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BGBl I 49/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

49. Bundesgesetz: Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Wertpapierfirmengesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz sowie des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes
49. (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35 . BR: AB 11680 S. 980 .)
49. [CELEX-Nr.: 32024L2994 , 32019L2034 , 32013L0036 , 32009L0065 ]

49. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

2

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

3

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

4

Änderung des Wertpapierfirmengesetzes

5

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

6

Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

  

Artikel 1

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „der § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018“ durch die Wortfolge „des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 36 wird der Verweis „Art. 2 Nummer 24“ auf den Verweis „Art. 2 Nr. 24“ geändert und der Punkt am Ende der Aufzählung durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 37 angefügt:

  1. „37. zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 648/2012.“

2. In § 18 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „§ 153 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,“ durch die Wortfolge „Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 3 wird der Verweis „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ durch den Verweis „§ 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017“ ersetzt.

4. In § 42 Abs. 2 Z 1 lit. b wird der Verweis „§ 29 WAG 2007“ durch den Verweis „§ 38 WAG 2018“ ersetzt.

5. In § 74 Abs. 1 wird die Wortfolge „Geschäfte mit OTC-Derivaten“ durch das Wort „Derivatgeschäfte“ sowie der Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 26“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 26“ ersetzt.

6. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei des OGAW bei Derivatgeschäften, die nicht durch eine gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte CCP zentral gecleart werden, darf jeweils folgende Sätze nicht überschreiten:

  1. 1. wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des § 72 ist, 10 vH des Fondsvermögens,
  2. 2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.“

7. § 74 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Risikopositionen, die aus Derivatgeschäften mit diesem Unternehmen erwachsen, die nicht durch eine gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte CCP zentral gecleart werden.“

8. In § 134 Abs. 4 wird das Wort „Kleinanleger“ durch das Wort „Privatkunden“ ersetzt.

9. In § 145 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „oder Art. 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ durch die Wortfolge „oder gemäß Art. 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.

10. In § 196 Abs. 2 werden die Punkte am Ende der Z 27 und 29 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 30 angefügt:

  1. „30. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“

11. Dem § 196a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG , 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.“

12. Dem § 200 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 3 Abs. 2 Z 36 und 37, § 74 Abs. 1, 2 und 3 Z 3, § 196 Abs. 2 Z 27, 29 und 30 sowie § 196a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2025, wird wie folgt geändert:

In § 23 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „Abs. 2“ durch den Verweis „Abs. 2 und 6“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Wertpapierfirmengesetzes

Das Wertpapierfirmengesetz – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 47 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 47a. Offenlegung der Anlagestrategie“

2. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „auf die in § 4 und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen“ durch die Wortfolge „auf die in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen“ ersetzt.

3. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 35 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 36 und 37 angefügt:

  1. „36. zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
  2. 37. qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP: eine qualifizierte zentrale Gegenpartei gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

4. In § 4 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033“.

5. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen;“

6. In § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel.“

7. Nach § 20 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 5 hat das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen auszuarbeiten, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Europäische Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.“

8. Nach § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die Zwecke der in § 20 genannten Risiken hat die FMA Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß § 20 ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überwachen.“

9. Der Einleitungsteil des § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Zwecke des § 20, § 25, § 26 Abs. 4 bis 6 und § 27 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 ist die FMA befugt,“

10. In § 28 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 angefügt:

  1. „14. von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.“

11. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen gemäß Abs. 1, ab oder wurden solche relevante Informationen nicht unverzüglich gemeldet oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.“

12. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Offenlegung der Anlagestrategie

§ 47a. (1) Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033

  1. 1. den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren,
  2. 2. eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Abs. 3 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben,
  3. 3. eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater und
  4. 4. die Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Abs. 3 halten offenzulegen.

(2) Die Offenlegungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.

(3) Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben Abs. 1 nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 vH aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt, anzuwenden. Die Stimmrechte sind ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.“

13. § 53 Abs. 2 Z 11 lautet:

  1. „11. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“

14. Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG , 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.“

15. Dem Text des § 56 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Z 35, 36 und 37, § 16 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 1 Z 4 und 5, § 20 Abs. 6a, § 25 Abs. 2a, Einleitungsteil des § 28 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Z 13 und 14, § 53 Abs. 2 Z 11 sowie § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.“

16. In Z 6 der Anlage zu § 21 entfällt die Wortfolge „allgemeinen Grundsätze der“.

17. In Z 13 lit. a der Anlage zu § 21 wird nach der Wortfolge „Geschäftszyklus des Unternehmens“ die Wortfolge „und seinen Geschäftsrisiken“ eingefügt.

18. Z 14 der Anlage zu § 21 lautet:

  1. „14. Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.“

19. Dem Schlussteil der Z 18 der Anlage zu § 21 wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA kann Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.“

Artikel 5

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a. Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung“

2. § 3 Abs. 10 lautet:

„(10) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 6 Abs. 1 durch eine zentrale Gegenpartei, eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens der zentralen Gegenpartei, der finanziellen Gegenpartei oder der nichtfinanziellen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 22d FMABG.“

3. § 3a samt Überschrift lautet:

„Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 3a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 dieses Bundesgesetzes, Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a, Art. 7a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit dies finanzielle Gegenparteien betrifft, Art. 7b Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit dies jeweils finanzielle Gegenparteien betrifft, Art. 11 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit dies finanzielle Gegenparteien betrifft, Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 5, Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1 und 3, Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 38 Abs. 3, Art. 41 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 dritter Unterabsatz und Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

4. Dem § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Abs. 1 eines Verantwortlichen (§ 9 VStG) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der finanziellen Gegenpartei oder gegenüber der nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß § 3 Abs. 10 anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von § 22 Abs. 11 FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 3 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist für jeden Tag des Verzugs, bis der Verstoß beendet ist, zu verhängen und ab dem in dem Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe festgelegten Termin zu berechnen. Nach Ende dieses Zeitraums hat die FMA diese Maßnahme zu überprüfen und sie erforderlichenfalls zu verlängern.

(6) Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Abs. 1 eines Verantwortlichen (§ 9 VStG) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch wiederholt systematische offensichtliche Fehler in den gemeldeten Angaben absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der zentralen Gegenpartei, finanziellen Gegenpartei und nicht finanziellen Gegenpartei gemäß § 3 Abs. 10 anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von § 22 Abs. 11 FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 1 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist ab dem Zeitpunkt, der in dem Bescheid der FMA festgelegt ist, für jeden Tag zu verhängen, an dem der Verstoß andauert, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist.“

5. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024, anzuwenden.“

6. § 11a samt Überschrift lautet:

„Umsetzungshinweis

§ 11a. Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“

Artikel 6

Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

Das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu § 2 wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 2a. Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung“

b) Nach dem Eintrag zu § 9 wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 9a. Qualifizierte Beteiligungen“

c) Der Eintrag zu § 21 lautet:

„§ 21. Verweise und Verordnungen“

d) Nach dem Eintrag zu § 21 wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 21a. Umsetzungshinweis“

2. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1,“.

3. In § 1 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority)“ die Wortfolge „und der EBA (European Banking Authority)“ eingefügt.

4. § 2a samt Überschrift lautet:

„Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 2a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie § 3 Abs. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes, Art. 7 Abs. 1 und 7, Art. 19 Abs. 1, Art. 22a Abs. 1 und 5, Art. 23 Abs. 3, 4 und 9, Art. 27 Abs. 11, Art. 27a Abs. 1, Art. 28 Abs. 6, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2, Art. 54 Abs. 7, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

5. In § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Verweis „Art. 26 Abs. 8“ durch den Verweis „Art. 26 Abs. 8 oder 9“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e wird die Wortfolge „Art. 48 Abs. 7, Art. 46 Abs. 6 oder Art. 47 Abs. 3“ durch die Wortfolge „Art. 45 Abs. 7, Art. 46 Abs. 6, Art. 47 Abs. 3 oder Art. 47a Abs. 3“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „Art. 6 Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „Art. 6 Abs. 3, 4 und 5“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „Art. 7 Abs. 1 bis 3, 9 und 10“ durch den Verweis „Art. 7 Abs. 1, 2 und 7“ ersetzt.

9. Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.“

10. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Qualifizierte Beteiligungen

§ 9a. Die FMA hat gemäß Art. 27b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Art. 27a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die FMA zu übermitteln sind.“

11. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 2 oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Art. 54 Abs. 2a Buchstabe a oder b oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß § 4 BWG.“

12. Nach § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.“

13. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Abs. 4 gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffneten Konten über einen Zeitraum von einem Jahr die Obergrenze nicht überschreitet, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 54 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in den technischen Regulierungsstandards festgelegt wurde.“

14. In § 12 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.

15. In § 17 entfällt die Wortfolge „über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37,“.

16. Die Überschrift zu § 21 lautet:

„Verweise und Verordnungen“

17. Dem Text des § 21 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 , ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.
  2. 2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.“

18. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 21a. Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2845 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.“

19. Dem Text des § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 tritt mit dem Datum der Anwendbarkeit der technischen Regulierungsstandards in Kraft, die die Europäische Kommission gemäß Art. 54 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erlassen hat.

(3) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 tritt mit 17. Jänner 2026 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker

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