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BGBl II 207/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

207. Verordnung: Änderung der Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

207. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung geändert wird

Auf Grund von § 129 Abs. 2, des § 136 Abs. 2 zweiter Satz und des § 152 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

Die Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung – ÜHV, BGBl. II Nr. 263/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Ausdruck „§ 129 Abs. 2 InvFG 2011“ durch die Wortfolge „§ 129 Abs. 2 sowie § 137 Abs. 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, – mit Ausnahme des Prüfberichts des OGAW –“ersetzt und nach dem Wort „Meldestelle“ der Klammerausdruck „(§ 23 Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019)“ eingefügt.

2. § 2 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Eine Veröffentlichung in elektronischer Form, die aus den entsprechenden, gemäß § 1 hinterlegten Unterlagen gemäß § 137 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 gespeist wird, gilt als genehmigte Form der Veröffentlichung (§ 136 Abs. 2 InvFG 2011).“

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Format der zu hinterlegenden Unterlagen hat den Anforderungen an ein

  1. 1. „Portable Document Format/A“, das mindestens die technischen Spezifikationen aus der ISO-Norm 19005-1 auf der Konformitätsebene Basic (PDF/A-1b) erfüllt, oder ein im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeignetes und verkehrsübliches, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenes Dateiformat

    und ein

  1. 2. offenes Format gemäß § 4 Z 14 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 – IWG 2022, BGBl. I Nr. 116/2022, das die Anforderungen an ein datenextrahierbares Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, erfüllt,

    zu entsprechen.“

4. In § 2 Abs. 3 und § 3 wird jeweils die Wortfolge „nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011“ durch die Wortfolge „im Sinne von § 1“ ersetzt.

5. Der Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.“

Ettl     Kühnel

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