30. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 5 Abs. 7 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Juni 2025, G 210/2024-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. Juli 2025, zu Recht erkannt:
- „I. Die Wortfolge „ und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind“ in § 5 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, idF BGBl. I Nr. 18/2022 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft.
- III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Stocker
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)