48. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Börsegesetzes 2018 |
Artikel 2 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 |
Artikel 1
Änderung des Börsegesetzes 2018
Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 16.
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:
„§ 18. Positionslimits für Warenderivate und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten“
3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 76.
4. § 1 Z 10 lautet:
- „10. multilaterales Handelssystem (MTF): ein multilaterales Handelssystem gemäß § 1 Z 24 WAG 2018.“
5. In § 1 Z 18 wird das Wort „Maktbetreiber“ durch das Wort „Marktbetreiber“ ersetzt.
6. § 10 Abs. 6 lautet:
„(6) Das Börseunternehmen muss in der Lage sein, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn eine Notfallsituation vorliegt oder es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt, und in Ausnahmefällen, jedwedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass die Parameter für die Einstellung des Handels so in geeigneter Weise austariert werden, dass der Liquidität der einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Handels zu unterbinden.“
7. Nach § 10 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Das Börseunternehmen hat auf seiner Webseite Angaben zu den Umständen, die zur Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, zu veröffentlichen.
(6b) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 Z 7 und 9 bis 12, zu ergreifen, um das normale Funktionieren der Märkte wiederherzustellen, wenn das Börseunternehmen den Handel gemäß Abs. 6 trotz erheblicher Kursbewegungen, die ein Finanzinstrument oder damit zusammenhängende Finanzinstrumente betreffen und zu marktstörenden Handelsbedingungen auf einem oder mehreren Märkten geführt haben, nicht einstellt oder beschränkt.“
8. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Börseunternehmen kann in Bezug auf Aktien mit einer internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), die außerhalb des EWR vergeben wurde, oder Aktien mit einer EWR-ISIN, die an einem Handelsplatz in einem Drittstaat in der Landeswährung oder in einer nicht dem EWR zuzuordnenden Währung gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt werden, für die der Handelsplatz, der in Bezug auf die Liquidität der wichtigste Markt ist, in einem Drittstaat liegt, die gleiche Tick-Größe vorsehen, die an diesem Handelsplatz gilt.“
9. § 16 samt Überschrift entfällt.
10. In § 17 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 93 Abs. 2 Z 7“ durch den Verweis auf „§ 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12“ ersetzt.
11. In § 17 Abs. 2 bis 7 wird jeweils der Verweis auf „§ 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018“ durch den Verweis auf „§ 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018“ ersetzt.
12. Die Überschrift zu § 18 lautet:
„Positionslimits für Warenderivate und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten“
13. Im Einleitungsteil des § 19 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „an dem Warenderivate“ die Wortfolge „oder Derivate von Emissionszertifikaten“ eingefügt.
14. § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6
- 1. Folgendes zu veröffentlichen:
- a) im Fall von Handelsplätzen, an denen Optionen gehandelt werden, zwei wöchentliche Berichte, von denen einer Optionen ausklammert, mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten gehalten werden, und darin die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen für jede Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Abs. 4 oder
- b) für Handelsplätze, an denen keine Optionen gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht zu den in lit. a genannten Elementen, und
- 2. mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Börsemitglieder oder Börsebesucher und deren Kunden an diesem Handelsplatz
- a) der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, oder
- b) der FMA
zu übermitteln.“
15. Nach § 20 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:
„(1b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten.
(1c) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben die in Abs. 1 Z 1 genannten Berichte der FMA und ESMA zu übermitteln.“
16. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6
- 1. der FMA als zuständiger Behörde für die an einem inländischen Handelsplatz gehandelten Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten oder
- 2. der zentralen zuständigen Behörde, wenn die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten an mehreren Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat in erheblichen Volumina gehandelt werden,
mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Position ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu übermitteln.“
17. Im Einleitungsteil des § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „einem Warenderivat, einem Emissionszertifikat oder einem Derivat davon“ durch die Wortfolge „einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten“ ersetzt.
18. In § 20 Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge „Emissionszertifikaten oder Derivaten davon“ durch die Wortfolge „Derivaten von Emissionszertifikaten“ ersetzt.
19. § 20 Abs. 6 lautet:
„(6) Die FMA kann durch Verordnung die ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.“
20. In § 21 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 und 10 werden angefügt:
- „9. Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass es die in Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllt;
- 10. über mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer zu verfügen, die die Möglichkeit haben, mit allen anderen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.“
21. § 22 Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. es muss sichergestellt sein, dass das Börseunternehmen den Dritten jederzeit wirksam überwachen kann, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und die Auslagerung jederzeit beenden kann und zwar gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung, wenn dadurch die Kontinuität und Qualität des Börsebetriebs nicht beeinträchtigt wird;“
22. In § 39 Abs. 2 wird der Verweis auf „Art. 35 Abs. 4 und 6 oder Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“ durch den Verweis auf „Art. 2 oder 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/568“ ersetzt.
23. In § 39 Abs. 3 wird der Verweis auf „Art. 35 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“ durch den Verweis auf „Art. 1 oder 3 der delegierten Verordnung (EU) 2017/568“ ersetzt.
24. In § 39 Abs. 4 wird der Verweis auf „Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 1287/2006“ durch den Verweis auf „Art. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/568“ ersetzt.
25. § 76 entfällt.
26. In § 77 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 62 Abs. 1, 3 und 4“ durch den Verweis auf „§ 62 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
27. Nach § 80 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie die in Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllen.“
28. In § 80 Abs. 4 wird das Wort „Zuständikeit“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt.
29. In § 81 Abs. 1 wird das Wort „aussetzen“ durch das Wort „auszusetzen“ und das Wort „ausschließen“ durch das Wort „auszuschließen“ ersetzt.
30. In § 81 Abs. 2 und 6 bis 8 wird jeweils der Verweis auf „§ 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018“ durch den Verweis auf „§ 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018“ ersetzt.
31. § 92 Abs. 4 lautet:
„(4) Die FMA kann als zuständige Behörde für die Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Art. 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Art. 7, Art. 11 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 und 4a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewähren.“
32. § 93 Abs. 1 Z 2 entfällt.
33. In § 95 Abs. 1 letzter Satz wird der Verweis auf „Abs. 3 Z 2 bis 4“ durch den Verweis auf „Abs. 3“ ersetzt.
34. § 106 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. als Börsemitglied gegen die Handelsregeln gemäß § 9 oder als Börsebesucher gegen die Verpflichtung gemäß § 33 Z 1,“
35. In § 106 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf „§ 11“ durch den Verweis auf „§ 10“ ersetzt.
36. In § 106 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „gemäß § 12“ durch die Wortfolge „gemäß den §§ 11 und 12“ ersetzt.
37. § 106 Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß Art. 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,“
38. In § 106 Abs. 1 Z 28 wird das Wort „Meldeververpflichtung“ durch das Wort „Meldeverpflichtung“ ersetzt.
39. § 106 Abs. 1 Z 35 lautet:
- „35. gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 3 oder Art. 8 Abs. 1 oder Art. 8a Abs. 1 und 2 oder Art. 8b oder gegen Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,“
40. § 106 Abs. 1 Z 37 bis 40 lautet:
- „37. gegen die Genehmigungspflicht in Bezug auf eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Art. 7 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1, Art. 11 Abs. 1a UAbs. 2, Art. 11 Abs. 1b, Art. 11 Abs. 3 UAbs. 4, Art. 11a Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 oder Art. 11a Abs. 1 UAbs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
- 38. gegen die Verpflichtungen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
- 39. gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
- 40. gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von systematischen Internalisierern in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1, UAbs. 2 Sätze 1 und 3 und UAbs. 3, Art. 15 Abs. 2 oder Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,“
41. § 106 Abs. 1 Z 42 entfällt.
42. § 106 Abs. 1 Z 43 lautet:
- „43. gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 20 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,“
43. § 106 Abs. 1 Z 46 lautet:
- „46. gegen die Bestimmungen betreffend den Handel von Derivaten gemäß Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 oder Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,“
44. Nach § 106 Abs. 1 Z 49 werden folgende Z 50 und 51 eingefügt:
- „50. gegen die Verpflichtungen für Handelsplätze zur Begrenzung des Volumens gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
- 51. gegen die Bestimmungen betreffend die Übermittlung von Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker gemäß Art. 22a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen die Bestimmungen betreffend die erforderliche Qualität der Daten gemäß Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,“
45. § 190 Abs. 4 Z 16 lautet:
- „16. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie 2024/2811 , ABl. Nr. L 2024/2811 vom 14.11.2024;“
46. § 190 Abs. 5 Z 4 lautet:
- „4. Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 117;“
47. § 190 Abs. 5 Z 13 lautet:
- „13. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024;“
48. Dem § 192a wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2025 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 2024/790 vom 08.03.2024 und dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/791 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen, ABl. Nr. L 2024/791 vom 08.03.2024.“
49. Dem § 194 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 18, § 10 Abs. 6, 6a und 6b, § 15 Abs. 1a, die Überschrift zu § 18, § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 1, 1b, 1c, 2, 4 und 6, § 21 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 77 Abs. 3, § 80 Abs. 2a, § 92 Abs. 4, § 106 Abs. 1 Z 7, 35, 37 bis 40, 43, 46, 50 und 51, § 190 Abs. 4 Z 16 und Abs. 5 Z 13 sowie § 192a Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2025 treten mit 29. September 2025 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 16 und 76, § 16 samt Überschrift, § 76 samt Überschrift und § 106 Abs. 1 Z 42 treten mit Ablauf des 28. September 2025 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 , ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116“.
2. In § 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153“.
3. Im Schlussteil von § 1 Z 8 wird der Verweis auf „Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EG “ durch den Verweis auf „Art. 25 Abs. 4 Buchstabe a UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU “ ersetzt.
4. § 1 Z 23 lautet:
- „23. Multilaterales System: ein System gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“
5. § 1 Z 28 lautet:
- „28. Systematischer Internalisierer: ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung betreibt, indem sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF oder eines OTF ausführt, ohne selbst ein multilaterales System zu betreiben, oder die sich für den Status eines systematischen Internalisierers entscheidet.“
6. § 1 Z 60 bis 62 lautet:
- „60. Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA): eine Person gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
- 61. Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP): eine Person gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
- 62. Genehmigter Meldemechanismus (ARM): eine Person gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“
7. § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b lautet:
- „b) sind Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF mit Ausnahme nichtfinanzieller Unternehmen, die an einem Handelsplatz zum Zwecke des Liquiditätsmanagements Geschäfte tätigen oder die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Unternehmen oder ihrer Gruppen verringern, oder“
8. § 62 Abs. 4 entfällt.
9. § 62 Abs. 5 lautet:
„(5) Für Finanzinstrumente, die den Handelspflichten nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, hat ein Rechtsträger nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber zu unterrichten, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.“
10. In § 64 Abs. 1 wird die Wortfolge „und seiner Ausführungspolitik“ durch die Wortfolge „zur Auftragsausführung oder seiner Grundsätze der Auftragsausführung“ ersetzt.
11. § 64 Abs. 2 entfällt.
12. § 64 Abs. 3 lautet:
„(3) Ein Rechtsträger hat die Wirksamkeit seiner Vorkehrungen zur Auftragsausführung und seine Grundsätze der Auftragsausführung zu überwachen, um etwaige Mängel festzustellen und diese gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu bewerten, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen.“
13. Im Einleitungsteil des § 90 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010“.
14. In § 90 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „und der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010“.
15. In § 90 Abs. 1 Z 7 wird der Verweis auf „§ 37 Abs. 5 BörseG 2018“ durch den Verweis auf „§ 29 Abs. 5 BörseG 2018“ ersetzt.
16. § 90 Abs. 4 Z 6 entfällt.
17. § 90 Abs. 11 lautet:
„(11) Die FMA kann als zuständige Behörde für die Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Art. 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Art. 7, Art. 11 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 und 4a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewähren.“
18. In § 92 Abs. 8 wird die Wortfolge „der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer aufgrund dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einer aufgrund dieser EU-Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung“ ersetzt.
19. In § 95 Abs. 1 wird am Ende der Z 54 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und der Z 55 ein Beistrich angefügt; nach § 95 Abs. 1 Z 55 wird folgende Z 56 angefügt:
- „56. gegen das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen gemäß Art. 39a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“
20. In § 95 Abs. 4 Z 1 entfällt das Wort „oder“.
21. In § 95 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „verstößt,“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
22. Am Ende des § 95 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „verstößt,“ angefügt.
23. § 95 Abs. 4 Z 5 entfällt.
24. Im Schlussteil des § 96 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 95 Abs. 1“ durch den Verweis auf „§ 95 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
25. § 114 Abs. 3 Z 14 lautet:
- „14. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie 2024/2811 , ABl. Nr. L 2024/2811 vom 14.11.2024;“
26. § 114 Abs. 4 Z 7 entfällt.
27. § 114 Abs. 4 Z 16 lautet:
- „16. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024;“
28. Dem § 114a wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2025 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 2024/790 vom 08.03.2024 und dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/791 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen, ABl. Nr. L 2024/791 vom 08.03.2024.“
29. Dem § 117 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 1 Z 23, 28 und 60 bis 62, § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b, § 62 Abs. 5, § 64 Abs. 1 und 3, § 90 Abs. 11, § 95 Abs. 1 Z 54 bis 56, § 114 Abs. 3 Z 14 und Abs. 4 Z 16 sowie § 114a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2025 treten mit 29. September 2025 in Kraft. § 62 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 treten mit Ablauf des 28. September 2025 außer Kraft.“
Van der Bellen
Stocker
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