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BGBl I 47/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Bundesgesetz: Teilpensionsgesetz – APG
47. (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37 . BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

47. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (Teilpensionsgesetz – APG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2 Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

3 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

4 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

5 Änderung des Betriebspensionsgesetzes

6 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

7 Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

8 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 40 Abs. 2 wird folgende Z 2 angefügt:

  1. „2. die eine Teilpension nach § 4a APG beziehen, mit der Maßgabe, dass Unterschreitungen der mindestens erforderlichen Arbeitszeitreduktion nach § 4a Abs. 3 APG um mehr als 10% zu melden sind.“

2. Nach § 79a wird folgender § 79b samt Überschrift eingefügt:

„Nachhaltigkeitsmechanismus

§ 79b. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für die Kalenderjahre 2026 bis 2030 die jährliche Abweichung der Aufwendungen der Untergliederung (UG) 22 vom Zielpfad (Abs. 2) bis spätestens 31. August des jeweiligen Folgejahres festzustellen. Die Feststellung erfolgt durch Abzug des Wertes des Zielpfades für das jeweilige Jahr von den Aufwendungen der UG 22 gemäß Bundesrechnungsabschluss für das jeweilige Jahr, wobei ein Rechenergebnis kleiner Null eine Einhaltung des Zielpfades im jeweiligen Jahr bedeutet. Eine Überschreitung des Zielpfades im jeweiligen Jahr um mehr als 0,5% ist durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gesondert auszuweisen. Neben der Feststellung der Abweichung für das jeweilige Jahr hat auch eine Feststellung der gesamthaften Abweichung zu erfolgen. Dazu ist aus den Abweichungen der einzelnen Jahre von 2026 bis zum jeweiligen Jahr eine Summe zu bilden. Die durch diesen Pfad erreichbaren Einsparungen im Jahr 2030 entsprechen budgetwirksam dem Effekt einer Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters um ein Jahr. Über die Ergebnisse der Feststellung ist dem Nationalrat jährlich ein Bericht zur nachhaltigen Absicherung des Pensionssystems zuzuleiten.

(2) Der Zielpfad erstreckt sich über den Zeitraum von 2026 bis 2030. Die Zielwerte der einzelnen Jahre entsprechen den Aufwendungen der UG 22 in den Bundesfinanzrahmengesetzen für 2025 bis 2028 und 2026 bis 2029 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2025. Unter Ansetzung eines Prognosewertes für 2030 lautet der Zielpfad daher:

Jahr

2026

2027

2028

2029

2030

Zielpfad UG 22 in Mio. €

20.292,829

21.112,492

22.160,485

23.378,036

24.814,163

      

(3) Ergibt die für den Zeitraum 2026 bis 2030 nach Abs. 1 festgestellte Summe der gesamthaften Abweichung eine Überschreitung des Zielpfades um mehr als 0,5% des kumulierten Zielpfades nach Abs. 2, sind die erforderlichen Versicherungsjahre für die Korridorpension ab 1. Jänner 2035 in Halbjahresschritten zu erhöhen und kostendämpfende Änderungen betreffend Beitragssatz, Kontoprozentsatz, Anfallsalter, Pensionsanpassung und Anspruchsvoraussetzungen (Nachhaltigkeitsmechanismus) vorzusehen. Jedenfalls ist eine Fortsetzung des Zielpfades ab 2031 nach Maßgabe und unter Fortführung der bis 2030 vorgesehenen Zielwerte und Kostendämpfungen spätestens Ende 2031 festzulegen. Die Festlegung hat rückwirkend ab 1. Jänner 2031 zu erfolgen und das aktuelle von der Alterssicherungskommission beschlossene Mittelfristgutachten entsprechend zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Einhaltung des Zielpfades ab 2031 hat entsprechend den Vorgaben in Abs. 1 zu erfolgen.

(4) Die Festlegung der kostendämpfenden Änderungen nach Abs. 3 hat im finanziellen Ausmaß der festgestellten Abweichungen nach Abs. 1 zu erfolgen und die festgestellten Abweichungen zu kompensieren.“

3. Im § 90 erster Satz wird nach dem Wort „Teilpension“ der Ausdruck „nach § 254 Abs. 6, auf Teilpension nach § 4a APG“ eingefügt.

3a. Im § 92 Abs. 1 erster Satz wird jeweils nach der Wortfolge „Anspruch auf Teilpension“ der Ausdruck „nach § 254 Abs. 6“ eingefügt.

3b. Im § 100 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Wortfolge „mit Ausnahme einer Teilpension nach § 4a APG“ eingefügt.

4. Dem § 105 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:

„Für den nach § 4a Abs. 8 APG der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleistung gelten auch Kalendermonate der Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG als Kalendermonate mit Pensionsbezug.“

5. Dem § 108h Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

„Bei der erstmaligen Anpassung einer (vorzeitigen) Alterspension, die als Teilpension nach § 4a APG beansprucht wurde, ist für den nach § 4a Abs. 8 APG der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleistung der Stichtag der Teilpension maßgeblich.“

5a. Im § 143d Abs. 2 wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ die Wortfolge „mit Ausnahme einer Teilpension nach § 4a APG“ eingefügt.

6. Im § 264 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 wird angefügt:

  1. „6. eine (vorzeitige) Alterspension oder eine Langzeitversichertenpension als Teilpension nach § 4a APG beansprucht hatte, die Pension, die im Zeitpunkt des Todes nach § 4a Abs. 8 APG gebührt hätte.“

6a. Im § 292 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(eingetragenen Partnerin)“ die Wortfolge „ , der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.

6b. Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird nach der Wortfolge „der eingetragenen PartnerIn“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.

6c. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird nach dem Wort „Partner/in“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.

6d. Im § 293 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „erreicht“ die Wortfolge „ , solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat“ eingefügt.

6e. Im § 294 Abs. 4 wird nach dem Wort „lebenden“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt.

6f. Im § 296 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „lebende“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltende“ eingefügt.

6g. Im § 299a Abs. 5 wird nach der Wortfolge „der eingetragenen Partnerin“ die Wortfolge „ , der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat,“ eingefügt.

6h. Im § 299a Abs. 5 Z 2 wird nach dem Wort „lebenden“ die Wortfolge „ , sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt.

7. Nach § 811 wird folgender § 812 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025

§ 812. (1) § 79b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 40 Abs. 2 Z 2, 90 erster Satz, 92 Abs. 1 erster Satz, 100 Abs. 4, 105 Abs. 3a, 108h Abs. 1a, 143d Abs. 2 sowie 264 Abs. 1 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (18. Novelle)

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Teilpension

§ 4a. (1) Die Alterspension kann als Teilpension beansprucht werden, wenn die versicherte Person

  1. 1. die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (§ 4) oder eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension) mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag erfüllt und
  2. 2. das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung nachweislich um zumindest 25%, jedoch höchstens 75% reduziert. Dabei ist die zu leistende Stundenanzahl auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden und das im letzten Jahr vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) der Teilpension überwiegende, also über den längeren Zeitraum ausgeübte, Beschäftigungsausmaß maßgeblich. Liegt kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß vor, so ist vom letzten Beschäftigungsausmaß vor dem Stichtag auszugehen. Lag im letzten Jahr vor diesem Stichtag keine Beschäftigung vor, so ist von der Normalarbeitszeit auszugehen. Wurde im letzten Jahr vor dem Stichtag Altersteilzeit nach § 27 AlVG 1977 in Anspruch genommen, so ist von der vereinbarten Normalarbeitszeit vor Antritt dieser Maßnahme auszugehen.

(2) Ein Antrag auf Teilpension ist nicht zulässig,

  1. 1. wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht,
  2. 2. während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG.

(3) Zur Ermittlung des Ausmaßes der Teilpension ist § 5 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung bei einer Arbeitszeitreduktion

  1. 1. um mindestens 25% bis höchstens 40% aus 25%,
  2. 2. um mindestens 41% bis höchstens 60% aus 50%,
  3. 3. um mindestens 61 % bis höchstens 75% aus 75%

    der nach § 12 Abs. 3 Z 2 erster Satz aufgewerteten Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres ergibt. Für eine Verminderung der Bruttoleistung bei Inanspruchnahme der Teilpension vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters kommt jener Prozentsatz nach § 5 Abs. 2 zur Anwendung, der für die vorzeitige Alterspension maßgeblich ist, aufgrund deren vorliegender Voraussetzungen die Teilpension beansprucht wurde. Wird eine Langzeitversichertenpension als Teilpension beansprucht, kommt der Prozentsatz nach § 25 Abs. 4 zur Anwendung.

  1. (4) Die Teilpension fällt vor Vollendung des Regelpensionsalters für jenen Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person
  2. 1. die mindestens erforderliche Arbeitszeitreduktion nach der für sie maßgeblichen Ziffer des Abs. 3 innerhalb eines Kalenderjahres in der (den) unselbständigen Erwerbstätigkeit(en) im Durchschnitt des Kalendermonates in mehr als drei Kalendermonaten um mehr als 10% unterschreitet, jedoch erstmals mit dem vierten Kalendermonat der Unterschreitung;
  3. 2. eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt, wobei § 9 Abs. 1 zweiter Satz und dritter Satz anzuwenden ist.

(5) Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Teilpension oder der ihr nach Abs. 8 entsprechende Bestandteil der Pension nach § 9 Abs. 2 von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Teilpension weggefallen ist, wie folgt zu erhöhen:

  1. 1. um 0,165%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) beansprucht wurde;
  2. 2. um 0,40%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) oder eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension) beansprucht wurde.

    Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(6) Zur Teilpension gebührt kein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248 ASVG), kein besonderer Höherversicherungsbetrag (§ 248c ASVG), kein Kinderzuschuss (§ 262 ASVG), keine Ausgleichszulage (§ 292 ASVG) und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (§ 299a ASVG).

(7) Wird die (vorzeitige) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos (§ 10 Abs. 3) beantragt, so sind die für die jeweilige Leistung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Leistung als Teilpension geltenden Anspruchsvoraussetzungen anzuwenden. Der für die Zuerkennung der Teilpension zuständige Pensionsversicherungsträger ist auch für die Zuerkennung der Leistung für den fortgeführten Teil des Pensionskontos zuständig.

(8) Die Teilpension gebührt ab dem Stichtag der nach Abs. 7 beantragten (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension als Bestandteil der jeweiligen Pension. Ein Frühstarterbonus (§ 262a ASVG), der bereits zur Teilpension gebührt hat, gebührt ab dem Stichtag der (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension zur jeweiligen gesamten Leistung.

(9) Nach Anfall einer Teilpension kann ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension), eine Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht mehr entstehen.

(10) Im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigte Bezieher/innen einer Teilpension können die Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus und von Überstunden über die im Betrieb geltende oder vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus gegenüber dem Dienstgeber ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.

(11) Bei der Ermittlung des Anteils der Erwerbstätigen an der Bevölkerung in der jeweiligen Altersgruppe gelten Personen, die eine Teilpension in Anspruch nehmen und gleichzeitig einer vollversicherten Beschäftigung nachgehen, als Erwerbstätige und nicht als Pensionisten.“

2. Im § 5 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG)“ der Ausdruck „der jeweiligen Leistung“ eingefügt.

3. Im § 7 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. dann, wenn die versicherte Person eine Teilpension beansprucht hatte, eine weggefallene Teilpension in sinngemäßer Anwendung des § 4a Abs. 5 von Amts wegen neu festzustellen ist;“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 2 endet die Kontoführung mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) der Teilpension fällt, nur für den Teil der Gesamtgutschrift (§ 12 Abs. 3), aus dem sich das Ausmaß der Teilpension nach § 4a Abs. 3 ergibt. Dazu ist die nach § 12 Abs. 3 Z 2 aufgewertete Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres, um jenen Teil zu reduzieren, aus dem sich das Ausmaß der Teilpension ergibt.“

5. Im § 13a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist“ die Wortfolge „und keine Teilpension nach § 4a bezieht“ sowie nach dem Wort „Pensionsleistung“ die Wortfolge „ausgenommen einer Teilpension“ eingefügt.

6. Nach § 38 wird folgender § 39 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 (18. Novelle)

§ 39. Die §§ 4a, 5 Abs. 1, 7 Z 3a, 10 Abs. 3 und 13a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Zeiträume, in denen nach Beendigung einer Altersteilzeit (§ 27), für die der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld bezogen hat, mit verringerter Normalarbeitszeit gearbeitet wurde.“

2. § 27 Abs. 2 Einleitungsteil und Z 1 lautet:

„Altersteilzeitgeld gebührt für längstens drei Jahre für Personen, die in spätestens drei Jahren die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (§ 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG) erfüllen oder das Regelpensionsalter vollenden sowie

  1. 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 884 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist
    1. um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und
    2. um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind,

      erstreckt werden,“

3. § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a lautet:

  1. „a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei volle Kalendermonate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich für die Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert), erhalten und“

4. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen oder das Regelpensionsalter vollendet haben, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer steht dem Erhalt von Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von bis zu einem Jahr, längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG nicht entgegen.“

5. In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH“ durch die Wortfolge „Der abzugeltende Anteil beträgt in den Kalenderjahren 2026 bis einschließlich 2028 80 vH und ab dem Kalenderjahr 2029 90 vH“ ersetzt; weiters entfällt der vorletzte Satz.

6. Der bisherige § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Ist ein Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, so hat er dies dem Arbeitsmarktservice unverzüglich mitzuteilen. Wurde die Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber nicht bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt, so gebührt für jene Monate, in denen eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, kein Altersteilzeitgeld und somit kein Lohnausgleich; § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG gilt in diesen Fällen nicht. Ein Dienstnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse hat, kann nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen, für die Altersteilzeitgeld gemäß § 27 gebührt.“

6a. Dem § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2024 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von § 50 auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß § 32 Abs. 3 AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Abs. 5 oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß § 18 Abs. 6 vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.“

7. Dem § 79 werden folgende Abs. 189 und 190 angefügt:

„(189) § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 27 Abs. 2, 4 und 5, § 28 sowie § 82 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnen hat. § 28 Abs. 2 gilt für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit vor Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnen hat, mit der Maßgabe, dass Altersteilzeitgeld nur gebührt, wenn Altersteilzeitgeld ausschließende Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern bis zum 30. Juni 2026 beendet werden. § 28 Abs. 2 letzter Satz ist auf Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnen hat.

(190) § 46 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.“

8. Dem § 82 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von § 27 Abs. 2 Einleitungsteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 gebührt für Personen, die ihr Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden, Altersteilzeitgeld für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit

  1. 1. nach Ablauf des 31. Dezember 2025 beginnt, für längstens viereinhalb Jahre;
  2. 2. nach Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnt, für längstens vier Jahre;
  3. 3. nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt, für längstens dreieinhalb Jahre.

    Abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 beträgt das Ausmaß der innerhalb der Rahmenfrist erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigungszeiten für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit

    nach dem 31. Dezember 2025 beginnt, 788 Wochen;

    nach dem 31. März 2026 beginnt, 796 Wochen;

    nach dem 30. Juni 2026 beginnt, 804 Wochen;

    nach dem 30. September 2026 beginnt, 812 Wochen;

    nach dem 31. Dezember 2026 beginnt, 820 Wochen;

    nach dem 31. März 2027 beginnt, 828 Wochen;

    nach dem 30. Juni 2027 beginnt, 836 Wochen;

    nach dem 30. September 2027 beginnt, 844 Wochen;

    nach dem 31. Dezember 2027 beginnt, 852 Wochen;

    nach dem 31. März 2028 beginnt, 860 Wochen;

    nach dem 30. Juni 2028 beginnt, 868 Wochen;

    nach dem 30. September 2028 beginnt, 876 Wochen;

    nach dem 31. Dezember 2028 beginnt, 884 Wochen.

    § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der genannten Leistungen dem Bezug von Altersteilzeitgeld für den jeweils in Z 1 bis 3 genannten Zeitraum nicht schadet.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14e wird folgender § 14f samt Überschrift eingefügt:

„Abfertigung bei Teilpension

§ 14f. (1) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem HGHAG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor der Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1977, eine Bildungsteilzeit nach § 11a, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.

(2) Ein Anspruch auf Abfertigung nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem HGHAG oder dem GAngG besteht auch dann, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund), um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach § 4a APG in Anspruch zu nehmen.“

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 60 angefügt:

  1. „60. § 14f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 tritt mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, finden die beiden vorgenannten Sätze sinngemäß Anwendung.“

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird nach Z. 16 folgende Z 17 angefügt:

  1. „17 § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, BGBl. I Nr. 142/2004),“ durch die Wortfolge „Anfallsalters für die Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, BGBl. I Nr. 142/2004,“ ersetzt.

2. Im § 73 wird nach Abs. 41 folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 14 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 93 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, BGBl. I Nr. 142/2004),“ durch die Wortfolge „Anfallsalters für die Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, BGBl. I Nr. 142/2004,“ ersetzt.

1a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung „§ 111. Abfertigung“ die Eintragung „§ 111a. Abfertigung bei Teilpension“ eingefügt.

2. Nach § 111 wird folgender § 111a samt Überschrift eingefügt:

„Abfertigung bei Teilpension

§ 111a. (1) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem § 111 zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach § 27 AlVG, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 57, eine Bildungsteilzeit nach § 58, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 63, 65 oder 66 in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.

(2) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund) um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach § 4a APG in Anspruch zu nehmen.“

3. Dem § 430 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 93 Abs. 4 Z 1 und § 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt auch dann, wenn dieses Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund) um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in Anspruch zu nehmen.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker

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