43. Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 3 letzter Satz lautet:
„Keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:
- a. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156;
- b. Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369;
- c. Landtagsklubs;
- d. je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei;
- e. Fraktionen zum Europäischen Parlament;
- f. Internationale und europäische Vereinigungen politischer Parteien oder nahestehender Organisationen, sofern deren Tätigkeit vornehmlich nicht auf Österreich ausgerichtet ist.“
1a. In § 2 Z 5b lit. g wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.
1b. In § 2 Z 5b lit. h wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt.
2. Dem § 2 Z 5b werden folgende lit. j, k und l angefügt:
- „j. die Zurverfügungstellung von von Kabinetts- oder Büromitarbeitern einzelner Bundes- oder Landesregierungsmitglieder erstellten Inhalten und Beiträgen für mit dessen Zustimmung mit dem Namen dieses Regierungsmitglieds bezeichnete Auftritte auf Online-Plattformen, deren Medieninhaber das Regierungsmitglied selbst, die politische Partei, der das Regierungsmitglied angehört oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist, sofern solche Inhalte und Beiträge durch geeignete Maßnahmen (Kennzeichnung) von parteipolitischen Inhalten dieser Auftritte auf Online-Plattformen abgrenzbar sind und im jeweiligen Impressum darauf hingewiesen wird,
- k. in sinngemäßer Anwendung des lit. j die Zurverfügungstellung von von Mitarbeitern der Parlaments- oder Landtagsklubs oder parlamentarischen Mitarbeitern erstellten Inhalten und Beiträge für mit deren Zustimmung mit dem Namen der Klubobleute oder Abgeordneten bezeichnete Auftritte auf Online-Plattformen, deren Medieninhaber der Klubobmann oder der Abgeordnete selbst, die politische Partei, der der dieser angehört oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist, sowie
- l. Aufwendungen für politische Tätigkeiten und Informationstätigkeiten von Fraktionen im Europäischen Parlament gemäß § 2 Z 3 lit. e.“
3. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Aufwendungen für politische Tätigkeiten und Informationstätigkeiten von Fraktionen im Europäischen Parlament gemäß § 2 Z 3 lit. e sind von den Beschränkungen und Berichtspflichten der Abs. 1 bis 5 ausgenommen.“
4. Dem § 16 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 2 Z 3, § 2 Z 5b lit. j, k und l sowie § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf alle bis dahin nicht vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat entschiedenen Sachverhalte anzuwenden, wobei für Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2025 verwirklicht wurden, die im letzten Halbsatz von § 2 Z 5b lit. j formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.“
Van der Bellen
Stocker
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