37. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lautet:
„Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so dürfen sie diese Tatsachen nur dann veröffentlichen oder zugänglich machen, wenn sie nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen.“
2. § 69b Abs. 1 Z 5 lautet:
- „5. unter Wahrung der für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b und § 70c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;“
3. § 69b Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres, soweit die betroffenen Informationen nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;“
4. § 77 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und die für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) dadurch nicht verletzt werden,“
5. In § 103c Z 6 und § 103g Z 4 entfällt jeweils die Wortfolge „ , ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist“.
6. Dem § 107 wird folgender Abs. 118 angefügt:
„(118) § 38 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 69b Abs. 1 Z 5 und 7, § 77 Abs. 1 Z 1, § 103c Z 6 und § 103g Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker
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