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BGBl II 190/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

190. Verordnung: Fünfzehnte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

190. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur fünfzehnten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Auf Grund des § 98 Abs. 1a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird verordnet:

Die FinanzOnline-Verordnung 2006, FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 325/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 5b Abs. 3 lautet:

„(3) Teilnehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Teilnehmer, die

  1. 1. nicht, oder
  2. 2. ausschließlich infolge des Übergangs der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, oder Abs. 1a bis 1e UStG 1994, oder
  3. 3. ausschließlich aufgrund der Anwendung des § 11 Abs. 12 oder 14 UStG 1994

    zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.“

2. In § 5b Abs. 3a wird die Wortfolge „in FinanzOnline“ durch das Wort „bereits“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „gemäß Abs. 3 erster Satz“.

3. In § 5b Abs. 4 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, wobei Abs. 3 dritter Satz nicht anzuwenden ist“.

4. § 5b Abs. 5 und Abs. 6 entfällt.

5. Dem 11. Abschnitt wird nach Z 21 folgende Z 22 angefügt:

  1. „22. § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die betroffenen Teilnehmer postalisch über das Unwirksamwerden des Verzichts auf die elektronische Zustellung zu informieren.“

Marterbauer

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