163. Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. I Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird verordnet:
Die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen, BGBl. II Nr. 103/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Ausdruck „Z 1“ durch die Wortfolge „in der Anlage“ ersetzt. Der Betrag von „€ 30“ wird durch den Betrag von „€ 45“ und das Wort „Reisepass“ durch das Wort „Reisedokument“ ersetzt.
2. § 2 entfällt.
3. In § 3 entfällt die Wortfolge „Z 1 und Z 2“. Die Wortfolge „der Reisepass oder Personalausweis“ wird durch die Wortfolge „das Reisedokument“ ersetzt.
4. § 3 wird in § 2 umbenannt.
5. § 4 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 außer Kraft.“
6. § 4 wird in § 3 umbenannt.
Meinl-Reisinger
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