29. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 82 wird folgender Absatz 27 angefügt:
„(27) § 82i tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. März 2026 außer Kraft.“
2. Nach § 82h wird folgender § 82i angefügt:
„Sonderbestimmung zur Reifeprüfung im Jahr 2025
§ 82i. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten der Reifeprüfung des Haupttermins oder Herbsttermins 2025, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe besucht haben oder zum Haupttermin angetreten sind oder gerechtfertigt verhindert waren, des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 und Z 3 jeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, mit der die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung der mündlichen Prüfung.“
Van der Bellen
Stocker
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