Aufschub oder die Abstandnahme sind zu dokumentieren. Im Fall der Z 2 ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich gemäß § 100 StPO zu berichten.

(5) Der Direktor kann die für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach Abs. 2 ermächtigen, wenn

  1. 1. sich im Rahmen einer aufrechten erweiterten Gefahrenerforschung (Abs. 1) zugleich eine Aufgabe nach Abs. 2 stellt oder
  2. 2. sich diese aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG), die einer Verarbeitungsbeschränkung im Sinne des § 9 PolKG unterliegen, ergibt

    und dies im Interesse einer raschen oder zweckmäßigen Aufgabenerfüllung liegt. Der Direktor hat den Leiter der Informationsschnittstelle gemäß § 2 Abs. 1 sowie den Rechtsschutzbeauftragten bei Beginn und Ende der Aufgabenwahrnehmung zu informieren.“

5. In § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Eingriff in das“ die Wortfolge „Verbot gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 sowie das“ eingefügt.

6. In § 10 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „Bilddaten“ durch die Wortfolge „Bild- und Tondaten“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „des § 14“ durch die Wortfolge „der §§ 14, 15a und 15b“ ersetzt.

8. In § 11 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „mitgeführten Endeinrichtungen“ die Wortfolge „einschließlich der Feststellung der dazugehörenden internationalen Mobilteilnehmerkennung“ eingefügt.

9. In § 11 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Zitat „(§ 3 Z 2 ECG)“ die Wortfolge „sowie Einsatz technischer Mittel zur Erfassung von solchen Daten“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

10. In § 11 Abs. 1 werden nach Z 7 folgende Z 8 und 9 eingefügt:

  1. „8. Überwachung von Nachrichten und Informationen eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2, die über ein Kommunikationsnetz (§ 4 Z 1 TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999) gesendet, übermittelt oder empfangen werden, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens zehn Jahre beträgt, bedroht ist, oder nach § 256 StGB erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre oder dies zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Z 9 unbedingt erforderlich ist;
  2. 9. Überwachung von Nachrichten und Informationen (Z 8), die verschlüsselt gesendet, übermittelt oder empfangen werden, durch Einbringen eines Programms in ein Computersystem (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2 unter Einsatz technischer Mittel und unter den Voraussetzungen der Z 8, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen mit Ausnahme von Z 8 ansonsten aussichtslos wäre.“

11. § 11 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 8 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und an der Überwachung von Nachrichten mitzuwirken. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs. 1 Z 5 hinsichtlich § 53 Abs. 3b SPG und des Abs. 1 Z 7 bis 8 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004.

(3) Beim Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Z 5 und 7 und bei der Überwachung von Nachrichten nach Abs. 1 Z 8 hat die Direktion der ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung oder gerichtlichen Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats oder gerichtliche Bewilligung anzuführen.“

12. In § 14 Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 7“ ersetzt und folgender letzter Satz angefügt:

„Eine Ermächtigung gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist.“

13. Dem § 14 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:

„(4) Die Direktion hat vor Beantragung der Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 beim Bundesverwaltungsgericht den Rechtsschutzbeauftragten zu befassen und ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Werktagen, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, zu geben. Der Antrag darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werden.

(5) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt außerdem die Prüfung der Bewilligung und begleitende Kontrolle der Durchführung einer in § 11 Abs. 1 Z 8 und 9 angeführten Ermittlungsmaßnahme (§ 15a bis § 15d), insbesondere die Prüfung, dass während der Durchführung die Bewilligung nicht überschritten wird und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (§ 15c Abs. 2).

(6) Die Direktion hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung, ob das Programm den rechtlichen Anforderungen, insbesondere gemäß § 15b Abs. 1, entspricht, binnen drei Monaten zu geben. Der tatsächliche Einsatz des Programms darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.“

14. In § 15 Abs. 2 wird das Zitat „§ 14 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 2 und 5“ ersetzt.

15. In § 15 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Betroffenen einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2“ die Wortfolge „oder im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten ab Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3)“ eingefügt.

16. Nach § 15 werden folgende § 15a bis § 15d samt Überschriften eingefügt:

„Bewilligung der Überwachung von Nachrichten

§ 15a. (1) Die Direktion hat vor der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 eine Bewilligung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) mittels Antrag einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann die Bewilligung durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 6 BVwGG) erfolgen.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder sonstige Identifizierungsmerkmale des Betroffenen nach § 6 Abs. 2 sowie allenfalls einen Hinweis darauf, dass es sich bei diesem um eine in § 155 Abs. 1 Z 1 oder § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführte Person handelt,
  2. 2. die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 und den Zeitraum, für den diese Ermächtigung erteilt wurde, die Befassung sowie allfällige Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 14 Abs. 4),
  3. 3. den befürchteten verfassungsgefährdenden Angriff (§ 11 Abs. 1 Z 8) sowie jene Tatsachen, aus denen sich ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff (§ 6 Abs. 2) ergibt,
  4. 4. sofern gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 erforderlich die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre,
  5. 5. die Identifizierungsmerkmale der gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 zu überwachenden technischen Einrichtung oder des gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 zu überwachenden Computersystems,
  6. 6. die begehrte Dauer der Überwachung,
  7. 7. die Art der Nachrichtenübertragung,
  8. 8. bei einer Überwachung gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 zusätzlich die beabsichtigte Art des Einsatzes technischer Mittel für die Einbringung des Programms und die zu überwachenden Applikationen,
  9. 9. allenfalls die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass Gefahr im Verzug gemäß Abs. 1 letzter Satz vorliegt, sowie
  10. 10. sofern gemäß § 15d Abs. 1 letzter Satz erforderlich die besonders schwerwiegenden Gründe, die den Eingriff in das Verbot gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 StPO oder die nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO geschützten Rechte verhältnismäßig erscheinen lassen.

    § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

(3) Eine Bewilligung darf nur in jenem Umfang und für jenen künftigen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von drei Monaten; die Stellung eines erneuten Antrages zur Verlängerung der Maßnahme ist zulässig. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Direktion sowie dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 14 Abs. 5) zuzustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an die Direktion.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten

§ 15b. (1) Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. 1. ausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (§ 15a Abs. 3) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können,
  2. 2. an dem zu überwachenden Computersystem keine dauerhaften Beschädigungen eintreten und nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und
  3. 3. das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird.

    Das eingebrachte Programm ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Ermittelte Nachrichten und Informationen sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(2) Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. 1. die Art und der Zeitpunkt des Einsatzes technischer Mittel,
  2. 2. der Zeitpunkt der Einbringung des Programms und
  3. 3. die Angaben zur Identifizierung des zu überwachenden Computersystems und die daran vorgenommenen Veränderungen

    lückenlos dokumentiert werden; die Dokumentation ist nach dem Stand der Technik vor Veränderung, Verlust, Zerstörung oder Schädigung zu schützen. Die Protokollierungspflichten gemäß § 50 DSG bleiben unberührt.

(3) Die Direktion hat die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Vorbeugung jenes verfassungsgefährdenden Angriffs, für den die Maßnahme bewilligt wurde, erforderlich sind (§ 9 Abs. 1) oder nach Abs. 4 weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten und Informationen sind unverzüglich zu löschen (§ 63 SPG).

(4) Ergeben sich aus den ermittelten Nachrichten und Informationen Hinweise auf

  1. 1. einen begründeten Gefahrenverdacht für einen anderen verfassungsgefährdenden Angriff als jenen, für den die Maßnahme bewilligt wurde, oder eine Gruppierung nach § 6 Abs. 1, hat die Direktion unverzüglich die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 einzuholen und diese Nachrichten und Informationen bis zum Vorliegen der Ermächtigung gesondert zu verwahren;
  2. 2. ein geplantes (§ 16 Abs. 3 SPG) oder begangenes Verbrechen (§ 17 StGB), ausgenommen strafbare Handlungen nach dem sechsten Abschnitt des StGB, ist darüber die zuständige Sicherheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft (§ 100 StPO) zu verständigen.

    Erteilt der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung gemäß Z 1 nicht, sind diese Nachrichten und Informationen zu löschen.

(5) Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

Besonderer Rechtsschutz bei der Überwachung von Nachrichten

§ 15c. (1) Gegen die Bewilligung des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3) steht dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, jederzeit die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen direkt und vollumfänglich einzusehen und anzuhören, die Löschung von Nachrichten und Informationen oder Teilen von ihnen, insbesondere bei Überschreitung der Bewilligung, zu verlangen und sich von der ordnungsgemäßen Löschung zu überzeugen. Bei die Verhältnismäßigkeit betreffenden Bedenken (§ 14 Abs. 5) hat er unverzüglich einen begründeten Antrag auf Aufhebung der Bewilligung (§ 15a Abs. 1) beim nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu stellen; gleichzeitig hat er den Antrag der Direktion zu übermitteln. Der Direktion kommt im Verfahren auf Aufhebung der Bewilligung das Recht zur Stellungnahme zu. Gegen die Aufhebung der Bewilligung ist eine Revision durch den Bundesminister für Inneres nicht zulässig.

(3) Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes, denen Anträge gemäß Abs. 2 oder § 15a Abs. 1 zugewiesen sind, sowie in diesen Angelegenheiten verwendete Bedienstete des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich vor der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach diesem Bundesgesetz kommen diesen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechte gemäß § 15 Abs. 1 und 2 erster Satz zu.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Anträge nach diesem Bundesgesetz unverzüglich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Beschluss sind die wesentlichen Entscheidungsgründe anzuführen.

(5) Die Kommunikation mit dem Bundesverwaltungsgericht oder sonstigen Rechtsschutzeinrichtungen im Zusammenhang mit einer Ermittlungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 oder einem diesbezüglichen Rechtsmittel hat über einen sicheren Kommunikationskanal zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht sowie sonstige Rechtsschutzeinrichtungen haben sämtliche damit in Zusammenhang stehende Daten getrennt vom sonstigen Aktenbestand zu verwahren und auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern.

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen bei der Überwachung von Nachrichten

§ 15d. (1) Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in § 155 Abs. 1 Z 1 oder § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu entscheiden. § 15a Abs. 1 letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

(2) Nachrichten und Informationen, die gemäß § 9 Abs. 1 dritter Satz nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. § 15b Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.“

17. § 16 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9, nachweislich zu informieren. Gemeinsam mit der Information über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ist dem Betroffenen der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3) zuzustellen. Darüber hinaus sind über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 auch jene Personen, an die oder von denen Nachrichten gesendet, übermittelt oder empfangen wurden, die gemäß § 15b Abs. 3 weiterverarbeitet wurden, nachweislich zu informieren, sofern ihre Identität bekannt oder ohne erheblichen Verfahrensaufwand feststellbar ist. Über die durchgeführte Information ist der Rechtsschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Information gemäß Abs. 2 kann mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn die zu informierende Person bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information unmöglich ist oder aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann.“

18. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz“ durch die Wortfolge „Vorgehen nach § 6 Abs. 4 Z 1, Ermächtigungen nach § 6 Abs. 5, Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz, die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9“ ersetzt.

19. Nach § 17 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss unverzüglich zu berichten, wenn die Anzahl der Fälle einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 9 innerhalb eines Kalenderjahres 30 übersteigt.

(3b) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss

  1. 1. vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 über dessen Anschaffungskosten sowie die standardisierende Leistungsbeschreibung und
  2. 2. anschließend jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres über die innerhalb des vergangenen Kalenderjahres angefallenen Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 9

    zu berichten.“

20. In § 17 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „über wesentliche Entwicklungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere seine Kontrolltätigkeit nach § 14 Abs. 6,“ eingefügt.

21. In § 17a Abs. 3 erster Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „zu diesem Zweck kann bei ihr ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, über das die Vorwürfe auch anonym gemeldet werden können, eingerichtet werden.“ angefügt.

22. Dem § 18 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 2a Abs. 1, § 6 Abs. 3 bis 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Z 5 und 7, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 3 sowie § 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11 Abs. 1 Einleitungsteil und Z 8 sowie Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 3, § 15a samt Überschrift, § 15b Abs. 3 bis 5 samt Überschrift, § 15c samt Überschrift, § 15d samt Überschrift, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft. § 11 Abs. 1 Z 9, § 15b Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden erst Anwendung, wenn die technischen Voraussetzungen nach § 15b Abs. 1 und 2 für den Einsatz des Programms gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 vorliegen. Der Umstand sowie der Zeitpunkt des Vorliegens dieser technischen Voraussetzungen sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.

(12) Der Bundesminister für Inneres hat die Anwendung des mit BGBl. I Nr. 54/2025 eingeführten § 6 Abs. 5 drei Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren und dem Ständigen Unterausschuss über das Ergebnis zu berichten.“

22a. Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäß § 15c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden.“

23. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Außerkrafttreten

§ 18a. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 3b entfällt der Klammerausdruck „(IMSI)“ und wird das Wort „IMSI“ durch die Wortfolge „internationalen Mobilteilnehmerkennung“ ersetzt.

2. In § 91b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a SNG) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gilt sinngemäß.“

3. In § 91b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter den Rechtsschutzbeauftragten oder einen seiner Stellvertreter vorzeitig abberufen,

  1. 1. wenn dieser mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt oder
  2. 2. bei nachträglicher Unvereinbarkeit nach Abs. 1 oder 1a.“

4. In § 91b Abs. 3 erster Satz werden nach der Wortfolge „Personal- und Sacherfordernisse“ die Wortfolge „sowie technischen Ressourcen“ eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie die Wortfolge „diese Personen haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a SNG) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist; § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gilt sinngemäß.“ eingefügt.

5. Dem § 94 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) § 53 Abs. 3b sowie § 91b Abs. 1a, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

6. Dem § 96 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 91b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 kommt bei Bestellungen des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 zur Anwendung.

(12) § 91b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 bereits zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit eingesetzt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 durchzuführen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gelten sinngemäß.“

Artikel 3

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021

Das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 161 Abs. 3 wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 5/2016,“ die Wortfolge „der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG“ eingefügt.

2. In § 162 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 7 SNG“ die Wortfolge „und der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG“ eingefügt.

3. In § 162 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 7 SNG“ die Wortfolge „und der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG“ und nach der Wortfolge „Regionen und Tourismus“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem Bundesminister für Inneres“ eingefügt.

4. In § 162 Abs. 3 wird die Wortfolge „Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO“ durch die Wortfolge „Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO und der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG“ ersetzt.

5. Dem § 217 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 161 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Rechtssachen nach dem Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, sind nur jenen Richterinnen und Richtern zuzuweisen, die als vertrauenswürdig nach Maßgabe einer zuvor durchgeführten Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach § 15c Abs. 3 SNG gelten.“

2. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Rufbereitschaft und Journaldienst

§ 16a. (1) Beim Bundesverwaltungsgericht hat außerhalb der gerichtlichen Amtsstunden die erforderliche Anzahl an Richterinnen und Richtern Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richterinnen und Richter zur Rufbereitschaft hat der Geschäftsverteilungsausschuss so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richterinnen und Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richterinnen und Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an die Präsidentin oder den Präsidenten abgeändert werden.

(2) Während der Rufbereitschaft hat die Richterin oder der Richter ihren oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie oder er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle der oder des sonst nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder Richters außerhalb der gerichtlichen Amtsstunden anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Amtsstunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen anordnen, dass während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat jede und jeder für den betreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Richterin oder Richter ihren oder seinen Dienst zu versehen.“

3. § 20 lautet:

§ 20. Erkenntnisse und nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Von dieser Veröffentlichungspflicht ausgenommen bleiben

  1. 1. Erkenntnisse und Beschlüsse in Form von gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 29 Abs. 5 VwGVG und § 50 Abs. 2 iVm § 29 Abs. 5 VwGVG,
  2. 2. Erkenntnisse und Beschlüsse, die im Zusammenhang mit einem anderen Erkenntnis oder Beschluss gleichlautend ergehen,
  3. 3. Beschlüsse betreffend Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens,
  4. 4. Berichtigungsbeschlüsse gemäß § 62 Abs. 4 AVG,
  5. 5. Beschlüsse über die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach § 17 VwGVG iVm §§ 53a und 53b AVG sowie
  6. 6. Beschlüsse über Anträge auf Erlassung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 SNG.“

4. Dem § 27 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 15 Abs. 3a, § 16a samt Überschrift und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.“

Artikel 5

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Richterinnen und Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.“

2. Dem § 212 wird folgender Abs. 83 angefügt:

„(83) § 66 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker

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