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BGBl II 295/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

295. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger

295. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger geändert wird

Auf Grund des § 46a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2025, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, BGBl. Nr. 124/1995, wird wie folgt geändert:

1.Im Titel wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

2. Im § 1 wird die Wortfolge „von den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ und der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt und es entfällt der Ausdruck „österreichischen“.

3. Der bisherige Inhalt des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, im § 2 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „österreichischen“, der Ausdruck „Hauptverband“ wird durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten sind automatisiert an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.“

4. Der bisherige Inhalt des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, im § 3 Abs. 1 wird das Zitat „§ 2“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1“ ersetzt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 295/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Marterbauer

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