46. Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 – EPaRÄG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ehegesetzes
Das Ehegesetz, dRGBl. 1938 S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 wird aufgehoben.
2. § 6, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„§ 6. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.“
3. § 10 samt Überschrift lautet:
„Adoption
§ 10. Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.“
4. In § 22 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt“.
5. In § 28 Abs. 1 entfällt der erste Satz.
6. In § 33 wird der Ausdruck „§§ 35 bis 39“ durch den Ausdruck „§§ 36 bis 39“ ersetzt.
7. § 35 samt Überschrift wird aufgehoben.
8. In § 40 Abs. 2 entfällt die Wendung „im Fall des § 35 mit dem Zeitpunkt, in welchem die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte entscheidungsfähig wird,“.
9. In § 42 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 35 bis 37“ durch den Ausdruck „§§ 36 und 37“ ersetzt.
10. In § 131 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. 46/2025, gilt Folgendes:
- 1. Die §§ 1, 6, 10, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 33, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 2 samt Überschriften und die Aufhebung des § 35 samt Überschrift treten mit 1. August 2025 in Kraft.
- 2. Die §§ 1 und 6, 10, 22, 35, 40 und 42 sind in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 anzuwenden, wenn die Ehe vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 geschlossen wurde.“
Artikel 2
Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes
Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
- 1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
- 2. zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie sowie zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.“
2. In § 19 Abs. 3 wird der Ausdruck „– ausgenommen im Fall des Abs. 2 Z 2 –“ aufgehoben.
3. In § 45 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Die §§ 4 samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
(4) § 43 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(5) Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. 46/2025, gilt Folgendes:
- 1. § 5 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 treten mit 1. August 2025 in Kraft.
- 2. § 5 Abs. 1 in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 begründet wurde.“
Van der Bellen
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