34. Bundesgesetz, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 43a Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Artikel 2
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Z 82b folgende Z 82c eingefügt:
- „82c. Liquidationseinheit: eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die,
- a) im Fall eines Unternehmens, das Teil einer Gruppe ist, der Gruppenabwicklungsplan gemäß § 22 vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder das Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist, oder
- b) im Fall eines Unternehmens, das nicht Teil einer Gruppe ist, im Abwicklungsplan gemäß § 19 vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist;“
2. § 102 Abs. 3 entfällt.
3. In § 102 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a bis 3e eingefügt:
„(3a) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.
(3b) Abweichend vom Grundsatz des Abs. 3a kann die Abwicklungsbehörde die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelinstitutsebene in Höhe eines Betrages festlegen, der die Verlustabsorption gemäß § 100 Abs. 1 übersteigt. Die Festlegung hat unter Beachtung möglicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität, das Risiko einer Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem und die Finanzierungsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen zu erfolgen. In diesen Fällen hat die Liquidationseinheit die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung durch
- 1. Eigenmittel,
- 2. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die den in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit entsprechen, wobei berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Art. 72b Abs. 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung davon ausgenommen sind, oder
- 3. Verbindlichkeiten gemäß § 101 Abs. 3
einzuhalten.
(3c) Art. 77 Abs. 2 und Art. 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat.
(3d) Positionen in Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind und für die die Abwicklungsbehörde die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Art. 72e Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.
(3e) Abweichend von Abs. 3d hat ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, das zwar selbst keine Abwicklungseinheit ist, aber
- 1. ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit ist, oder
- 2. ein Tochterunternehmen eines Drittlandunternehmens ist, das eine Abwicklungseinheit wäre, wenn es in der Union niedergelassen wäre,
seine Position in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 100 Abs. 1 nicht festgelegt hat, in Abzug zu bringen, wenn der Gesamtbetrag dieser Position 7 vH des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in § 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate.“
4. § 103 Abs. 4 lautet:
„(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 für die Zwecke des § 105b Abs. 4
- 1. für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die eine Abwicklungseinheit wäre, wenn sie in der Union niedergelassen wäre;
- 2. für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt,
festzulegen.“
5. Nach § 105 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in § 102 festgelegte Anforderung für die in der Z 1 genannten Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zum Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 1. Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
- a) Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten, wobei
- aa) die Abwicklungseinheit eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
- bb) das Tochterunternehmen und die Abwicklungseinheit haben ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat und sind Teil derselben Abwicklungsgruppe;
- cc) die Abwicklungseinheit ist selbst außer an dem betroffenen Tochterunternehmen weder unmittelbar an einem Tochterinstitut noch einem anderen Tochterunternehmen gemäß § 1 Abs. 1, das selbst Anforderungen gemäß § 102 zu erfüllen hat, beteiligt;
- dd) das Tochterunternehmen wäre nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde unverhältnismäßig stark von den Abzugsregelungen des Art. 72e Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betroffen;
- b) das Tochterunternehmen unterliegt der Anforderung gemäß § 70b BWG nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung gemäß § 102 auf konsolidierter Basis führt nicht dazu, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Teilgruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des § 102 Abs. 1 Z 2 zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Abwicklungseinheiten vertreten sind oder
- a) Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten, wobei
- 2. die Einhaltung der Anforderung gemäß § 102 auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderungen auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:
- a) die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie;
- b) die Fähigkeit des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse zu erfüllen;
- c) die Angemessenheit der internen Verlusttragungs- und Rekapitalisierungsmechanismen, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung (§§ 70 bis 73) relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe.“
6. Nach § 105 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Erfüllt ein in Abs. 1 genanntes Unternehmen die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Abs. 8 Z 1 von einem in der Union niedergelassenen und in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:
- 1. Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden;
- 2. Verbindlichkeiten, die an einen der bestehenden Anteilseigner begeben wurden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.
(5b) Die Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5a Z 1 und 2 dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn von dem Betrag der in § 100 Abs. 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Z 1 und 2 abgezogen wird:
- 1. die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden;
- 2. der Betrag der gemäß Abs. 8 Z 2 begebenen Eigenmittel.“
7. § 105b Abs. 4 lautet:
„(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, so hat
- 1. die Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar, oder
- 2. die Abwicklungsbehörde als zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunternehmen eines G-SRI mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehörde
die Anwendung von Art. 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten und der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß § 103 angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, darf nicht geringer sein als die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.“
8. § 105c Abs. 4 lautet:
„(4) Die Abs. 1 und 3 gelten nicht für Liquidationseinheiten, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen gemäß § 102 Abs. 3b die Anforderungen des § 100 Abs. 1 festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit, welche nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der in § 102 Abs. 3b festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinausgehen.“
9. § 105c Abs. 6 lautet:
„(6) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit den §§ 104 und 105 festgelegt hat, sowie ihre für jedes in ihrer Zuständigkeit unterliegende Unternehmen gemäß § 105 Abs. 3a getroffene Entscheidung mitzuteilen.“
10. Dem § 167 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 2 Z 82c, § 102 Abs. 3a bis 3e, § 103 Abs. 4, § 105 Abs. 3a, 5a und 5b, § 105b Abs. 4, § 105c Abs. 4 und 6 und § 168 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 102 Abs. 3 außer Kraft.“
11. Dem § 168 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2025 dient der Umsetzung von Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/2036 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1 sowie der Umsetzung von Art. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1174 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ABl. Nr. L 2024/1174 vom 22.04.2024.“
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