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BGBl II 189/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

189. Verordnung: Änderung der Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

189. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI geändert wird

Auf Grund der §§ 26 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, und des § 11 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

Die Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt:

  1. „1a. den Exekutivdienst – Basisausbildung fremden- und grenzpolizeilicher Bereich und Ergänzungsausbildung Polizeigrundausbildung (Anlage 1a);
  2. 1b. den Exekutivdienst – Objektschutz (Anlage 1b);“

2. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bediensteter durch

  1. 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024,
  2. 2. eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024, oder nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979,
  3. 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
  4. 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979,
  5. 5. eine Pflegeteilzeit gemäß § 50e BDG 1979 oder
  6. 6. eine Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979

an der Teilnahme gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 6 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.“

3. In § 7 wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 Z 1, 1a, 2 oder 3“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Ablegung einer Dienstprüfung“ die Wortfolge „als Gesamtprüfung, die in der Anlage 1a angeführte Grundausbildung wird durch die Ablegung von Teilprüfungen,“ eingefügt.

5. In § 10 Abs. 3 wird der Klammerverweis „(§ 1 Z 1)“ durch den Klammerverweis „(§ 1 Z 1 bis 1b)“ ersetzt.

6. In § 10 Abs. 3 bis 5 wird jeweils die Wortfolge „den Zentrumsleitern für die Grundausbildung und für die Fortbildung“ durch die Wortfolge „dem Zentrumsleiter für die Grundausbildung“ ersetzt.

7. § 12 lautet:

„Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 9 Abs. 3) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.“

8. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1, § 5 Abs. 5, § 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 bis 5 und § 12 sowie die Anlagen 1a, 1b und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 189/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

9. Nach Anlage 1 werden folgende Anlagen 1a und 1b eingefügt:

(siehe Anlagen)

10. Anlage 2 lautet:

(siehe Anlage)

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1a

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 1b

Anlage 3

Anlage 3: Anlage 2

Karner

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