33. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Gegenstand
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Zuständige Behörde
§ 4. Zentrale Informationsstelle
§ 5. Zuständige Stelle
§ 6. Datenschutz und Behördenkooperation
§ 7. Strafbestimmungen
§ 8. Geldstrafe
§ 9. Strafbarkeit von juristischen Personen
§ 10. Gebühren
§ 11. Verweisungen und Bezeichnungen
§ 12. Vollziehung
§ 13. Inkrafttreten
Gegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) 2022/868 vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt bzw. Data Governance Act), ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 1, (im Folgenden: DGA), ergebenden Verpflichtungen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Die Begriffsbestimmungen des DGA gelten auch für dieses Bundesgesetz.
Zuständige Behörde
§ 3. (1) Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Art. 13 und 23 DGA ist der Bundeskanzler.
(2) Die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen haben der zuständigen Behörde Aufzeichnungen oder Unterlagen vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen, die Wahrung der Betroffenenrechte darzulegen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren, die für die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Art. 27 DGA erforderlich ist. Gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(3) Die zuständige Behörde, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Datenschutzbehörde sind ermächtigt, untereinander Informationen auszutauschen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Behörden in Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der europäischen und nationalen Wettbewerbsregeln notwendig sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
(4) Die zuständige Behörde hat ihr bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(5) Die Qualifizierung einer Tatsache als Geschäftsgeheimnis obliegt der zuständigen Behörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat. Ihre Interessenabwägung legt die zuständige Behörde den Parteien offen.
(6) Hegt die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.(7) Der Bundeskanzler hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, dem Betrieb, der Umsetzung und Weiterentwicklung eines gemäß Art. 17 DGA zu führenden öffentlichen nationalen Registers der anerkannten datenaltruistischen Organisationen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) BGBl. Nr. 757/1996 zu erbringen.
Zentrale Informationsstelle
§ 4. (1) Zentrale Informationsstelle gemäß Art. 8 DGA ist der Bundeskanzler.
(2) Die zentrale Informationsstelle hat sich bei der Erfüllung der aus dem DGA resultierenden Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bedienen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich dient als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesanstalt Statistik Österreich nimmt folgende Aufgaben wahr:
- 1. Bereitstellung und laufende Wartung der gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste der zentralen Informationsstelle über data.gv.at ,
- 2. Implementierung und Betrieb eines automationsunterstützten Antragsmanagements für Antragsteller und deren Beratung hinsichtlich einer Weiterverwendung von Daten,
- 3. Beratung und Unterstützung von zuständigen Stellen und öffentlichen Stellen, insbesondere bei der Interoperabilität und Qualitätssicherung von Daten, wobei die Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich der Qualitätssicherung von Daten, unter Berücksichtigung allfälliger europäischer Datenqualitätsstandards (etwa im Europäischen Raum für Gesundheitsdaten), fachlich unabhängig agiert,
- 4. jährliche Prüfung der Qualität der Datenbestände, die in der Bestandsliste der zentralen Informationsstelle geführt werden.
Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 BGBl. I Nr. 163/1999 zu erbringen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH in Auftrag zu geben.
(3) Jeder Datenbestand in der gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste ist mit Metadaten gemäß eines definierten Metadatenstandards zu beschreiben. Die Festlegung des Metadatenstandards obliegt, sofern keine EU-weiten Standards gelten, dem Bundeskanzler. Die gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu führende durchsuchbare Bestandsliste mit den dazugehörigen Metadaten ist öffentlich über data.gv.at verfügbar zu machen.
(4) Antragsteller können Anträge zur Weiterverwendung von Daten über data.gv.at einbringen. Die zentrale Informationsstelle veranlasst die automationsunterstützte Weiterleitung von Anträgen an die zuständigen Stellen oder öffentlichen Stellen, denen die weitere Antragsabwicklung obliegt.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt dem Bundeskanzler jährlich einen Bericht, der auf data.gv.at zu veröffentlichen ist. Dieser Bericht enthält insbesondere:
- 1. Informationen über die Nutzung von Datensätzen der gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste,
- 2. Informationen über die Qualität der Datenbestände gemäß der jährlich durchzuführenden Prüfung und
- 3. Vorschläge zur Verbesserung des österreichischen Datenökosystems.
(6) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der zentralen Informationsstelle und der Bundesanstalt Statistik Österreich sowie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu treffen.
Zuständige Stellen
§ 5. (1) Der Bundeskanzler legt mit Verordnung eine oder mehrere Stellen fest, welche die Aufgaben gemäß Art. 7 DGA wahrzunehmen hat bzw. haben. Sofern eine solche Stelle in den Wirkungsbereich einer anderen Bundesministerin bzw. eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dieser oder diesem zu erlassen.
(2) Als zuständige Stelle können nur Stellen benannt werden, die aufgrund von Unionsrecht oder bundesgesetzlicher Vorschriften dazu befugt sind, den Zugang zur Weiterverwendung von Daten von öffentlichen Stellen zu ermöglichen. Die Entscheidung über den Zugang zu Daten durch die jeweilige öffentliche Stelle bleibt dadurch unberührt.
(3) Öffentliche Stellen und Antragsteller auf Weiterverwendung von Daten haben den zuständigen Stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 7 DGA erforderlich sind.
(4) Zuständige Stellen sind zur Zusammenarbeit mit der zentralen Informationsstelle und mit der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter der zentralen Informationsstelle (§ 4 Abs. 2) im Rahmen der Aufgaben gemäß Art. 7 DGA verpflichtet. Sie haben insbesondere an der Umsetzung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 aktiv mitzuwirken und Verbesserungsvorschläge, die sich aus dem Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ergeben, auf Umsetzbarkeit zu prüfen und umzusetzen. Zudem sind zuständige Stellen zur Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zu der Leistung von technischer Unterstützung gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. a DGA und zur Steigerung der Interoperabilität verpflichtet.
(5) Zuständige Stellen haben technische Vorkehrungen zu treffen, die den Erhalt von automationsunterstützt weitergeleiteten Anträgen sicherstellen, die über data.gv.at eingebracht werden.
Datenschutz und Behördenkooperation
§ 6. (1) Die zuständige Behörde (§ 3), die zentrale Informationsstelle (§ 4) und zuständige Stellen (§ 5) sind jeweils als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach dem DGA, insbesondere Art. 7, 8, 11, 12 und 17 bis 25 DGA benötigen sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, zu verarbeiten. Die BRZ GmbH ist in ihren Rollen gemäß §§ 3 Abs. 7 und 4 Abs. 2 Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO.
(2) Bei Anträgen auf Weiterverwendung von Daten gemäß § 4 Abs. 4 sowie der Registrierung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Art. 11 DGA und der Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Art. 23 DGA ist es zulässig den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und sonstige Daten der Antragsteller, die zur Abwicklung des Antragmanagements notwendig sind, zu verarbeiten. Die Verarbeitung und Speicherung erfolgen ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung und Abwicklung der Anträge.
(3) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Soweit möglich, sind personenbezogene Daten, die nicht gelöscht werden, zu anonymisieren.
(4) Die zentrale Informationsstelle (§ 4) unterstützt im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die zuständigen Stellen bei der Erfüllung der sich aus dem DGA ergebenden Aufgaben.
Strafbestimmungen
§ 7. (1) Wer als natürliche Person oder als Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer datenaltruistischen Organisation, der bzw. dem das Recht auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten gewährt wurde,
- 1. Daten in Drittländer überträgt, die nicht die Anforderungen des Art. 5 Abs. 14 DGA erfüllen oder
- 2. die Verpflichtungen des Art. 31 DGA nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,
- 1. den Mitteilungspflichten nach Art. 11 DGA nicht nachkommt oder
- 2. die Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Art. 12 DGA nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer anerkannten datenaltruistischen Organisation
- 1. die gemäß Art. 18 DGA geltenden Anforderungen nicht einhält oder
- 2. nicht oder nicht vollständig die in Art. 20 Abs. 1 der DGA genannten Aufzeichnungen führt oder
- 3. keinen oder keinen vollständigen jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Art. 20 Abs. 2 DGA erstellt und an die zuständige Behörde (§ 3) übermittelt oder
- 4. die besonderen Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und von Dateninhabern im Hinblick auf ihre Daten gemäß Art. 21 DGA, wenn nicht ohnedies gemäß DSGVO geahndet, nicht einhält oder
- 5. gegen das von der Europäischen Kommission erlassene Regelwerk gemäß Art. 22 DGA verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden.
(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Abs. 1 bis 3 zu verhängen sind, hat die zuständige Behörde (§ 3) Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.
Geldstrafe
§ 8. (1) Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 2, 3 oder 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 10 000 zu bestrafen.
(2) Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20 000 zu bestrafen.
(3) Wer eine der in § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 Z 4 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 100 000 zu bestrafen.
Strafbarkeit von juristischen Personen
§ 9. (1) Die in § 8 angeführten Geldstrafen können gegen juristische Personen verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 7 Abs. 1 bis 3 angeführten Verbote und Verpflichtungen verstoßen haben.
(2) Juristische Personen können wegen der in § 7 Abs. 1 bis 3 genannten Verstöße auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 2, 3 oder 5 bis zu EUR 10 000, bei Pflichtverletzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 bis zu EUR 20 000 und bei Pflichtverletzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 Z 4 bis zu EUR 100 000.
Gebühren
§ 10. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Verweisungen und Bezeichnungen
§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern,
- 2. hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Finanzen,
- 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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