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BGBl I 27/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

27. Bundesgesetz: Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
27. (NR: GP XXVIII RV 88 AB 102 S. 30 . BR: AB 11647 S. 979 .)

27. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur genehmigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2026 bis 2030 in der Höhe von bis zu 62,204 Milliarden Euro zu begründen, wovon 54,243 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2030 induzierte Annuitäten und 7,961 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 150/2023, außer Kraft.

Van der Bellen

Stocker

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