26. Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz, das Bundesimmobiliengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:
- „3. Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 sowie andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Das sind andere Kraftfahrzeuge mit mehr als drei aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.
- 4. Abweichend von Z 3 gelten andere Kraftfahrzeuge mit zwei Sitzreihen,
- a) bei geschlossenem Aufbau (sog. Kastenwägen), wenn sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet, in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind oder
- b) bei offenem Aufbau (sog. Pritschenwägen), wenn ein geschlossener Bereich für Passagiere und eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar) oder bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand eine Ladefläche, bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50% der Länge des Radstands und eine einfache Ausstattung, vorhanden sind,
nicht als Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind.“
2. In § 6 entfallen die Absätze 3 und 5.
3. In § 6 Abs. 6 Z 2 entfällt der Verweis „und Z 4“.
4. In § 6 Abs. 7 entfallen jeweils die Verweise „und 3“.
5. In § 6 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „und Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen sind“.
6. Dem § 15 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 6 Abs. 6, 7 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 26/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 6 Abs. 3 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 31. Dezember 2025 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2025 geltende Rechtslage angewendet werden.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Jahr 2026 die Ausnahme bestimmter Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 vom Fahrzeugbegriff zu evaluieren. Auf Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung hat die Bundesregierung zur Sicherstellung der Zielsetzung gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmung dem Nationalrat vorzulegen.“
Artikel 2
Änderung des Bundesimmobiliengesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), BGBl. I Nr. 141/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:
„§ 19b. (1) Die Ausgangsbasis für die Berechnung der in den Mietverhältnissen nach § 19 Abs. 1 und 3 zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH festgelegten Wertsicherung der Hauptmieten wird für das Jahr 2026 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 festgesetzt.
(2) Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung der gemäß § 19 Abs. 1 für Jänner 2025 vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Jänner 2025 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1996. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.
(3) Ausgangsbasis für die Berechnung der gemäß § 19 Abs. 3 für Juni 2025 festgelegten oder vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Juni 2025 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1986. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch, wenn an Stelle des Bundes ein Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Mieter in Mietverhältnisse gemäß § 19 Abs. 1 und 3 oder eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH steht, an Stelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter eingetreten ist.“
Artikel 3
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
- 1. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,25 €
- 2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,50 €“
2. In § 10 Abs. 5 wird der Betrag „0,50 €“ durch den Betrag „0,25 €“ ersetzt.
3. Dem § 77 wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) § 10 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Reisebewegungen auf Grund vor dem 1. Juli 2025 erteilter Dienstaufträge ist § 10 in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen
Das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Sitz oder Niederlassung in Österreich“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR Abkommens“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Schlussrechnung“ jeweils durch das Wort „Rechnung“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Person sein“ die Wortfolge „, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Republik Österreich über einen aufrechten Wohnsitz verfügt“ eingefügt.
4. In § 4 wird das Wort „Schlussrechnung“ durch die Wortfolge „Rechnung und Förderwerber“ sowie das Wort „gestellt“ durch das Wort „genehmigt“ ersetzt.
5. In § 5, § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
6. § 6 Abs. 2 Z 5 entfällt.
7. In § 6 Abs. 2 Z 6, Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
8. § 6 Abs. 7 entfällt.
9. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „ist der“ durch die Wortfolge „sind dem“, die Wortfolge „unter Angabe der“ durch das Wort „die“ sowie die Wortfolge „zu verständigen“ durch das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.
10. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
11. In § 8a Abs. 1 wird nach dem Wort „Meldebehörden“ die Wortfolge „gemäß § 13 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992,“ eingefügt.
12. In § 8a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Anzahl der“ die Wortfolge „in Österreich tätigen“ eingefügt sowie das Wort „Schlussrechnung“ durch das Wort „Rechnung“ ersetzt.
13. In § 8a Abs. 6 wird nach dem Wort „Unternehmen“ die Wortfolge „gemäß § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998,“ eingefügt.
14. In § 8a Abs. 7, 8 und 9 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
15. In § 11 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
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