189. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI geändert wird
Auf Grund der §§ 26 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, und des § 11 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:
Die Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt:
- „1a. den Exekutivdienst – Basisausbildung fremden- und grenzpolizeilicher Bereich und Ergänzungsausbildung Polizeigrundausbildung (Anlage 1a);
- 1b. den Exekutivdienst – Objektschutz (Anlage 1b);“
2. § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bediensteter durch
- 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024,
- 2. eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024, oder nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979,
- 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
- 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979,
- 5. eine Pflegeteilzeit gemäß § 50e BDG 1979 oder
- 6. eine Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979
an der Teilnahme gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 6 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.“
3. In § 7 wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 Z 1, 1a, 2 oder 3“ ersetzt.
4. In § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Ablegung einer Dienstprüfung“ die Wortfolge „als Gesamtprüfung, die in der Anlage 1a angeführte Grundausbildung wird durch die Ablegung von Teilprüfungen,“ eingefügt.
5. In § 10 Abs. 3 wird der Klammerverweis „(§ 1 Z 1)“ durch den Klammerverweis „(§ 1 Z 1 bis 1b)“ ersetzt.
6. In § 10 Abs. 3 bis 5 wird jeweils die Wortfolge „den Zentrumsleitern für die Grundausbildung und für die Fortbildung“ durch die Wortfolge „dem Zentrumsleiter für die Grundausbildung“ ersetzt.
7. § 12 lautet:
„Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 9 Abs. 3) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.“
8. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1, § 5 Abs. 5, § 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 bis 5 und § 12 sowie die Anlagen 1a, 1b und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 189/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
9. Nach Anlage 1 werden folgende Anlagen 1a und 1b eingefügt:
(siehe Anlagen)
10. Anlage 2 lautet:
(siehe Anlage)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Karner
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