36. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2019, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Z 13 angefügt:
- „13. „erhitztes Tabakerzeugnis“ ein neuartiges Tabakerzeugnis, das erhitzt wird, damit Nikotin und andere Chemikalien freigesetzt werden, die dann von der Nutzerin oder dem Nutzer inhaliert werden, und das je nach seinen Eigenschaften den rauchlosen Tabakerzeugnissen oder den Rauchtabakerzeugnissen zugerechnet wird.“
2. Die Überschrift zu § 5b lautet:
„Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen“
3. In § 5b Abs. 1 wird die Wortfolge „und von Tabak für Wasserpfeifen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen“ ersetzt.
4. In § 8b Abs. 6 wird die Wortfolge „und Tabak zum Selbstdrehen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , Tabak zum Selbstdrehen und erhitzten Tabakerzeugnissen“ ersetzt.
5. Dem § 18 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 1 Z 13, § 5b Abs. 1 samt Überschrift, § 8b Abs. 6, § 18 Abs. 16 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die den §§ 5b Abs. 1 und 8b Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2025 nicht entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 verkauft werden.“
6. In § 20 wird das Wort „zuletzt“ gestrichen sowie nach der Wort- und Zeichenfolge „2014/109/EU , ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22,“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 , ABl. L 283 vom 3.11.2022 S. 4-6“ eingefügt.
Van der Bellen
Stocker
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